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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 125/03 
 
Urteil vom 29. April 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
A.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 22. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1958 geborene A.________ war seit April 1995 teilzeitlich als Raumpflegerin bei der Direktion X.________ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 28. Mai 1997 zog sie sich, während der Fensterreinigung vom Bürotisch fallend, eine Berstungsfraktur des Os cuboideum rechts zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 8. Februar 2001 sprach sie A.________ eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % rückwirkend ab 1. Dezember 2000 sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Im Einspracheverfahren liess A.________ insbesondere auf eine ihr gegenüber erlassene Nichteignungsverfügung der SUVA vom 30. Juni 1994 für Arbeiten mit Kontakt zu Kühlschmiermitteln und Mineralöladditiven hinweisen. Nach Einholung einer Beurteilung durch ihre Abteilung Arbeitsmedizin (Anfrage des H.________, SUVA-Bereich Renten, vom 6. Juni 2001, Stellungnahme der Frau Dr. med. P.________, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin, vom 12. Juni 2001) hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2002 an ihrer Verfügung vom 8. Februar 2001 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 22. Januar 2003 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Rentenberechnung an den Unfallversicherer zurückzuweisen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im kantonalen Entscheid sowie im Einspracheentscheid der SUVA vom 3. Juni 2002 werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a; vgl. auch BGE 128 V 30 f. Erw. 1 mit Hinweisen) und den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 275 Erw. 4; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) zutreffend dargelegt. Darauf wie auch auf die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 3. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wohingegen die Festsetzung der Integritätsentschädigung letztinstanzlich nicht mehr bestritten wird (zum Streitgegenstand: BGE 125 V 417 oben). 
2.1 Es entspricht unbestrittenermassen der medizinischen Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der beim Unfall vom 28. Mai 1997 erlittenen Fussverletzung ihre frühere Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr ausüben kann. Gleichermassen steht fest und wird von der Versicherten anerkannt, dass ihr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar sind, wobei Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten, Portierdienste, Fliessbandarbeiten und einfache administrative Tätigkeiten in Frage kommen (vgl. den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 25. September 2003). 
2.2 Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob und auf welche Weise sich die Nichteignung der Beschwerdeführerin für Arbeiten mit Kontakt zu Kühlschmiermitteln und Mineralöladditiven (Nichteignungsverfügung der SUVA vom 30. Juni 1994) auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Die Versicherte macht diesbezüglich eine ungenügende Abklärung der konkret zumutbaren Tätigkeiten geltend. Namentlich habe die SUVA im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand des Einkommensvergleichs zur Bestimmung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin zumutbarerweise mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (noch) zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), Erhebungen ihrer internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen, ohne indessen zu prüfen, ob bei den entsprechenden Beschäftigungen ein Kontakt mit unverträglichen Stoffen ausgeschlossen sei. Zudem sei ein ersatzweises Abstellen auf die Tabellenlöhne unzulässig, solange die zumutbare Tätigkeit nicht feststehe. 
3. 
Zu beurteilen sind folglich die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten (Rest-)Arbeitsfähigkeit. 
3.1 Das hypothetische Einkommen, welches die Versicherte ohne Invalidität zu erringen in der Lage gewesen wäre (Valideneinkommen), wurde von der SUVA für das Jahr 2000 gestützt auf Auskünfte der Direktion X.________ (vom 6. November 2000) sowie der Frau V.________ (vom 28. September 1999 und 29. September 2000), bei welcher die Beschwerdeführerin vom 11. März bis 27. Mai 1997 während insgesamt 32 Stunden zusätzlich als Haushalthilfe gearbeitet hatte, auf Fr. 52'180.- (Fr. 49'392.- [Fr. 14'700.- : 12,5 Stunden x 42 Stunden] + Fr. 2788.- [Fr. 18.46 x 151 Stunden pro Jahr]; vgl. auch das Schreiben der SUVA an die Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2000 sowie die Verfügung vom 8. Februar 2001) festgesetzt. Dieser Betrag ist unbestritten und auf Grund der Akten nicht zu beanstanden (zum relevanten Einkommensvergleichszeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs: BGE 128 V 174). 
3.2 Was das Invalideneinkommen anbelangt, hat die SUVA DAP-Lohnangaben beigezogen und gestützt darauf einen hypothetischen Verdienst von - gerundet - Fr. 42'000.- ermittelt. Zur Überprüfung der Plausibilität des von ihr auf dieser Grundlage eruierten Invaliditätsgrades von 20 % berechnete sie das Invalideneinkommen zudem nach den von Bundesamt für Statistik erhobenen Tabellenlöhnen, woraus - in Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - ein massgebendes Einkommen von Fr. 41'288.- resultierte. Die Vorinstanz hat in der Folge offen gelassen, ob für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die beigezogenen DAP-Löhne abgestellt werden könne, da sich auch unter Beizug der Tabellenlöhne ein Invaliditätsgrad von 20 % ergebe. Sie hat den Rentenentscheid der SUVA im Ergebnis bestätigt. 
3.2.1 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die so genannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Zum Verhältnis der beiden Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil festgestellt, den DAP-Zahlen komme kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zu. Offen blieb, auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist. Im Grundsatzentscheid BGE 129 V 472 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nunmehr eingeräumt, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermöge. Eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen sei beim gegenwärtigen Stand der Dinge indessen schwierig (BGE 129 V 477 Erw. 4.2.1). Nach Darstellung der sich je aus ihrer Entstehung und Eigenart ergebenden Vor- und Nachteile der beiden Methoden umschrieb das Gericht sodann die Voraussetzungen dafür, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt demnach voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, könne nicht der DAP-Lohnvergleich herangezogen werden (BGE 129 V 475 ff. Erw. 4.2.1 und 4.2.2). Schliesslich seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht sachgerecht und deshalb unzulässig (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3). 
3.2.2 Im vorliegenden Fall bilden die von der SUVA verwendeten DAP-Profile bereits im Lichte dieser Grundsätze keine genügende Basis für die Festsetzung des Invalideneinkommens. Insbesondere lässt sich mangels der verlangten zusätzlichen Angaben und entsprechender Unterlagen das Auswahlermessen der SUVA nicht überprüfen. Zudem hat der Unfallversicherer bei der Auswahl der DAP-Profile - wegen fehlender Kenntnis im Verfügungszeitpunkt (vgl. die Anfrage des H.________, SUVA-Bereich Renten, an die Abteilung Unfallmedizin vom 6. Juni 2001) - die Nichteignung der Beschwerdeführerin für Arbeiten mit Kontakt zu Kühlschmiermitteln und Mineralöladditiven nicht beachtet. Da die DAP auf konkreten Arbeitsplätzen beruht und eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen ermöglichen soll, eignet sich die im Einspracheverfahren eingeholte nachträgliche Aktenbeurteilung der DAP-Profile durch Frau Dr. med. P.________ der internen Abteilung Arbeitsmedizin (vom 12. Juni 2001) nicht als Nachweis dafür, dass bei den konkret beurteilten Arbeitsplätzen ein Kontakt mit den fraglichen Stoffen ausgeschlossen wäre. Auf die beigezogenen DAP-Profile ist somit nicht abzustellen und das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE zu ermitteln. 
3.3 
3.3.1 Die medizinische Abklärung im Einspracheverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin 1994 an einem als Betriebskrankheit anerkannten Ekzem der Hände litt, welches durch die Arbeit mit Kühlschmiermitteln ausgelöst worden war. Dies führte zum Erlass der Nichteignungsverfügung durch die SUVA vom 30. Juni 1994 für Arbeiten mit Kontakt zu Kühlschmiermitteln und Mineralöladditiven, wobei bereits anlässlich der dermatologischen Abklärung durch Dr. med. G.________ vom 1. Mai 1994 das Ekzem vollständig abgeheilt gewesen und die Versicherte im Rahmen der Nichteignungsverfügung für voll arbeitsfähig befunden worden war. In der danach ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin fand keine Exposition gegenüber Kühlschmiermitteln sowie Mineralöladditiven statt - in den Akten sind jedenfalls keine derartigen Hinweise ersichtlich - und es kam zu keiner weiteren Erkrankung. Damit fehlt es indes aktuell an einem - für den Rentenanspruch vorausgesetzten - eigentlichen Gesundheitsschaden infolge einer Berufskrankheit; es besteht vielmehr nur, aber immerhin, eine Überempfindlichkeit gegenüber gewissen Stoffen (Urteil J. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. November 2003, U 158/03). 
3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der Restfolgen des Unfalls vom 28. Mai 1997 unbestrittenermassen für leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags arbeitsfähig. In Frage kommen dabei insbesondere Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten, Portierdienste, Fliessbandarbeiten sowie einfache administrative Arbeiten. Damit sind die zumutbaren Verweisungstätigkeiten hinreichend bezeichnet. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die zumutbaren Beschäftigungen keine Exposition zu Kühlschmiermitteln und Mineralöladditiven aufweisen dürfen. Der Einwand der ungenügenden Bezeichnung von zumutbaren Verweisungstätigkeiten ist daher unbegründet. Beim weiten Feld der der Versicherten zumutbaren Tätigkeiten ist davon auszugehen, dass auf dem für die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b) genügend Stellen vorhanden sind, die keine Exposition gegenüber Kühlschmiermitteln und Mineralöladditiven kennen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in vergleichbaren Fällen denn auch keine höheren Anforderungen an die Bezeichnung zumutbarer Verweisungstätigkeiten gestellt (Urteile A. vom 29. Dezember 2003, U 26/02, J. vom 26. November 2003, U 158/03, und M. vom 24. Juli 2002, U 87/01). Damit ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen. 
3.4 Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen für eine 40-Stundenwoche im privaten Sektor, auf welchen bei der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen grundsätzlich abgestellt wird (BGE 129 V 483 f. Erw. 4.3.2; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347), auf Fr. 3658.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2004, S. 86 Tabelle B 9.2) einem Jahreseinkommen von Fr. 45'871.- entspricht. Angesichts der Umstände des Falles, insbesondere der Tatsache, dass nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind - wobei der Arbeitseinsatz jedoch ganztags möglich ist - und unter Berücksichtigung, dass lediglich unfallbedingte Beeinträchtigungen eine Rolle spielen, lässt sich der vorinstanzlich nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen) vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von "ca. 10 %" wie auch der schliesslich durch das kantonale Gericht auf 20 % festgesetzte Invaliditätsgrad im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht beanstanden, zumal die LSE-Berechnung an sich denn auch nicht gerügt wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 29. April 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: