Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
C 295/05 
 
Urteil vom 17. Oktober 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
B.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Amsler, Unterstrasse 4, 
3360 Herzogenbuchsee, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 27. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1960 geborene B.________ war seit 12. Juli 2004 für die Einzelfirma des X.________ tätig. Da er keinen Lohn erhielt, kündigte er das Arbeitsverhältnis am 24. August 2004 fristlos. Am 10. März 2005 wurde über X.________ der Konkurs eröffnet, in welchem B.________ am 10. Mai 2005 eine Lohnforderung für die Zeit vom 12. Juli bis 24. August 2004 von Fr. 7611.11 eingab. Das Konkursverfahren ist am 10. Mai 2005 mangels Aktiven eingestellt worden. 
 
Am 10. Mai 2005 stellte B.________ ausserdem bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Antrag auf Insolvenzentschädigung für einen Lohnausstand im Betrag von Fr. 7611.11. Die Kasse lehnte das Begehren mit der Begründung ab, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen (Verfügung vom 17. Mai 2005). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 24. Juni 2005). 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 27. September 2005). 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die Arbeitslosenkasse sei richterlich anzuweisen, ihm eine Insolvenzentschädigung von Fr. 7611.10 brutto zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1. September 2004 zu bezahlen. 
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG) und zu dessen Umfang (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung) sowie zu den Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 59 Erw. 3d; ARV 2002 S. 62 ff. [Urteil C. vom 4. September 2001, C 91/01] und S. 190 ff. [Urteil N. vom 12. April 2002, C 367/01], 1999 Nr. 24 S. 140 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 60 Erw. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff.). Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (ARV 2002 S. 190 [Urteil N. vom 12. April 2002, C 367/01]). 
2. 
2.1 Aus den Akten geht hervor, dass der ehemalige Arbeitgeber seinen Lohnzahlungspflichten nicht nachgekommen ist. Aus diesem Grund kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis kurzfristig auf den 24. August 2004, nachdem er mehrmals mündlich die Bezahlung des ausstehenden Gehaltes gefordert hatte. Am 26. August 2004 übergab er die Sache seiner Rechtsschutzversicherung, welche am 7. September 2004 die erste Mahnung an X.________ verschickte und darin eine Zahlungsfrist bis 21. September 2004 ansetzte. Nachdem dieses Einschreiben mit dem Vermerk "Annahme verweigert/nicht abgeholt" an die Absenderin zurückging, erfuhr eine Mitarbeiterin der Rechtsschutzversicherung auf telefonische Nachfrage beim ehemaligen Arbeitgeber vom 27. September 2004, dass dieser die Lohnzahlung mit der Begründung verweigerte, der Beschwerdeführer habe nicht gut gearbeitet und den Arbeitsplatz einfach verlassen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der in Vertretung des Versicherten handelnden Rechtsschutzversicherung klar sein, dass allein mit mündlichen oder schriftlichen Mahnungen keine ordnungsgemässe Lohnzahlung mehr erreicht werden konnte und nachhaltigere Schritte gefordert waren, um einen Lohnverlust zu verhindern. Stattdessen machte sie X.________ mit Schreiben vom 27. September und 30. Dezember 2004 nochmals auf den ausstehenden Lohn aufmerksam, wobei sie in der letzten Mahnung drohte, nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist (10. Januar 2005) werde ohne weitere Meldung eine Klage beim Arbeitsgericht anhängig gemacht. Bis zur Konkurseröffnung am 10. März 2005 wurden aber trotz Ausbleibens der Zahlung keine weiteren Schritte unternommen. Indem der Beschwerdeführer, abgesehen von den erwähnten Mahnungen, keine Anstrengungen zur Einforderung des geschuldeten Gehalts unternommen hat, ist er - wie Vorinstanz und Verwaltung zu Recht erwogen haben - der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. 
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Der Versicherte lässt geltend machen, dass gegen X.________ gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 15. Juli 2005 Betreibungen im Umfang von Fr. 310'727.25 bestanden und eine Betreibung der Lohnforderung unwirksam gewesen wäre; zudem sei es gerichtsnotorisch, dass die meisten Gemeinschuldner in Betreibungen mit der Erhebung eines Rechtsvorschlags reagierten. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verhalten des ehemaligen Arbeitgebers allen Anlass zur Einleitung von gerichtlichen oder betreibungsrechtlichen Schritten gab. Er verweigerte die Annahme der eingeschrieben versandten ersten Mahnung vom 7. September 2004 und lehnte in einem Telefongespräch vom 27. September 2004 seine Zahlungspflicht generell ab. Soweit sich überdies schon damals finanzielle Schwierigkeiten des X.________ abzeichneten, war dies ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass der Lohnanspruch in höchstem Mass gefährdet war und weiter reichende Schritte notwendig wurden. Ende September 2004 stand fest, dass allein mit mündlichen oder schriftlichen Mahnungen kein Erfolg zu erzielen war. Es mag sein, dass viele Gemeinschuldner - und vielleicht auch der ehemalige Arbeitgeber - in Betreibungen zunächst regelmässig Rechtsvorschlag erheben. Bekanntlich kommen aber viele Schuldner unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nach. Selbst wenn die Überschuldung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin offensichtlich erscheint, ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Lohnforderungen von Arbeitnehmern kurz vor der Konkurseröffnung oder der Pfändung doch noch beglichen werden (BGE 131 V 198 Erw. 4.1.2). Die Aussicht darauf, dass X.________ gegen die Lohnbetreibung zunächst Rechtsvorschlag erheben würde, durfte den Beschwerdeführer deshalb nicht abhalten, gegen ihn vorzugehen. Im Gegenteil hätte er sich auf Grund dessen konsequenter Weigerung schon Ende September 2004 gedrängt sehen müssen, gerichtliche oder betreibungsrechtliche Schritte in die Wege zu leiten. Die vom Versicherten dagegen vorgebrachte Einwendung der Überschuldung des X.________ spricht ebenfalls für ein solches Vorgehen, denn mit zunehmendem Zeitablauf wurde es immer unwahrscheinlicher, dass der ehemalige Arbeitgeber noch über Mittel verfügte, um seine Schulden begleichen zu können. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil N. vom 15. Oktober 2001, C 194/01, Erw. 2b, wonach die Schadenersatzpflicht nicht notwendigerweise voraussetzt, dass die Lohnforderung auf dem Betreibungs- oder Klageweg geltend gemacht wird, ist unbehelflich. Beim vorliegenden Verlauf war nämlich - wie bereits erwähnt - spätestens Ende September 2004 bereits klar, dass sich der ehemalige Arbeitgeber allein durch Mahnungen nicht zur Bezahlung des Lohnausstandes veranlasst sehen würde, weshalb vom Versicherten härtere Massnahmen zur Durchsetzung seiner Ansprüche gefordert waren, was er ohne zureichende Gründe unterlassen hat. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 17. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.