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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 181/06 
 
Entscheid vom 26. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Parteien 
N.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Patronato INCA, Rechtsdienst, 4005 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
N.________, geboren 1960, ist Mutter dreier Kinder (geboren 1977, 1985 und 1989). Vom 1. Dezember 1997 bis Ende 2002 arbeitete sie zu 50 % im Reinigungsdienst des Spitals X.________. Zudem war sie von 1990 bis Ende 2001 während vier Stunden pro Woche in einem privaten Haushalt als Raumpflegerin tätig. Mit Verfügung vom 10. April 1995 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) einen Anspruch auf Leistungen ab, da der Invaliditätsgrad nur 23.3 % betrage. Am 6. Februar 2003 wies sie ein zweites Leistungsbegehren ab, weil das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei. Mit Verfügung vom 9. September 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005, verneinte die IV-Stelle erneut den Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad nur 12 % betrage. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Januar 2006 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 aufhob und die Sache zu erneuter Abklärung und Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. 
C. 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) führen mit dem Begehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Viertels- oder höhere Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Am 24. März 2006 liess N.________ einen Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Y.________, vom 9. März 2006 einreichen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 bereits hängig war, sind auch die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, für Streitigkeiten um Leistungen der Invalidenversicherung geltenden Anpassungen von Art. 132 und Art. 134 OG gemäss Ziff. III. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG nicht anwendbar (Ziff. II. lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG; AS 2006 2003, 2004). Die Beurteilung hat daher mit voller Kognition zu erfolgen und ist kostenfrei (Art. 132 und 134 OG, je in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung). 
2. 
Wie die Vorinstanz richtig festhält, hat die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), die Ermittlung und den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und Art. 16 ATSG; Art. 29 IVG) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die Ausführungen der Vorinstanz über die Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV), die Revision einer Invalidenrente (Art. 41 IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen) und der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG resp. ab 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 sowie in BGE 130 V 393 nicht publizierte E. 4.1 [I 634/03]), insbesondere bezüglich der Abklärungen im Haushalt (Art. 69 Abs. 2 IVV; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81 E. 4 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 251 E. 3a S. 252 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet gestützt auf die Berichte des Dr. med. P.________, Facharzt für Innere Medizin, dass ihr eine leichte Arbeit zu einem halben Pensum (50 %) zumutbar sei. Auch im Haushalt bestehe eine erhebliche Einschränkung. Der von der Vorinstanz vorgenommenen Aufteilung von 70 % Erwerbsbereich und 30 % Haushaltsbereich widerspricht sie nicht. Ebenfalls unbestritten ist, dass seit der erstmaligen Ablehnung des Rentenanspruchs im Jahr 1995 eine erhebliche Änderung eingetreten ist, weshalb der Anspruch gestützt auf die Neuanmeldung im Jahr 2003 zu prüfen ist. 
4. 
Vorweg ist festzuhalten, dass für die strittige Frage der Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Einspracheentscheids, mithin dem 11. Januar 2005, massgebend ist (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen). 
4.1 Anlässlich der Abklärung der Arbeitsfähigkeit kam die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital W.________, am 18. Juli 2002 zum Schluss, aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte bis mässiggradige wechselbelastende Tätigkeiten. Bei Fortführung der Therapie sollte diese steigerbar sein. Die Beschwerden seien nach 1995 nicht mehr aufgetreten. Es sei aber immer wieder zu Blockaden gekommen. Seit 1 1/2 Jahren gebe es nun vermehrt Blockaden mit Schmerzausstrahlungen gluteal links bis in die Zehen reichend. Seit der letzten Hospitalisation im Februar 2002 habe sich das Beschwerdebild verschlechtert. 
4.2 Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 5. Oktober 2002 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links. Seit 1. Juli 2002 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 % als Hilfsarbeiterin. Im Fragebogen zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab er am 10. Oktober 2002 an, die bisherige Arbeit sei halbtags zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags. 
4.3 Der Hausarzt, Dr. med. P.________, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Juli 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei wahrscheinlicher lumboradikulärer Reizsymptomatik L5 links, polysegmentaler degenerativer Veränderungen LWK 1 und 2 sowie 4 und 5, medianer Diskushernie L1/L2, mediolateraler Diskushernie L4/L5 links, Bandscheibenprotrusion L5/S1 links, Retrolisthesis L5/S1 bei degenerativ verengtem Spinalkanal L5/S1, Fehlstatik des Achsenskeletts und dekonditionierter Rumpfmuskulatur. Dem Status nach EPS mit Ablation 8/2000 wegen AV-Knoten-Re-Entry-Tachycardie, dem symptomatischen Eisenmangel und der Adipositas mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die Versicherte sei seit 29. Januar 2002 als Raumpflegerin zu mindestens 20 % arbeitsunfähig. Ab 21. August 2002 bestehe nach Perioden mit sich änderndem Ausmass der Arbeitsfähigkeit volle Arbeitsunfähigkeit, ab 1. Juli 2003 bis auf weiteres eine solche von 50 %. Am 29. Dezember 2003 wiederholte er diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Der Krankheitsverlauf seit 1991 sei durch eine langsame progrediente Verschlechterung gekennzeichnet. Die Schmerzen hätten stetig zugenommen und seien teilweise invalidisierend. Die Versicherte könne höchstens leichte Arbeiten verrichten. 
4.4 Dr. med. L.________ hielt in seinem Bericht vom 17. Juli 2003 fest, die Versicherte sei seit 1. Juli 2002 zu über 50 % arbeitsfähig. Auf lange Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte bis mässiggradige wechselbelastende Tätigkeit. Die Rückenschmerzen hätten sich im Laufe des letzten Jahres verstärkt, auch im Haushaltsbereich. Die Versicherte gebe an, dass sie keine schmerzfreien Intervalle mehr habe. Er habe den Fragebogen zusammen mit ihr ausgefüllt und ein schlechtes Gefühl dabei, da er nicht in der Lage sei, die Belastbarkeit zu beurteilen. Die Angaben auf dem Fragebogen würden das subjektive Empfinden der Versicherten wiedergeben. 
4.5 Dr. med. B.________, Facharzt für Neurochirurgie, Zürich, welcher die Versicherte seit 1991 behandelt, hielt am 26. März 2004 eine Verschlimmerung des Zustandes seit 1991 fest. Im Bericht vom 2. April 2004 stellte er auf Grund weiterer Untersuchungen fest, dass ein generalisiertes, degeneratives Wirbelsäulenleiden vorliege. Auch wenn er keine eingehende arbeitsmedizinische Abklärung vorgenommen habe, bestehe keine Arbeitsfähigkeit in vernünftigem Ausmass. Er empfahl einen stationären Aufenthalt in einem Rheumazentrum. 
4.6 Die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital W.________, wo die Versicherte von 10. bis 20. Mai 2004 hospitalisiert war, diagnostizierte am 27. Mai 2004 ein chronisches lumboradikuläres Syndrom L5 links bei mediolateraler Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzellimitation L5 links, ein intermittierend zervikospondylogenes Schmerzsyndrom und Adipositas. Am 15. Juni 2004 bescheinigten die behandelnden Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte bis mittlere körperliche Tätigkeiten ab 29. Mai 2004. 
4.7 Dr. med. P.________ bekundete in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2004 an die IV-Stelle sein Unverständnis über die Verfügung vom 9. September 2004. Nebst den bekannten Diagnosen hob er jene des Verdachts auf Fibromyalgiesyndrom hervor. Da seine hausärztliche Sicht bei der Beurteilung auszuklammern sei, verweise er auf jene objektiv beurteilender Fachkollegen. 
4.8 In seinem Bericht vom 23. Januar 2005 führte Dr. med. P.________ die bekannten Leiden auf, einschliesslich des Verdachts auf ein Fibromyalgiesyndrom, und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % als Raumpflegerin seit 29. Januar 2002 sowie nach verschiedenen Perioden voller Arbeitsunfähigkeit eine solche von 50 % seit 1. August 2004. 
4.9 Gemäss Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Y.________, vom 9. März 2006 leidet die Versicherte an einem chronischen spondylogenen Syndrom, einem intermittierenden zervikospondylogenen Schmerzsyndrom, Adipositas, symptomatischem Eisenmangel, Status nach EPS mit Ablation 8/2000 wegen AV-Knoten und Re-Entry-Tachykardie. Zudem wird der Verdacht auf ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom geäussert und festgehalten, eine somatoforme Schmerzstörung sei wahrscheinlich. Da aufgrund der Selbstlimitierung bei insgesamt mässiger Leistungsbereitschaft keine funktionellen Limiten während den Tests beobachtet werden konnten, könne zur definitiv verbliebenen Arbeitsfähigkeit keine konklusive Stellungnahme erfolgen. Aus theoretisch-rheumatologischer Sicht erscheine ein 50 %-Pensum für leichte, wechselbelastende Tätigkeit auf Grund der strukturellen Befunde fraglich begründet. 
5. 
Während Dr. med. P.________ und Dr. med. B.________ der Ansicht sind, die Versicherte verfüge über keine Arbeitsfähigkeit in vernünftigem Ausmass mehr, erachten die Ärzte des Spitals W.________ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten als zumutbar. 
Mit Vorinstanz und Verwaltung ist auf die Einschätzung des Spitals W.________ vom 27. Mai und 15. Juni 2004 abzustellen. Dieser Bericht erging auf Grund einlässlicher Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten und ist in seiner Begründung einleuchtend, sodass er die Anforderungen an einen Arztbericht erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Die Ärzte kannten die Leiden der Versicherten infolge mehrfacher Spitalaufenthalte (zuletzt Februar 2002 und Mai 2004) sowie der im Auftrag des Hausarztes vorgenommenen Abklärung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 18. Juli 2002). Auf die Berichte des Dr. med. B.________ und des Dr. med. P.________ kann hingegen nicht abgestellt werden. Bei Dr. med. P.________ handelt es sich um den Hausarzt der Versicherten. Auf Grund des bestehenden Vertrauensverhältnisses sah sich dieser ausser Stande, die Arbeitsfähigkeit objektiv einzuschätzen (vgl. sein Schreiben vom 1. Oktober 2004, wo er u.a. festhält, er leide z.T. mit der Versicherten mit). Auch Dr. med. L.________, welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls während Jahren betreute, konnte sich nicht objektiv zur Belastbarkeit der Versicherten äussern (vgl. Bericht vom 17. Juli 2003). Den Berichten des Dr. med. P.________ und des Dr. med. L.________ kann deshalb gestützt auf die Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353) nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt für Dr. med. B.________, bei welchem die Versicherte seit 1991 in Behandlung ist. Hinzu kommt, dass sich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 2. April 2004 nicht auf eine eingehende Abklärung stützt und nicht klar ist, ob sich seine Aussagen auf die bisherige oder eine behinderungsangepasste Tätigkeit beziehen. Nach dem Gesagten ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich von der Zumutbarkeit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auszugehen. Daran ändert auch der nachgereichte Bericht des Universitätsspitals Y.________ vom 9. März 2006 nichts, da dieser über ein Jahr nach dem massgebenden Zeitpunkt ergangen ist, und sich primär mit dem aktuellen Gesundheitszustand auseinandersetzt, sodass sich für die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit am 11. Januar 2005 nichts daraus ableiten lässt. 
6. 
Die Vorinstanz hat die Sache zur Abklärung im Haushalt an die Verwaltung zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich lediglich vor, dass auch im Haushalt eine erhebliche Einschränkung bestehe, ohne diese genauer zu spezifizieren. 
6.1 Bei Anwendung der spezifischen und gemischten Methode ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, massgebend, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Dabei kommt den ärztlichen Stellungnahmen kein Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Die nach Massgabe der Verwaltungsweisungen eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81 E. 5.1.1 mit Hinweisen). 
6.2 Die IV-Stelle hat noch keine Abklärungen im Haushalt vorgenommen. Da den ärztlichen Berichten kein Vorrang zukommt, sondern die Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich in der Regel auf Grund eines Abklärungsberichts vor Ort erfolgt, hat die Vorinstanz zu Recht die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie dies nachhole und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Privatkliniken, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 26. April 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
i. V.