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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_277/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden 
vom 24. Januar 2018 (ERV 17 39). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 24. Januar 2018, mit welchem das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in einem Ausstandsverfahren (der Hauptprozess betrifft ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen eine Sozialhilfebehörde) gegen den Obergerichtsvizepräsidenten abgewiesen wurde, 
in die dagegen am 7. April 2018 (Datum des Eintreffens an der Grenzstelle im Bestimmungsland Schweiz) erhobene Beschwerde der A.________ mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; ausserdem ersucht sie auch für das letztinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, 
in die Verfügung vom 18. April 2018, mit der das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenutzt verstrichen ist, 
in die Verfügung vom 23. Mai 2018, mit der A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Juni 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss zwar innerhalb der Nachfrist geleistet hat, 
dass indessen ein Rechtsmittel an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bei ihr anstehenden Nebenprozess betreffend behaupteter Befangenheit des Obergerichtsvizepräsidenten wegen Aussichtslosigkeit des Ausstandsbegehrens verweigerte, 
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich lediglich das bereits vor kantonalem Gericht Vorgetragene wiederholt, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, was zur Erfüllung der Begründungspflicht keinesfalls ausreicht, 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, 
dass die Beschwerdeführerin - dem Verfahrensausgang entsprechend - in reduziertem Umfang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz