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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 201/06 
 
Urteil vom 24. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
A.________, 1954, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin 
 
(Urteil vom 16. März 2006) 
 
In Erwägung, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2005 mit Urteil vom 16. März 2006 teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid insoweit aufgehoben hat, als dadurch die Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls von A.________ vom 6. Februar 2003 aufzukommen hatte (Ziff. 1), 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen abgewiesen und damit die vorinstanzliche Rückweisung an die SUVA zu ergänzenden Abklärungen bestätigt wurde, 
dass dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 3) und die Vorinstanz angewiesen wurde, über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden (Ziff. 4), 
dass A.________ mit Eingabe vom 19. April 2006 ein Revisionsgesuch stellen lässt mit dem Antrag, Ziff. 1, 3 und 4 dieses Urteils seien aufzuheben und in Bestätigung des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2005 sei festzustellen, dass die SUVA auch für die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2003 aufzukommen habe, 
dass die SUVA auf Abweisung des Revisionsgesuchs schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides nach Art. 136 und 137 OG zulässig ist, wenn bestimmte Verfahrensmängel oder neue Tatsachen vorliegen, wobei gemäss Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen ist, 
dass mit dem Revisionsgesuch gerügt wird, das Gericht habe eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 136 lit. d OG), 
dass nämlich die Arbeitsunfähigkeit, welche den Gesuchsteller gegenüber der SWICA zum vorleistungsweisen Taggeldbezug berechtigt habe, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2001 eingetreten sei, 
dass die SUVA auch für die Folgen des am 6. Februar 2003 erlittenen Unfalls aufkommen müsste, sofern ihre Pflicht zur Ausrichtung von Taggeldern zufolge der früher erlittenen Unfälle - nach den vom kantonalen Gericht angeordneten ergänzenden Abklärungen - zu bejahen wäre, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen nicht die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit übersehen hat, sondern die Unfallversicherungsdeckung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV unter Hinweis darauf verneint hat, dass die vom Krankenversicherer erbrachten Taggeldleistungen keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ersetzen konnten, da sie gestützt auf eine vom Gesuchsteller abgeschlossene Einzeltaggeldversicherung geschuldet war, 
dass damit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 lit. d OG vorliegt, 
dass das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 143 in Verbindung mit Art. 135 OG zu erledigen ist, 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, weil es die prozessrechtliche Frage der Revision zum Gegenstand hat (Art. 134 OG e contrario), 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 24. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: