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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
8C_45/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1970 geborenen A.________ ab 1. August 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten des Institutes X.________, vom 26. April 2004, wonach aufgrund der diagnostizierten Halswirbelsäulenabknick- und milden traumatischen Gehirnverletzung (Auffahrunfall vom 8. August 2001) sowie der Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) eine hälftige Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten anzunehmen war. 
 
Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung holte die Verwaltung die polydisziplinäre Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 2. Juli 2008 ein. Die medizinischen Sachverständigen gelangten zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit sei wegen der (rheumatologischen) Diagnose eines Morbus Bechterew und der damit verbundenen Symptomatik (versteifte thorakale Hyperkyphose; verminderte Thoraxexkursion; chronifiziertes Nacken-, Kopf-, Schultergürtel- und lumbales Schmerzsyndrom; beidseitige Ileosakralgelenks- und Koxarthrose) eingeschränkt; der Explorand sei für körperlich leichte, wechselbelastend verrichtbare Tätigkeiten, die ohne Zwangshaltungen, ohne regelmässiges Hantieren auf Kopfhöhe, ohne repetitive Kopfrotationen und ohne regelmässiges Begehen von Gerüsten und Leitern ausgeführt werden könnten, im Umfang von 80 % leistungsfähig. Am 9. September 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 
 
Im Mai 2009 eröffnete die Verwaltung ein weiteres Revisionsverfahren und bestellte u.a. das Gutachten der Klinik Z.________ vom 6. Juli 2010. Die rheumatologischen Sachverständigen führten eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch und gelangten zum Ergebnis, dem Versicherten sei die Ausübung der angestammten Erwerbstätigkeit als Autoverkäufer wie auch jede andere, körperlich leichte und wechselbelastende Arbeit zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zuzumuten. Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 hob die IV-Stelle in Bestätigung ihres Vorbescheids die bislang ausgerichtete halbe Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. November 2012). 
 
C.   
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Gericht zur Durchführung eines rechtsgenüglichen interdisziplinären Gutachtens bei der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gehören die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG sowie die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Auskünfte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Das Bundesgericht prüft dabei, angesichts der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Den Erwägungen des kantonalen Gerichts gemäss hat die Verwaltung in dem im Jahre 2008 durchgeführten Revisionsverfahren keine anspruchserhebliche Veränderung festgestellt (Mitteilung vom 9. September 2008), weshalb der Sachverhalt, welcher der Rentenzusprache (Verfügung vom 3. Juni 2005) zugrunde lag, mit demjenigen zu vergleichen sei, der im Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung vom 24. Juni 2011 vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer zieht diese Feststellung nicht explizit in Frage, er macht aber geltend, die ihm vorgängig der Mitteilung vom 9. September 2008 am 8. September 2008 von der IV-Stelle auferlegte Pflicht, sich künftig einer regelmässig durchzuführenden Physiotherapie zu unterziehen, habe einzig dem Ziel gedient, eine nach der Rechtsprechung unzulässige "second opinion" einzuholen; schon deshalb sei das rheumatologische Gutachten der Klinik Z.________ vom 6. Juli 2010 nicht beweistauglich. Zum anderen hätten sich die Sachverständigen nicht mit den anderslautenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ sowie den Berichten des Spitals U.________ auseinandergesetzt und sie seien auch nicht den festgehaltenen Hinweisen auf ein psychopathologisches Geschehen nachgegangen.  
 
3.2. Die rheumatologischen Sachverständigen der Klinik Z.________ (Gutachten vom 6. Juli 2010) wiesen zwar darauf hin, die von ihnen erhobenen Befunde stimmten mit denjenigen überein, die Dr. med. K.________ (rheumatologisches Konsilium vom 15. Mai 2008 zum Hauptgutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 2. Juli 2008) festhielt. Allerdings berücksichtigten sie den ebenfalls erwähnten vermehrten Pausenbedarf bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht. Dieser Mangel lässt sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht damit erklären, das Gutachten der Klinik Z.________ beruhe auf einer EFL und sei daher aussagekräftig. Die Ergebnisse der EFL waren wegen der unzuverlässigen Leistungsbereitschaft des Versicherten und aufgrund der in den Tests gezeigten Inkonsistenzen nur beschränkt brauchbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit "medizinisch-theoretisch" eingeschätzt werden musste. In diesem Punkt, der aus revisionsrechtlicher Sicht erheblich sein kann, überzeugt das Gutachten der Klinik Z.________ nicht. Weiter konnte laut Darlegungen des Dr. med. K.________ der Verlauf des seit Jahren gleich gebliebenen Morbus Bechterew nicht vorausgesagt werden, weshalb künftig zu dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf die jeweils aktuell zu erhebenden medizinischen Befunde zurückgegriffen werden müsse. Die Sachverständigen der Klinik Z.________ zitieren zwar die abweichenden Schlussfolgerungen der behandelnden Frau Dr. med. S.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital U.________ (Bericht vom 31. Juli 2009), diskutieren diese aber nicht. U.a. überprüften sie die nach dem Auffahrunfall vom 18. Mai 2009 verstärkt aufgetretenen zervikalen und lumbalen Schmerzen rechtsseitig nicht, auch nicht beispielsweise mittels Beizug eines neurologischen Konsiliums. An diesem Mangel des Gutachtens der Klinik Z.________ ändert entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nichts, dass auf dem von der Klinik B.________ durchgeführten Ganzkörper-MRI (magnetic resonance imaging) vom 28. Januar 2010 ("Bechterew-Protokoll") keine traumatisch bedingten Verletzungen zu sehen waren. Schliesslich gingen die rheumatologischen Sachverständigen trotz festgestellter Anhaltspunkte (Verdacht auf ein dysfunktionales Verhalten im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung) der Frage nicht nach, ob sich ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychopathologisches Geschehen entwickelt hatte. Zusammengefasst lässt sich gestützt auf das Gutachten der Klinik Z.________ vom 6. Juli 2010 nicht zuverlässig beurteilen, ob sich der medizinische Sachverhalt in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der medizinische Sachverhalt gleich geblieben war und die rheumatologischen Sachverständigen der Klinik Z.________ bloss eine unterschiedliche Beurteilung im Vergleich zu früheren medizinischen Gutachten vornahmen. Der IV-Stelle ist unbenommen, gestützt auf den ersten Teil der 6. IVG-Revision vom 18. März 2011 (Schlussbestimmung a) ein erneutes Revisionsverfahren einzuleiten.  
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 f. BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2012 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich 24. Juni 2011 aufgehoben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder