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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_569/2020  
 
 
Urteil vom 27. Juli 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Büro B-2, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts 
Meilen, Zwangsmassnahmengericht, 
vom 28. September 2020 (GT200001-G/U/le). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, er habe, nachdem er eine Aktiengesellschaft, für die er tätig gewesen sei, verlassen und ein Konkurrenzunternehmen gegründet habe, Geschäftsgeheimnisse der Aktiengesellschaft ausgenützt und diese in unzulässiger Weise konkurrenziert. 
 
B.  
Am 18. Juni 2020 nahm die Kantonspolizei in den Räumlichkeiten von A.________ und der B.________ AG eine Hausdurchsuchung vor. Dabei stellte sie Gegenstände, Unterlagen und Daten sicher. A.________ und die B.________ AG verlangten die Siegelung. Dem kam die Kantonspolizei nach. 
 
C.  
Am 23. Juni 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen um Entsiegelung. 
Nachdem das Zwangsmassnahmengericht A.________ die nochmalige Einsicht in die versiegelten Gegenstände, Unterlagen und Daten gewährt und ihm die Frist zweimal erstreckt hatte, nahm er am 31. August 2020 zum Entsiegelungsgesuch Stellung. Er beantragte, das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, soweit es sich um im Einzelnen aufgezählte Asservate handle. Eventualiter sei bezüglich dieser Asservate eine Triageverhandlung durchzuführen, anlässlich welcher die Siegel unter dem Vorbehalt der Wiederversiegelung in Anwesenheit der Parteien vom Zwangsmassnahmengericht gebrochen und die Gegenstände und Datenträger ohne inhaltliche Kenntnisnahme gesichtet und triagiert würden. Dabei seien drei Kategorien zu bilden: (1) Gegenstände und Datenträger, bezüglich derer sich die Parteien einig seien, dass sie nicht durchsucht werden dürften und den Berechtigten zurückzugeben seien; (2) Gegenstände und Datenträger, bezüglich derer sich die Partei einig seien, dass sie durchsucht werden dürten und zu diesem Zweck der Staatsanwaltschaft zu übergeben seien; (3) Gegenstände und Datenträger, bezüglich derer sich die Parteien nicht hätten einigen können und bezüglich derer das Zwangsmassnahmengericht hoheitlich über die Zulässigkeit einer Durchsuchung werde entscheiden müssen, wobei den Parteien (sowie allenfalls weiteren berechtigten Personen) bezüglich dieser Gegenstände und Datenträger noch einmal das rechtliche Gehör zu gewähren sei. 
Am 28. September 2020 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch vollumfänglich gut. Die Durchführung einer Triageverhandlung lehnte es ab. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer parteiöffentlichen Triageverhandlung gemäss entsprechendem Antrag vom 31. August 2020 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
E.  
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet; ebenso die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf das Entsiegelungsgesuch vom 23. Juni 2020. 
 
F.  
Mit Verfügung vom 25. November 2020 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da der angefochtene Entscheid zur Offenlegung der von ihm angerufenen Geheimnisse führt, droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B_495/2020 vom 4. März 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.  
 
1.2. Art. 98 BGG, der eine Beschränkung der Beschwerdegründe vorsieht, kommt hier nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2; Urteil 1B_495/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, indem die Vorinstanz seinen Eventualantrag auf Durchführung einer parteiöffentlichen Triageverhandlung abgelehnt habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und wirksame Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV) sowie Art. 248 StPO verletzt. Aufgrund des grossen Umfangs und der Unübersichtlichkeit des sichergestellten Materials sei ihm eine schriftliche Stellungnahme dazu, welche Daten im Einzelnen wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen nicht entsiegelt werden dürften, unmöglich gewesen. Die Durchführung einer parteiöffentlichen Triageverhandlung wäre daher geboten gewesen. Für eine solche hätten auch prozessökonomische Gründe gesprochen.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde am 29. Oktober 2020 ein. Am 4. November 2020, also einige Tage später, fällte das Bundesgericht ein Urteil (1B_313/2020), das einen mit dem vorliegenden im Wesentlichen identischen Fall betraf. Der damalige Beschwerdeführer wurde vom gleichen Rechtsanwalt vertreten wie der heutige. Er hatte vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern ebenfalls eine parteiöffentliche Triageverhandlung mit demselben Vorgehen wie hier (Unterteilung der versiegelten Gegenstände und Datenträger in drei Kategorien) beantragt und auf eine konkrete Bezeichnung der einzelnen Gegenstände und Datenträger, die seiner Ansicht nach nicht entsiegelt werden durften, verzichtet. Das Zwangsmassnahmengericht führte keine Triageverhandlung durch. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 248 StPO. Das Bundesgericht beurteilte das Vorbringen als unbegründet.  
Es erwog, die Strafprozessordnung sehe für das Entsiegelungsverfahren keine parteiöffentliche mündliche Triageverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vor (vgl. Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 4 StPO). Es bestehe mithin kein Anspruch auf die Durchführung einer solchen Verhandlung. Eine förmliche richterliche Triageverhandlung (unter Beizug von Parteien oder Sachverständigen) habe nur in sachlich begründeten Fällen stattzufinden, insbesondere wenn die persönliche Teilnahme zur effizienten Durchführung der richterlichen Triage bzw. zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sachlich notwendig erscheine. Diesbezüglich obliege es den Parteien, rechtzeitig entsprechende substanziierte Anträge zu stellen. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern eine Triageverhandlung gegenüber einem schriftlichen Verfahren prozessökonomischer gewesen wäre und zu einer Beschleunigung des Verfahrens geführt hätte. Er habe bewusst und freiwillig darauf verzichtet, die seiner Auffassung nach der Entsiegelung entgegenstehenden Gründe im Rahmen der Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch zu substanziieren. Mit dieser Vorgehensweise vermöge er jedoch keine sachliche Notwendigkeit einer parteiöffentlichen Triageverhandlung herbeizuführen. Wenn das Zwangsmassnahmengericht von einer solchen abgesehen habe, sei das nicht zu beanstanden. Nachdem der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch die seiner Ansicht nach der Entsiegelung entgegenstehenden Gründe vorzubringen, jedoch bewusst und freiwillig darauf verzichtet habe, ziele seine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Leere (E. 3). Für das Zwangsmassnahmengericht habe kein Anlass bestanden, ihm eine weitere Frist zur näheren Substanziierung seiner Vorbringen anzusetzen. Es sei nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer vorgängig darüber in Kenntnis zu setzen, dass keine Triageverhandlung stattfinden werde (E. 4). 
 
2.3. Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine abweichende Beurteilung.  
Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um zum Entsiegelungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Dabei wies sie ihn ausdrücklich darauf hin, er werde klar zu bezeichnen haben, welche Daten, Aufzeichnungen oder Gegenstände geheimnisgeschützt seien und inwiefern diesbezüglich ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung bestehe. Am 30. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die versiegelten Akten, damit er seiner Substanziierungspflicht nachkommen könne. Am 2. Juli 2020 bewilligte die Vorinstanz die Akteneinsicht und nahm dem Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 24. Juni 2020 angesetzte Frist zur Stellungnahme wieder ab. Am 28. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht. Gleichentags setzte ihm die Vorinstanz eine Frist von 10 Tagen an zur schriftlichen Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch. In der Folge verlängerte die Vorinstanz die Frist auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin zweimal. Am 31. August 2020 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine Stellungnahme ein. Er hatte demnach hinreichend Zeit, zum Entsiegelungsgesuch Stellung zu nehmen und - wie von ihm angekündigt - im Einzelnen zu substanziieren, welche Unterlagen und Daten aus welchem Grund nicht entsiegelt werden dürfen. Wenn er von einer derartigen Substanziierung abgesehen hat, hat er sich das selber zuzuschreiben (vgl. ebenso Urteil 1B_547/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4). 
Dass eine mündliche Triageverhandlung prozessökonomischer und effizienter gewesen wäre, kann nicht gesagt werden. Insbesondere bei sehr umfangreichen Unterlagen und Daten wie hier ist das Zwangsmassnahmengericht auf die Mitwirkung des Betroffenen und eine substanziierte Darlegung seinerseits angewiesen, welche Unterlagen und Daten weshalb nicht entsiegelt werden dürfen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 mit Hinweisen). Diese Mitwirkung erfolgt in der Regel zweckmässigerweise schriftlich. Das Verfahren ist so fokussierter. Bei einer mündlichen Verhandlung besteht bei einer derartigen Menge von Unterlagen und Daten die Gefahr, dass die Beteiligten zunehmend ermüden und deshalb Fehler unterlaufen. 
Hatte der Beschwerdeführer demnach hinreichend Gelegenheit, sich zum Entsiegelungsgesuch zu äussern, ist eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und wirksame Verteidigung nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV zu verneinen. Da Art. 248 StPO keinen Anspruch auf eine parteiöffentliche mündliche Triageverhandlung verleiht, liegt auch kein Verstoss gegen diese Bestimmung vor. 
 
3.  
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, ist die Beschwerde ebenfalls unbehelflich. Nach der Rechtsprechung musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem tatsächlichen und rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Meilen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri