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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_621/2022  
 
 
Urteil vom 3. November 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Aeugst am Albis, vertreten durch die Sozialbehörde, 
Dorfstrasse 22, 8914 Aeugst am Albis, diese vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2022 (VB.2022.00160, VB.2022.00180). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 24. Oktober 2022 (Postaufgabedatum) erhob A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2022 und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bei Beschwerden wie der vorliegenden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteils richten, ist anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat in teilweiser Gutheissung der vorinstanzlich erhobenen Beschwerden festgestellt, das Rechtsverzögerungsverbot sei verletzt worden, was die Beurteilung der sozialhilferechtlichen Ansprüche in den Monaten April und Mai 2012 betreffe. Es hob Dispositivziffer 2 der Verfügung der Gemeinde Aeugst am Albis vom 26. April 2019 auf und wies die Beschwerdegegnerin an, unverzüglich über die sozialhilferechtlichen Leistungsansprüche in den Monaten April und Mai 2012 zu entscheiden. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihrer Eingabe ans Bundesgericht nicht mit dem teilweisen Nichteintreten der Vorinstanz. Soweit sie im Übrigen überhaupt auf den Gegenstand des Verfahrens und die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen eingeht, legt sie nicht konkret und detailliert dar, inwiefern das kantonale Gericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte. Das gilt insbesondere auch für die vorinstanzlich verweigerte unentgeltliche Rechtsvertretung. Die Eingabe erfüllt folglich die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes offensichtlich nicht. 
 
5.  
Da somit kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten) muss wegen aussichtsloser Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 am Ende BGG) abgewiesen werden. Indessen wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Affoltern am Albis schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. November 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz