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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_238/2020  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden (EKUD), 
 
Gegenstand 
Austauschjahr, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 
1. Kammer, vom 4. März 2020 (U 19 104). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ ersuchte am 13. August 2019 um eine Beurlaubung ihrer älteren Tochter vom Kurzzeitgymnasium, damit diese eine Schule in Tschechien für maximal ein Jahr besuchen könne. Die Bündner Kantonsschule bewilligte am 30. August 2019 den zweckgebundenen Urlaub mit Auflagen. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde, mit der u.a. die Bezahlung des Schulgeldes gerügt wurde, wies das Departement für Erziehung, Kultur und Umweltschutz des Kantons Graubünden am 26. September/1. Oktober 2019 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 4. März 2020.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 11. März 2020 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Dieses wies sie mit Schreiben vom 17. März 2020 darauf hin, dass ihre Eingabe den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genüge und zudem teilweise ungebührlich und unleserlich sei. Damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten könne, müsste sie vor Ablauf der Beschwerdefrist verbessert werden. In der Folge ging keine verbesserte Beschwerde ein.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können zur Änderung zurückgewiesen werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 6 BGG).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass das Schulgeld vom Streitgegenstand nicht umfasst werde (vgl. E. 1.3 des angefochtenen Urteils) und im Übrigen eine rechtliche Grundlage bestehe, wonach beurlaubten Schülern 50 Prozent des Schulgeldes erlassen werde (vgl. E. 1.4 des angefochtenen Urteils). Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, dass es keine Grundlage gebe, um die Schule oder eine andere Behörde zur finanziellen Beteiligung am Austauschjahr zu verpflichten (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils).  
 
2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt zur Sache äussert und ihre Ausführungen verständlich sind, beschränkt sie sich darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet offensichtlich nicht statt. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht fristgerecht verbessert hat, weil sie an der von ihr angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte und die entsprechende Aufforderung des Bundesgerichts nicht erhalten hat, ist auf ihre Eingabe im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (mittels amtlicher Publikation), dem Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden (EKUD) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger