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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 435/01 
 
Urteil vom 10. Februar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
S.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. Mai 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene S.________, der bis 31. Januar 1997 als Bauarbeiter bei der Firma B.________ AG angestellt gewesen war, meldete sich am 16. Juli 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung und Rente) an. Am 3. Januar 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich, gestützt auf die durchgeführten Abklärungen und nach erfolgtem Vorbescheid, das Leistungsbegehren hinsichtlich der Umschulung ab. Mit Verfügungen vom 9. März 2000 sprach sie dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Mai 1998 eine halbe Invalidenrente zu. 
B. 
S.________ liess gegen die Verfügung vom 3. Januar 2000 Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm unter Aufhebung dieses Verwaltungsaktes die beantragten beruflichen Massnahmen zu gewähren (Beschwerde vom 27. Januar 2000). Anschliessend liess er auch die Verfügungen vom 9. März 2000 anfechten. Er ersuchte um deren Aufhebung und um Zusprechung einer ganzen unbefristeten anstelle einer halben befristeten Rente. Eventuell seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Subeventuell sei die IV-Stelle zur Vornahme ergänzender Abklärungen zu verpflichten (Beschwerde vom 7. April 2000). Mit Entscheid vom 29. Mai 2001 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beide Beschwerden unter Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Hauptantrag, der kantonale Gerichtsentscheid und die Verwaltungsverfügungen seien aufzuheben und es sei ihm eine ganze unbefristete Rente zuzusprechen. Eventualiter ersucht er um Gewährung beruflicher Massnahmen und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme ergänzender Abklärungen. In prozessualer Hinsicht stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist der auf den 1. Januar 1998 festgesetzte Rentenbeginn. Streitig ist, wie lange und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eine Rente zusteht und ob er Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 und 207 Erw. 2; vgl. auch AHI 2002 S. 70) zutreffend wiedergegeben. Das Gleiche gilt für die Bestimmungen über die Rentenrevision (Art. 41 IVG; Art. 88a IVV) und die Rechtsprechung über deren analoge Anwendbarkeit bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente (siehe auch AHI 2002 S. 64 Erw. 1 mit Hinweisen). Richtig sind auch die vorinstanzlichen rechtlichen Erwägungen zum Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG), namentlich zur für dessen Bejahung erforderlichen Erwerbseinbusse von etwa 20 % (siehe auch BGE 124 V 110 Erw. 2b und BGE 127 V 133 Erw. 4b/ff). Darauf wird verwiesen. Beizufügen ist, dass sowohl in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 117 V 282 Erw. 4a; SZS 45/2001 S. 561 Erw. 1a/aa) als auch - bei Vorliegen von Beweisanträgen - im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) Beweismassnahmen nur durchzuführen sind, soweit dazu hinreichender Anlass besteht. 
 
Zu ergänzen ist ausserdem, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 3. Januar und 9. März 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
Zu prüfen ist zunächst, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 1998 in welchem Umfang und mit welchen Einschränkungen zumutbar sind. 
3.1 Für die Zeit vom 23. September 1997 bis Ende Februar 1998 attestiert das Universitätsspital X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (nachfolgend: Rheumaklinik), dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit wechselnder Belastung (Berichte vom 29. September 1997 und vom 23. Februar 1998). Auch der damalige Hausarzt, Dr. med. Y.________, FMH für Allgemeinmedizin, beziffert die Arbeitsfähigkeit ab 2. September 1997 mit 50 % (Bericht vom 22. Oktober 1997). Ebenso veranschlagt der neue Hausarzt, Dr. med. K.________, FMH für Innere Medizin, die Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten ab 3. November 1997 auf 50 % (Zeugnisse vom 5. November 1998 und vom 9. Dezember 1999). In Anbetracht dieser ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar und Februar 1998 jedenfalls für leichte wechselbelastende Tätigkeiten 50 % arbeitsfähig war. 
3.2 
3.2.1 Für den Zeitraum ab März 1998 stützen sich Verwaltung und Vorinstanz insbesondere auf einen Bericht der Rheumaklinik vom 23. Februar 1998. Darin wird festgehalten, die Ausübung der ursprünglichen Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei wegen eines lumbospondylogenen Syndroms nicht mehr möglich. Hingegen bestehe ab 1. März 1998 für leichte bis mittelschwere Arbeiten aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf Dr. med. K.________, der lediglich für leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % attestiert. 
3.2.2 Im Bericht der Rheumaklinik vom 23. Februar 1998 werden zum einen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und persistierende Schmerzen im Bereich des Sprunggelenkes links bei Status nach Arbeitsunfall mit medialer Malleolarfraktur links am 11. April 1996, Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance sowie Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung und zum andern ein allergisches Hautexanthem diagnostiziert, wobei die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einzig dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Insuffizienz zugeschrieben wird. 
 
Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, steht aufgrund des im den Beschwerdeführer betreffenden Unfallversicherungsverfahren ergangenen Urteils vom 21. November 2000, U 162/00, in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht dem SUVA-kreisärztlichen Abschlussbericht des Dr. med. Z.________ vom 13. Januar 1998 volle Beweiskraft zuerkannt hat, fest, dass die Arbeitsfähigkeit selbst im angestammten Beruf durch die 1996 erlittene Fussverletzung aus somatischer Sicht nicht mehr eingeschränkt ist. Das kantonale Gericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass dem allergischen Hautexanthem hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit keine Bedeutung zukommt. Der vorinstanzlichen Begründung kann diesbezüglich beigefügt werden, dass auch Dr. med. Y.________ diesen Gesundheitsschaden zwar unter den Diagnosen, nicht aber bei der Begründung der Arbeitsunfähigkeit anführt (Bericht vom 16./31. August 1997) und dass auch Dr. med. K.________ wohl die Diagnose "Prurigo" stellt, aber weder unter dem gegenwärtigen Status noch unter dem Titel der Behandlung etwas sich auf eine Hauterkrankung Beziehendes erwähnt und die Arbeitsunfähigkeit mit der körperlichen Belastung begründet (Bericht vom 25. März 1999). Im Ergebnis hat das kantonale Gericht schliesslich auch der einzig im Bericht des Dr. med. K.________ vom 25. März 1999 diagnostizierten Periarthropathie der linken Schulter zu Recht keine selbstständige Bedeutung beigemessen, nachdem zum einen im gleichen Bericht eine Besserung des Gesundheitszustandes rapportiert und unter dem Titel des gegenwärtigen Status kein Schulterleiden vermerkt wird und zum andern der Versicherte selbst im ganzen Verfahrensverlauf nur die Folgen der Malleolarfraktur, die Rückenbeschwerden, psychische Probleme und ein allergisches Hautexanthem, nicht aber ein Schulterleiden erwähnt hat. In Bezug auf die Malleolarfraktur, das Hautexanthem und die Schulterbeschwerden erübrigen sich demnach weitere Erörterungen. 
 
Näher einzugehen ist dagegen auf das lumbospondylogene Syndrom sowie auf die Problematik der Schmerzverarbeitungsstörung und, im Zusammenhang damit, auf die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Krankheit. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Unfallversicherungsverfahren nicht schlechthin Hinweise auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, sondern lediglich das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine adäquat unfallkausale psychogene Fehlentwicklung verneint, wohingegen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren auch krankheitsbedingte Einschränkungen psychogener Natur der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Art. 4 Abs. 1 IVG). 
3.2.3 Im Bericht der Rheumaklinik vom 29. September 1997 wird eine funktionelle Überlagerung mit Symptomausweitung, Chronifizierung und Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert. Unter dem Titel der Beurteilung wird angeführt, aufgrund der Anamnese und der eigenen Untersuchungsbefunde habe kein somatisches Korrelat für die invalidisierenden Beschwerden, welche im Rahmen eines therapieresistenten lumbospondylogenen Syndromes beurteilt würden, gefunden werden können. Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallssyndrom seien nicht gefunden worden; die klinische Untersuchung des linken Sprunggelenks habe eine maximal leichtgradige Einschränkung bei Dorsalextension sowie Pro-/Supination ohne Hinweise auf entzündliche Veränderungen oder eine massgebliche Dysfunktion ergeben. Das theatralische Auftreten mit ausgeprägtem Schonhinken links (ohne Nachweis von muskulären Atrophien oder einer Differenz der Fusssohlenbeschwielung bzw. Schuhsohlenabnützung), das schmerzbedingte Stöhnen bereits bei der Berührung des linken Fusses sowie bei der körperlichen Untersuchung, das teilweise Entgegenhalten bei der Prüfung der Gelenkbeweglichkeit und die positiven Waddell-Tests (für nichtorganische funktionelle Schmerzen) deuteten auf eine deutliche Symptomausweitung und zunehmende Schmerzverarbeitungsstörung hin, wobei ein Aggravationsanteil nicht auszuschliessen sei. Die psychosomatische Komponente stehe offensichtlich stark im Vordergrund. Als medikamentöse Unterstützung werde der Einsatz zentral wirksamer schmerzdistanzierender Antidepressiva empfohlen. In ihrem Bericht vom 23. Februar 1998 bestätigt die Rheumaklinik die Verdachtsdiagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung. Die als Zeichen einer nichtorganischen Schmerzursache geltenden Waddell-Zeichen seien positiv. Bei der gesamten Untersuchung finde sich eine demonstrative Schmerzangabe mit heftiger Reaktion bereits auf Berührung der Weichteile (vor allem linke untere Extremität). Klinisch bestehe ein Schonhinken links mit Pes adductus links, wobei die Schuhbesohlung seitengleich unauffällig sei. Bei wenig ausgeprägten organischen Befunden (muskuläre Insuffizienz, Fehlhaltung vertebral) müsse von einer Schmerzausweitung ausgegangen werden. 
Ein Hinweis auf ein allfälliges psychisches Leiden mit Krankheitswert findet sich im Bericht des früheren Hausarztes, Dr. med. Y.________, vom 16./31. August 1997. Dieser Spezialarzt für Allgemeinmedizin beantwortet die Frage der IV-Stelle, was genau die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe, mit "Massive Selbstlimitierung, Depression, soziale Situation". Unter dem Titel der Diagnose erwähnt Dr. med. Y.________ in psychiatrischer Hinsicht jedoch lediglich eine depressive Verstimmung. Es wird kein Hinweis auf eine bereits laufende oder geplante psychiatrische Behandlung gemacht. In allen anderen ärztlichen Beurteilungen finden sich keine Anhaltspunkte für das mögliche Bestehen einer psychischen Erkrankung. Dies gilt insbesondere für die erwähnten Berichte der Rheumaklinik. Es darf davon ausgegangen werden, dass auf Rheumatologie spezialisierten Ärzten, die oft mit psychosomatischen Beschwerdebildern konfrontiert sind und denen der Versicherte von Dr. med. Y.________ gerade wegen des unveränderten Verlaufs mit subjektiv starken Beschwerden und fehlendem Ansprechen auf alle Therapieversuche zugewiesen worden war, Anzeichen für eine psychische Krankheit aufgefallen wären. Aus dem Fehlen entsprechender Hinweise in den rheumatologischen Konsilien, insbesondere daraus, dass keine psychiatrische Behandlung und/oder Abklärung vorgeschlagen wird - der Einsatz zentral wirksamer Antidepressiva wird zur Schmerzdistanzierung empfohlen -, darf deshalb geschlossen werden, dass in der Rheumaklinik keine auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert hindeutenden Auffälligkeiten bemerkt wurden. Schliesslich weist gerade auch der neue Hausarzt, der Internist Dr. med. K.________, der die Arbeitsfähigkeit weitaus tiefer veranschlagt als die Rheumaklinik, in keiner Weise auf das mögliche Bestehen einer psychischen Krankheit hin, auch nicht verdachtsweise: Unter dem gegenwärtigen Status werden einzig den Rücken und die unteren Extremitäten betreffende Befunde erhoben; unter dem Titel der Behandlung werden Physiotherapie, Injektionen wegen Akutschmerzen und Analgetika aufgezählt; die Arbeitsunfähigkeit wird mit der körperlichen Belastung erklärt. Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass zur Vornahme psychiatrischer Abklärungen zur Feststellung eines allfälligen die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigenden psychischen Leidens mit Krankheitswert (vgl. dazu BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c), z. B. einer von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbaren andauernden Depression im fachmedizinischen Sinne (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). 
 
3.2.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es an einem die Arbeitsfähigkeit zusätzlich mindernden psychischen Leiden mit Krankheitswert fehlt. Insbesondere das aktenmässig ausgewiesene, von den untersuchenden Fachärzten festgestellte theatralische Verhalten mit aggravatorisch anmutenden Zügen spricht gegen eine Depression im fachlich psychiatrischen Sinne. Folglich ist die Schmerzverarbeitungsstörung, begleitet bisweilen von depressiven Verstimmungszuständen, nur soweit zu berücksichtigen, als sie im Symptomenkomplex des lumbospondylogenen Syndroms aufgeht, welches sich im Gegensatz zu den Schmerzen im Bereich der Knöchelfraktur am linken Fuss, bezüglich welcher in den Berichten der Rheumaklinik auf das Fehlen muskulärer Atrophien und einer Differenz in der Beschwielung sowie auf eine seitengleiche unauffällige Schuhbesohlung hingewiesen wird, in Form einer Fehlhaltung und muskulären Insuffizienz auch in objektiven Befunden äussert. Die Arbeitsunfähigkeit bestimmt sich demnach in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Rheumaklinik und der Beurteilung der Vorinstanz einzig nach Massgabe der Beeinträchtigung durch das lumbospondylogene Syndrom. Dabei ist dem Bericht der Rheumaklinik vom 23. Februar 1998 in Verbindung mit jenem vom 29. September 1997 volle Beweiskraft zuzuerkennen; denn diese gutachtlichen Stellungnahmen sind für die nach dem Gesagten erheblichen Belange umfassend, beruhen diesbezüglich auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Anamnese abgegeben worden, leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation ein und enthalten begründete Schlussfolgerungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3). 
 
Die Berichte des Dr. med. K.________ vermögen den Beweiswert der rheumatologischen Berichte nicht zu erschüttern: Erstens bezieht sich die Auskunft vom 20. Oktober 1999, wonach die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit bis 20 % beträgt, trotz ihres Wortlautes offensichtlich nicht auf eine leidensangepasste Tätigkeit. Dies geht zum einen daraus hervor, dass Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 25. März 1999, in welchem er eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab 5. November 1998 angab, erklärte, eine Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei wegen der körperlichen Belastung nicht mehr möglich, aufgrund des Ausbildungsstandes, der Sprache usw. sei eine andere Tätigkeit (Aufsicht, Administration) nicht denkbar und eine "optimal angepasste Tätigkeit" könne aufgrund der Beschwerdevielfalt nicht gefunden werden. Es wird zum andern dadurch bestätigt, dass der gleiche Arzt dem Versicherten in Zeugnissen vom 5. November 1998 und vom 9. Dezember 1999 für den gleichen Zeitraum, nämlich ab 3. November 1997, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten bescheinigt. Der Hausarzt erachtet somit eine 50%ige körperlich leichte Tätigkeit als zumutbar, scheint aber das Finden einer entsprechenden Stelle für unmöglich zu halten, wozu zu bemerken ist, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, die physische Kraft erfordern, in zunehmendem Mass durch Maschinen verrichtet werden, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt (SVR 1999 IV Nr. 6 S. 15 Erw. 2b/aa). Zweitens lassen die Stellungnahmen des Dr. med. K.________ jegliche Begründung dafür vermissen, warum er selbst bei leichten Arbeiten nur eine Teilarbeitsfähigkeit annimmt. Dies schmälert den Beweiswert seiner Angaben (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Drittens ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und -ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), was für die Angaben Dr. med. K.________s, der Beschwerdeführer sei nur zu 20 % oder 50 % arbeitsfähig, auf dem Hintergrund der medizinischen Aktenlage zutrifft. 
3.2.5 Da die Beurteilung der Rheumaklinik weder durch die Stellungnahmen des Hausarztes entkräftet oder in Zweifel gezogen wird noch andere Indizien gegen deren Zuverlässigkeit ersichtlich sind, ist dem Bericht der Rheumaklinik vom 23. Februar 1998 voller Beweiswert beizumessen. Dem Versicherten ist, bei gebotener objektiver Betrachtungsweise (BGE 102 V 166 f.), eine Willensanstrengung zur Überwindung seiner Limitierungen und Verstimmungszustände zumutbar. Der Beschwerdeführer macht sodann keine zwischen der Begutachtung und dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügungen eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Auch den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine wesentliche gesundheitliche Veränderung entnehmen. Demnach ist mit Verwaltung und Vorinstanz unter Verzicht auf weitere Beweisvorkehren auf den Bericht der Rheumaklinik abzustellen und davon auszugehen, dass seit dem 1. März 1998 für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 
4. 
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Dabei ist in Ergänzung zum vorinstanzlichen Vorgehen nicht nur der Invaliditätsgrad für die Zeit der vollen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten (ab März 1998), sondern auch jener für den davor liegenden Zeitraum der 50%igen Arbeitsfähigkeit jedenfalls für leichte wechselbelastende Tätigkeiten zu ermitteln; denn der Beschwerdeführer ficht nicht nur die Befristung der Rente an, sondern beantragt von Anfang an eine höhere Rente. 
 
Das vom kantonalen Gericht für die Zeit der vollen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Rückgriff auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1998 (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) bestimmte Invalideneinkommen von Fr. 48'276.- ist nicht zu beanstanden, wobei der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5) von 10 % in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nur keine schwere Arbeit mehr verrichten kann, nicht unangemessen ist. Vergleicht man dieses Invalideneinkommen mit dem auf das Jahr 1998 umgerechneten Valideneinkommen von Fr. 52'730.- [= Fr. 52'520.- x 100,4 %; Nominallohnentwicklung im Baugewerbe im Jahr 1998 von 0,4 % gemäss Die Volkswirtschaft 1/2003 S. 95 Tabelle B 10.2 Zeile F), resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'454.-, was - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - einem Invaliditätsgrad von rund 8 % entspricht. Halbiert man das erwähnte Invalideneinkommen für die Zeit der 50%igen Arbeitsfähigkeit jedenfalls in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit - ein Abzug von 10 % ist hier angemessen -, was Fr. 24'138.- ausmacht, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'592.- und ein Invaliditätsgrad von rund 54 %. Ein für eine ganze Rente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 66 2/3 % wurde demnach nie erreicht; vielmehr wurde dem Beschwerdeführer zu Recht eine bis 31. Mai 1998 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) befristete halbe Rente zugesprochen, weil bis Ende Februar 1998 ein einen Anspruch auf eine halbe Rente begründender Invaliditätsgrad von mindestens 50 % gegeben war, wohingegen es seit März 1998 an einem rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 40 % fehlt (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Da der Versicherte im Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Verwaltungsverfügung (3. Januar 2000) einen weit unter dem für eine Umschulung erforderlichen Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % (Erw. 2 hievor) liegenden Erwerbsunfähigkeitsgrad von rund 8 % aufwies, ist auch die Verneinung eines Anspruchs auf diese berufliche Massnahme rechtens. 
5. 
Der Eventualantrag auf Zusprechung beruflicher Massnahmen, soweit er nicht auf Umschulung abzielt, beruht nicht auf einer rechtsgenüglichen Begründung, sodass darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a). 
6. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist stattzugeben, weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu imstande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 1'500.- ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: