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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_578/2014  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau,  
Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 11. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1957 geborene, iranische Staatsangehörige A.________ meldete sich im August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog unter anderem den (nicht datierten) Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.________, bei und holte das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 23. Oktober 2013 ein, welchem die neuropsychologische Beurteilung des Dr. phil. D.________, Diplompsychologe, vom 11. Oktober 2013 beilag. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente ab, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juni 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die neuropsychologische Abklärung des Dr. phil. D.________ und das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ seien aus dem Recht zu weisen, und es sei eine neue neuropsychologische Begutachtung unter Beizug eines Übersetzers Farsi-Deutsch mit anschliessender psychiatrischer Begutachtung durch einen anderen Facharzt durchzuführen. Der Gutachter habe sich insbesondere dazu zu äussern, ob eine stationäre oder ambulante psychiatrische Abklärung und Rehabilitation in einer Tagesklinik durchzuführen sei und ob Integrationsmassnahmen angebracht seien. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeschrift hat u.a. ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Der Beschwerdeführer hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderung des Dispositivs beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird ein (an sich unzulässiger) reiner Rückweisungsantrag als reformatorisches Begehren interpretiert, wenn sich aus der Begründung hinreichende Elemente dazu finden (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; SVR 2011 BVG Nr. 40 S. 151, 9C_120/2010 E. 1; Urteil 8C_426/2013 vom 18. März 2014 E. 1). Dies trifft hier zu. Die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung bezweckt, den wegen formalen und inhaltlichen Mängeln der neurologischen und psychiatrischen Begutachtung als nicht rechtsgenüglich abgeklärt gerügten Sachverhalt durch Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens zu vervollständigen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE 137 V 446]).  
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1; 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1). 
 
3.2.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).  
 
3.2.3. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
3.2.4. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG [SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_47/2012 vom 12. November 2012 E. 4 mit weiteren Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 23. Oktober 2013 ab. Es hält fest, der Psychiater habe beim Versicherten keine psychiatrische Diagnose stellen können. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer beschreibe die subjektiv beklagten Symptome nicht so, wie er sie tatsächlich erlebe. Das unter Beizug eines Dolmetschers erstellte psychiatrische Gutachten werde den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen in allen Punkten gerecht. Es setze sich mit den Untersuchungsbefunden auseinander und begründe die Schlussfolgerungen einlässlich. Es lege begründet dar, dass beim Beschwerdeführer vorab invaliditätsfremde Faktoren im Vordergrund stünden. Damit stimme es mit den übrigen Akten überein. Demnach habe der Versicherte den Iran wegen einer homosexuellen Beziehung verlassen und sei schliesslich in die Schweiz gelangt. Dass die Familie noch im Iran lebe, stelle eine grosse Belastung dar. Die Konvertierung des Versicherten vom Islam zum Christentum habe diesem zwar in der Schweiz zu einem sozialen Beziehungsnetz verholfen, jedoch offenbar auch radikale Muslime gegen ihn aufgebracht. Aus diesem Grund habe er bisher auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nicht längerfristig Fuss fassen können. Das Gutachten gehe zudem auf die entgegenstehenden Befunde und Diagnosen in nachvollziehbarer Weise ein. Ferner befasst sich die Vorinstanz mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________. Dieser benenne keine - nicht rein subjektiver Interpretation entspringenden - Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Thurgau vermöchten die vorgebrachten Klagen ebenfalls nicht stringent einem psychiatrischen Leiden zuzuordnen. Weiter erachtet die Vorinstanz die neuropsychologischen Abklärungsergebnisse des Dr. phil. D.________, auf welche der Gutachter verweist, mit eingehender Begründung als verwertbar. Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei, habe dieser keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente.  
 
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens zunächst unter dem Aspekt, dass die diesem beigefügte neuropsychologische Abklärung ohne Beizug eines Übersetzers durchgeführt wurde.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz erwog, im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung werde vorwiegend eine Testdiagnostik mit verschiedenen Instrumenten durchgeführt. Der Beizug eines Dolmetschers könne die Spontaneität der Antworten behindern und deren Aussagekraft herabsetzen. Da bei der neuropsychologischen Testung nicht nur die Antworten, sondern auch die Reaktionszeiten massgeblich seien, könnten diese nicht beurteilt werden, wenn Fragen und Antworten zuerst übersetzt werden müssten. Der Beschwerdeführer verfüge über relativ gute Deutschkenntnisse. Allfällige sprachliche Probleme bei der Exploration habe Dr. phil. D.________ klar mitberücksichtigt. Die neuropsychologischen Abklärungsergebnisse seien daher ohne Weiteres verwertbar.  
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil Dr. phil. D.________ seine neuropsychologische Abklärung ohne Beizug eines Dolmetschers durchgeführt hat, obwohl er im Abklärungsbericht vom 11. Oktober 2013 mehrfach darauf hinweise, dass der Versicherte im Gebrauch der deutschen Sprache eingeschränkt sei. Auch habe dieser festgehalten, das Denken erscheine geordnet und folgerichtig, sei aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten jedoch nur eingeschränkt beurteilbar. Damit hafte der gesamten neuropsychologischen Abklärung ein grosser Unsicherheitsfaktor an.  
 
4.2.4. Die Durchführung einer medizinischen Abklärungsmassnahme in der Muttersprache des oder der Versicherten oder unter Beizug eines Übersetzers ist in erster Linie eine Frage der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es geht in erster Linie um die Teilnahme der versicherten Person am Verfahren im Sinne der Mitwirkung bei der Erstellung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die beantragten Leistungen. Mithin lässt sich aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht direkt etwas ableiten in Bezug auf die Durchführung medizinischer Abklärungsmassnahmen unter sprachlichem Gesichtswinkel (SVR 2005 IV Nr. 12 S. 51, I 245/00 E. 4.2.1; Urteil I 28/06 vom 26. April 2006 E. 3.1).  
 
4.2.5. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Experte und versicherter Person kommt insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung besonderes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist daher bei psychiatrischen Begutachtungen eine Übersetzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann (BGE 140 V 260 E. 3.2.1 S. 261). Es besteht indessen kein unbedingter Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache oder auf Beizug eines Übersetzers (Urteil 8C_913/2010 vom 18. April 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss den "Leitlinien für die neuropsychologische Begutachtung" der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen vom 12. Februar 2011 (zugänglich unter http://www.neuropsychologie.ch) ist bei der Begutachtung fremdsprachiger Personen, wenn notwendig, ein Dolmetscher beizuziehen (Ziff. 7.2). Diese Leitlinien haben zwar nicht verbindlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich anerkannten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche neuropsychologische Begutachtungspraxis in der Schweiz.  
Grundsätzlich hat der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist. Massgeblich, ob und in welcher Form bei der Abklärung dem Gesichtspunkt der Sprache und der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für die IV-Stelle und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (erwähntes Urteil 8C_913/2010 E. 3.3.1). 
 
4.2.6. Ob unter den konkreten Umständen nach Massgabe der dargelegten Gesichtspunkte die sprachliche Verständigung zwischen dem Gutachter und dem Exploranden hinreichend möglich ist, um eine verlässliche Begutachtung zu gewährleisten, ist als Frage der Beweiswürdigung und damit Tatsachenfeststellung vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG überprüfbar (erwähntes Urteil 8C_913/2010 E. 3.3.2). Der Beweiswert ist dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hat. Die betreffenden Nachteile können wegen anderer Kommunikationshindernisse, welche auch mit einer professionellen Übersetzung nicht überwindbar wären, in den Hintergrund treten, zumal wenn sich die Untersuchung ohnehin vermehrt auf nonverbale Elemente (z.B. Verhaltensbeobachtung: Kontaktverhalten, emotionaler Rapport zum Gutachter, Kooperation und Anstrengungsbereitschaft, Antrieb, emotionale Reaktionen, Arbeitsweise [Sorgfalt, Selbstkontrolle, Handlungsplanung], Arbeitstempo, Ermüdung, Belastbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen) konzentrieren muss (vgl. BGE 140 V 260 E. 3.3.3 S. 266).  
 
4.2.7. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Hinweis auf Simulation hätte nur unter der Voraussetzung erhoben werden dürfen, dass die neuropsychologische Beurteilung unter korrekten Bedingungen zustande gekommen sei. Zwar konnte der Neuropsychologe die Denkvorgänge des Beschwerdeführers aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten nur vermutungsweise einstufen. Bezüglich der festgestellten Simulation hält dieser fest, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die erbrachten Leistungen nicht mit dem eigentlichen Leistungspotential übereinstimmten. Dabei stützt er sich auf die Resultate der durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren und Diskrepanzen zwischen Testleistungen und bekannten Mustern von Hirnleistungen und Hirnleistungsstörungen sowie zwischen Testleistungen und Verhalten in der Untersuchung, welche er detailliert beschreibt. Aufgrund der diskutierten Befunde waren die Kriterien für das Vorliegen einer wahrscheinlichen Simulation erfüllt. Für die hochauffälligen Testresultate war somit nicht der mangelnde Beizug eines Übersetzers entscheidend. Dr. med. C.________ weist im psychiatrischen Gutachten darauf hin, dass in der neuropsychologischen Abklärung von Simulation ausgegangen werde, nicht ohne jedoch diese Aussage selber - unter Beizug eines Übersetzers - aufgrund eigener Abklärungen zu verifizieren. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kommt Testverfahren im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt. Letztlich haben die ärztlichen Gutachter die Arbeitsfähigkeit zu bestimmen (Urteile 9C_255/2014 vom 29. April 2014 E. 3.2; 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1). Der Einwand betreffend Sprache vermag mithin die vorinstanzliche Beurteilung der Verwertbarkeit der neuropsychologischen Beurteilung und Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens nicht in Frage zu stellen.  
 
4.2.8. Inwiefern das Visum des neuropsychologischen Abklärungsberichts durch Dr. med. C.________ anstelle von Dr. med. E.________, in dessen Praxis Dr. phil. D.________ tätig ist, zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Das kantonale Gericht hat den entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers zudem bereits zutreffend entkräftet.  
 
4.3. Mit Bezug auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG). Diesem sei der Beweiswert insbesondere deshalb abzusprechen, weil der Gutachter entgegen den vom Versicherten im Hamilton-Testverfahren erreichten Resultate und der Auswirkung verschiedener sozialer Belastungsfaktoren auf die Psyche keine zumindest leichte bis mittelschwere Depression diagnostiziert habe. Abgesehen davon, dass psychiatrischen Testverfahren nur ergänzende Funktion zukommt (E. 4.2.7 hievor), braucht es zur Annahme einer psychisch bedingten Invalidität in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach) ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ein solches hat der psychiatrische Gutachter mit eingehender Begründung ausdrücklich verneint. Das von den Ärzten der Psychiatrischen Dienste Thurgau diagnostizierte mittel- bis schwergradige depressive Syndrom basiert massgeblich auf den Angaben des Beschwerdeführers; die erhobenen Befunde konnten nicht klar einem psychischen Leiden zugeordnet werden. An der Entstehung der gesundheitlichen Beeinträchtigung können soziale und andere an die versicherte Person gebundene Faktoren beteiligt sein. Je stärker indessen psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (Urteil 9C_415/2013 vom 25. September 2013 E. 4 mit Hinweisen). Gemäss Gutachten des Dr. med. C.________ konnten beim Beschwerdeführer lediglich eine zum depressiven Pol hin verschobene Grundstimmung und von diesem beschriebene depressive Gefühle festgehalten werden. Die Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Auf Befangenheit des Gutachters kann aufgrund seiner teilweise kritischen Äusserungen nicht geschlossen werden. Wenn das kantonale Gericht dem psychiatrischen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennt und dessen Befund und Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gefolgt ist, steht sein Entscheid im Einklang mit Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.  
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird jedoch ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer