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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_633/2009 
 
Urteil vom 22. März 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Reinhold Nussmüller, Rechtsanwalt, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. August 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die mazedonische Staatsangehörige X.________ heiratete am 15. Oktober 2001 in Mazedonien ihren in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann Y.________. Aufgrund dieser Ehe erhielt sie hier am 27. April 2002 eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 26. April 2007 verlängert wurde. Am 29. März 2007 ging beim Migrationsamt des Kantons Thurgau ein erneutes Verlängerungsgesuch von X.________, datiert vom 21. März 2007, ein. Daraufhin erteilte das Migrationsamt X.________ am 27. April 2007 die Niederlassungsbewilligung. 
Per 31. Mai 2007 gab X.________ ihre Wohnsitzverlegung nach A.________ bekannt und am 8. August 2007 klagte sie beim Bezirksgericht B.________ auf Scheidung ihrer Ehe mit Y.________. Aus diesen Gründen kündigte das Migrationsamt am 15. Oktober 2007 die Prüfung eines Widerrufes der erteilten Niederlassungsbewilligung an. Nach Einsicht in die Anhörungsprotokolle des Bezirksgerichts B.________ zum Scheidungsbegehren der Betroffenen widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 17. März 2008 die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies diese aus der Schweiz weg: Das Amt ging davon aus, dass das eheliche Zusammenleben von Y.________ und X.________ bereits am 23. März 2007, d.h. vor Ablauf einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer von X.________ in der Schweiz, geendet und die Betroffene diesen Umstand wissentlich verschwiegen hatte. 
 
B. 
Gegen die Verfügung vom 17. März 2008 rekurrierte X.________ ohne Erfolg beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, worauf sie sich beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beschwerte. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. August 2009 ab. 
 
C. 
Mit Eingabe vom 28. September 2009 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und den Verzicht auf den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung. Eventualiter seien die kantonalen Behörden anzuweisen, ihr stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
Das Departement für Justiz und Sicherheit, das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2007), welches hier noch anwendbar ist (vgl. E. 2 hiernach), entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189; 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148, mit Hinweisen). 
 
1.2 Praxisgemäss zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über den Widerruf oder die Feststellung des Erlöschens einer Niederlassungsbewilligung, weil in diesen Fällen ein grundsätzlicher Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung angenommen wird (Urteil 2C_306/2008 vom 12. November 2008 E. 1.2.1, mit Hinweisen). In diesem Umfang kann daher auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden (vgl. jedoch E. 1.3 und E. 1.4 hiernach). 
 
1.3 Nicht zulässig ist das erhobene Rechtsmittel dagegen insoweit, als die Beschwerdeführerin eventualiter - für den Fall, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung geschützt wird - beantragt, es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Diesbezüglich fehlt es an einem Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung: Zwar hat die Beschwerdeführerin ihre Scheidungsklage gemäss eigenen Angaben zurückgezogen, so dass davon auszugehen ist, dass ihre Ehe mit Y.________ formell noch besteht. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers jedoch nur solange Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, als die Ehegatten zusammen wohnen (vgl. E. 3.4 hiernach). Da der gemeinsame eheliche Haushalt der Beschwerdeführerin und von Y.________ gegenwärtig unbestrittenermassen nicht mehr besteht, kann auf die eingereichte Beschwerde im Umfang des Eventualantrags nicht eingetreten werden. 
 
1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Eine solche Rüge muss in der Beschwerdeschrift präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Zudem ist aufzuzeigen, dass die Behebung des behaupteten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen die eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Eine solche, rein appellatorische Kritik genügt den genannten Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten, sondern vielmehr auf die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz abzustellen ist. 
 
2. 
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Art. 126 Abs. 1 AuG bestimmt jedoch, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, noch das bisherige Recht anwendbar bleibt. Gleiches gilt in analoger Anwendung der genannten Übergangsregelung auch in Bezug auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Wie sich aus den Akten des Migrationsamtes ergibt, leitete dieses noch im Jahr 2007, d.h. vor Inkrafttreten des AuG, die Prüfung von fremdenpolizeilichen Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ein und gewährte ihr diesbezüg-lich das rechtliche Gehör. Der Umstand, dass diese Prüfung nicht auf ein Gesuch hin, sondern von Amtes wegen initiiert und die entsprechende Widerrufsverfügung erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen wurde, ist nicht massgebend. Der vorliegende Fall beurteilt sich demzufolge noch nach dem inzwischen aufgehobenen ANAG und seinen Ausführungserlassen (vgl. Urteil 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.3). 
 
3. 
3.1 Art. 3 Abs. 2 ANAG verpflichtet den Ausländer, der zuständigen Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Entscheid über die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung massgebend sein kann. Diese Auskunftspflicht umfasst nicht nur jene Umstände, nach denen die Migrationsbehörden ausdrücklich fragen, sondern auch solche, von denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sind. Insbesondere trifft dies auf die Begebenheit zu, dass der gemeinsame eheliche Haushalt faktisch nicht mehr besteht (Urteil 2A.455/2005 vom 2. September 2005 E. 2.1). Dabei ist es unerheblich, ob das Migrationsamt die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2.1, mit Hinweisen). Gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann eine bereits erteilte Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Bejahung eines Täuschungsvorsatzes des Ausländers nicht dessen sicheres Wissen um die Relevanz einer Tatsache erforderlich; es genügt vielmehr, wenn dieser aufgrund der Umstände um deren Massgeblichkeit hätte wissen müssen (Urteil 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3c, mit Hinweis). 
 
3.2 Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin den gemeinsamen ehelichen Haushalt bereits am 23. März 2007 definitiv verlassen hat. Es hält der Beschwerdeführerin vor, dass sie das Migrationsamt von sich aus und noch vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 27. April 2007 über diesen Umstand hätte in Kenntnis setzen müssen. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen. Insbesondere habe sie im Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht deklariert, ob der gemeinsame eheliche Haushalt noch bestehe; die entsprechende Stelle auf dem Formular habe sie einfach leer gelassen. Durch dieses Vorgehen habe die Beschwerdeführerin die Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorsätzlich erschlichen. 
 
3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Vorhalt: Im Wesentlichen macht sie geltend, sie habe das Verlängerungsformular am 21. März 2007 ausgefüllt, als der gemeinsame Haushalt noch bestanden habe. Zwar sei richtig, dass sie die Fragen nach der Art des Zusammenlebens mit dem Ehegatten nicht beantwortet habe; dies sei jedoch nicht mit Absicht geschehen, sondern sie habe die entsprechenden Stellen des Formulars "übersehen". Später, im Anschluss an die faktische Auflösung des ehelichen Zusammenlebens, habe sie vorerst davon ausgehen dürfen, dass die Ehe noch nicht definitiv gescheitert sei. Erst im Juni oder Juli 2007 sei klar geworden, dass eine "eigentliche, auf Langfristigkeit angelegte Trennungssituation" vorliege. Zu diesem Zeitpunkt sei die Fünfjahresfrist zur Begründung eines Anspruchs auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung aber bereits verstrichen gewesen. Die Erteilung der Bewilligung sei mithin zu Recht erfolgt und deren Entzug stelle eine falsche Anwendung von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG dar. 
 
3.4 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen: 
Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Diese Bestimmung setzt jedoch ausdrücklich voraus, dass die Ehegatten zusammenwohnen. Wird der gemeinsame eheliche Wohnsitz aufgehoben, erlöschen die Ansprüche des ausländischen Ehegatten unabhängig davon, ob die Ehe von diesem bereits definitiv als gescheitert erachtet wird. Die Rechtslage ist insoweit anders als bei einer ehelichen Gemeinschaft zwischen einer ausländischen Person und einem schweizerischen Staatsangehörigen, bei der das Zusammenwohnen der Ehegatten keine Voraussetzung für den Bewilligungsanspruch darstellt (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG). 
Im vorliegenden Fall wäre der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung frühestens am 27. April 2007, d.h. fünf Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz am 27. April 2002, entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war der gemeinsame Haushalt mit ihrem Ehegatten jedoch bereits seit über einem Monat aufgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 ANAG waren mithin nicht mehr gegeben. Die Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens stellte daher einen Umstand dar, welcher für die Entscheidung über die Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung massgeblich war. Gemäss den obenstehenden Erwägungen hätte die Beschwerdeführerin diese Veränderung von sich aus dem Migrationsamt mitteilen müssen. Ob dies auf dem fraglichen Verlängerungsformular oder in anderer Form erfolgt wäre, ist demgegenüber nicht von Bedeutung. Es ist somit unerheblich, ob die Beschwerdeführerin dieses Formular zum Zeitpunkt der Aufgabe des Zusammenlebens bereits abgeschickt hatte. 
Das Bestehen einer Täuschungsabsicht kann die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg bestreiten: Seit ihrer Einreise in die Schweiz musste sie jedes Jahr ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausfüllen und dabei deklarieren, ob sie mit ihrem Ehemann noch in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Mit Ausnahme des letzten Formulars, bei welchem sie diese Frage - wie ausgeführt - unbeantwortet liess, hat sie dabei stets angekreuzt, dass sie mit ihrem Ehemann zusammen lebe. Die Relevanz dieser Information für den Bewilligungsentscheid musste ihr daher ohne weiteres bewusst sein. 
Bei dieser Sachlage hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes i.S.v. Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG zu Recht bejaht. 
 
3.5 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt indes nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung auch tatsächlich zu widerrufen ist; es muss beim entsprechenden Entscheid vielmehr den Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (BGE 112 Ib 473 E. 4 und E. 5 S. 477 ff.; Urteil 2C_744/2008 vom 24. November 2008 E. 5.1). 
In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Rückkehr nach Mazedonien sei ihr nicht zuzumuten: Sie lebe seit nunmehr sieben Jahren unbescholten in der Schweiz, sei hier bestens integriert, habe eine Arbeitsstelle gefunden und nehme seit zwei Jahren privaten Deutschunterricht. Auch lebe nahezu ihre gesamte Familie hier in der Schweiz. In Mazedonien wohne dagegen nur noch eine Tante, bei welcher sie unmöglich unterkommen könne. Auch würde sie in ihrer Heimat keine Beschäftigung finden und wäre überdies mit dem Schandmal behaftet, eine verstossene Frau zu sein. 
Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin verbrachte ihre gesamte Kindheit und Jugend in Mazedonien und reiste erst in ihrem 21. Altersjahr in die Schweiz ein, um hier ihre Ehe mit einem niedergelassenen Landsmann zu leben. Sie ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten in Mazedonien bestens vertraut, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich dort ohne Probleme wieder integrieren und ein Beziehungsnetz aufbauen kann. Eine Verwurzelung in der Schweiz ist dagegen nicht ersichtlich: Vielmehr fällt auf, dass sie erst am 6. November 2006, d.h. nach über viereinhalbjährigem Aufenthalt in der Schweiz, eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und erst seit dieser Zeit die deutsche Sprache lernt. Dass sie ausserhalb ihrer Verwandtschaft soziale Kontakte pflegen oder am gesellschaftlichen Leben teilnehmen würde, wird von ihr nicht dargelegt. Alleine zur Weiterführung der Beziehung zu ihren Eltern und Geschwistern ist eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz indes nicht erforderlich; dies kann auch mittels gegenseitigen Kurzbesuchen erfolgen. 
Der erfolgte Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher nicht zu beanstanden. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin behauptet schliesslich eine Verletzung von Art. 23 Abs. 1 ZGB, indem das Verwaltungsgericht von der Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes auf die Trennung der Ehe geschlossen habe. Ferner wirft sie den Vorinstanzen Rechtsmissbrauch vor, da diese mit ihren Entscheidungen den angeblichen Plan ihres Ehemanns, sich ihrer zu entledigen, geschützt hätten. 
Die Rügen gehen fehl: Art. 23 Abs. 1 ZGB besagt lediglich, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Ein Bezug zu den hier interessierenden migrationsrechtlichen Fragestellungen ist nicht zu erkennen. Im Übrigen kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden, woraus sich ergibt, dass die Bewilligungsansprüche der Beschwerdeführerin bereits mit der Aufgabe des Zusammenwohnens erloschen sind und es unerheblich ist, ob sie die Trennung bereits als endgültig erachtet hat. Auch von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Behörden kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. 
 
5. 
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement für Justiz und Sicherheit, dem Migrationsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. März 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Zähndler