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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.520/2002 /sta 
 
Urteil vom 16. Oktober 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Postfach 9819, 8036 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro C-2, Postfach, 8026 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK (Haftprüfung, rechtliches Gehör). 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, Haftrichteramt, vom 17. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Haftrichterin des Bezirksgerichtes Zürich versetzte A.________ mit Verfügung vom 28. August 2002 in Untersuchungshaft. Er wird verdächtigt, B.________ am 18. November 2001 mit Messerstichen verletzt zu haben. Am 10. September 2002 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. In seiner Stellungnahme vom 14. September 2002 zum Haftprüfungsantrag der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich beantragte der Inhaftierte seine persönliche Anhörung durch den Haftrichter. 
B. 
Mit Verfügung vom 17. September 2002 wies der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich das Haftentlassungsgesuch ab, ohne den Inhaftierten zuvor persönlich angehört zu haben. Dagegen gelangte A.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. Oktober 2002 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
 
Die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich beantragt mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2002 die Abweisung der Beschwerde, während der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich am 7. Oktober 2002 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ficht den Haftprüfungsentscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an. Entgegen seinem ausdrücklichen Verfahrensantrag sei ihm die persönliche Anhörung durch den Haftrichter verweigert worden. 
 
Im angefochtenen Entscheid wird der Verzicht auf die persönliche Befragung des Inhaftierten damit begründet, dass die Bezirksanwaltschaft keine Verlängerung der Haftfrist beantragt habe, sondern nur die Abweisung des Haftentlassungsgesuches, weshalb über dieses Begehren im schriftlichen Verfahren zu entscheiden sei. 
2. 
Nach der Praxis des Bundesgerichtes verlangen Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht, dass im Haftprüfungsverfahren eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattfinden müsse. Eine Vorführung vor die haftanordnende Behörde hat (gestützt auf Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK) lediglich bei der Haftanordnung zu erfolgen. Das kantonale Strafprozessrecht kann jedoch über diese grundrechtlichen Minimalansprüche hinausgehen und eine richterliche Anhörung auch für das Haftprüfungs- und Haftverlängerungsverfahren gewährleisten (BGE 125 I 113 E. 2a S. 115 mit Hinweisen). Soweit das rechtliche Gehör durch kantonales Verfahrensrecht geregelt wird, verlangt die Bundesverfassung die Einhaltung dieser kantonalen Vorschriften (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f. mit Hinweisen). 
2.1 § 61 Abs. 1 StPO/ZH lautet wie folgt: "Der Haftrichter gibt dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit, sich zu den Vorbringen der Untersuchungsbehörde zu äussern. Er gewährt ihnen Einsicht in die vom Untersuchungsbeamten unterbreiteten Akten. Der Angeschuldigte ist auf sein Verlangen persönlich anzuhören". 
2.2 Das Zürcher Strafprozessrecht beschränkt den Anspruch auf persönliche Anhörung durch den Haftrichter auf Verlangen (§ 61 Abs. 1 Satz 3 StPO/ZH) nicht auf das Verfahren der ersten Haftanordnung. Zwar regeln die §§ 64-65 StPO/ZH das Haftprüfungsverfahren gestützt auf einen Haftentlassungsantrag des Inhaftierten bzw. gestützt auf einen Haftverlängerungsantrag des Untersuchungsbeamten. In § 65 Abs. 2 StPO/ZH wird jedoch für das "weitere Verfahren" ausdrücklich auf die "§§ 61 und 62" verwiesen. Analoges gilt für Gesuche um Entlassung aus der Sicherheitshaft (§ 68 Satz 3 StPO/ZH). 
 
Gegenteiliges geht auch aus BGE 125 I 113 nicht hervor. In diesem Entscheid war eine Haftprüfung zu beurteilen, welche von Amtes wegen, gestützt auf einen Haftverlängerungsantrag der Bezirksanwaltschaft, erfolgt war (§ 65 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH). Das Bundesgericht erwog, dass sich das Verfahren (laut § 65 Abs. 2 StPO/ZH) auch in diesem Fall nach den §§ 61 und 62 StPO/ZH richte. Auf Verlangen des Inhaftierten sei dieser daher vom Haftrichter persönlich anzuhören (vgl. BGE 125 I 113 E. 2b S. 116). 
2.3 Zwar findet sich im Gesetzestext von § 64 StPO/ZH kein ausdrücklicher Hinweis auf die Anwendbarkeit der §§ 61-62 StPO/ZH. Sowohl in der Praxis des Bundesgerichtes als auch in der einschlägigen Literatur wird jedoch die Auffassung vertreten, dass auch bei Haftprüfungen gestützt auf Haftentlassungsgesuche des Inhaftierten die §§ 61-62 StPO/ZH anwendbar seien. Insbesondere habe der Gesuchsteller den Anspruch, vom Haftrichter (auf Verlangen) persönlich angehört zu werden (Urteil des Bundesgerichtes 1P.636/2000 vom 30. Oktober 2000 i.S. Y. c. Haftrichteramt des Bezirksgerichtes Zürich, E. 4; vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 64 N. 29-30). 
 
An dieser Praxis ist festzuhalten. Aus der Perspektive des Rechtsschutzes wäre es nur schwer einzusehen, weshalb sich der ausdrücklich vorgesehene Anspruch auf persönliche Anhörung durch den Haftrichter auf die erste Haftanordnung und auf die Haftprüfungen von Amtes wegen (gestützt auf einen Haftverlängerungsantrag des Untersuchungsbeamten) beschränken sollte. Dies um so weniger, als jedenfalls für die Prüfung von Sicherheitshaft auf Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten hin ausdrücklich auf die sinngemässe Anwendbarkeit der "§§ 61-66" hingewiesen wird (§ 68 Satz 3 StPO/ZH). Im Übrigen ist an die Gewährung des rechtlichen Gehörs kein tiefer Massstab anzulegen, gerade weil es sich beim Haftrichter im einstufigen zürcherischen System um die einzige richterliche Haftprüfungsinstanz handelt (vgl. BGE 125 I 113 E. 2d S. 117 mit Hinweisen). 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. 
 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Zürich dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid des Haftrichteramtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2002 wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro C-2, und dem Haftrichteramt des Bezirksgerichtes Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Oktober 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: