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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.222/2005 /ggs 
 
Urteil vom 2. Mai 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Direktion der Strafanstalt Pöschwies, Postfach, 8105 Regensdorf, 
Direktion der Justiz und des Innern 
des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pausenregelung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 1. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ verbüsst in der Strafanstalt Pöschwies eine längere Freiheitsstrafe. Seit Anfang 2003 absolviert er eine Kochlehre, wobei er seit dem 10. September 2004 im Pavillon 1 untergebracht ist, wo die Mitarbeiter der Küche und der Bäckerei wohnen. Mit Schreiben vom 14. November 2004 gelangte X.________ an die Direktion der Strafanstalt und beantragte, es sei ihm zu erlauben, an seinem arbeitsfreien Tag auch vor 11 Uhr spazieren zu gehen. Eventualiter sei ihm der Spaziergang beim Eintreffen der ersten Küchenarbeiter kurz vor 11 Uhr zu gestatten. Die Strafanstalt Pöschwies verfügte am 2. Dezember 2004 die Abweisung des Gesuches. 
 
Dagegen rekurrierte X.________ bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Er beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei es ihm zu erlauben, wie die Bäcker samstags bereits ab 9 Uhr spazieren zu gehen. Die Direktion wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. März 2005 ab. 
B. 
Mit Eingabe vom 4. April 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er rügt eine Verletzung von Art. 5, 8, 9, 10 und 29 BV und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine kantonal letztinstanzliche Verfügung, gegen welche die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG; vgl. Urteil 1P.748/2004 vom 14. März 2005). Der Beschwerdeführer ist durch die mit Verfügung vom 1. März 2005 bestätigte Pausenregelung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG) und macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er grundsätzlich legitimiert. Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin jedoch nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). 
2. 
Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Die Direktion der Justiz und des Innern hat unter Bezugnahme auf die Nachtschichten der Bäckereiangestellten schlüssig aufgezeigt, weshalb sich Unterschiede in der Pausenregelung des Küchen- und des Bäckereipersonals rechtfertigen. Die unterschiedliche Handhabung der Pausenzeiten erscheint durchaus sachgerecht und stellt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes dar. Weder die Verfügung noch die vom Beschwerdeführer bemängelte Regelung sind willkürlich. Genauso wenig wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers dadurch verletzt, dass die Direktion nicht auf sämtliche seiner Vorbringen eingegangen ist. Sofern die weitgehend querulatorischen Rügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügen, sind sie gänzlich unbegründet. Es kann vollumfänglich auf die Verfügung vom 1. März 2005 verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist in Anwendung von Art. 152 OG abzuweisen, da die Rechtsbegehren vor Bundesgericht von vornherein aussichtslos waren. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist aber von der Erhebung von Kosten abzusehen (vgl. Art. 153a und 154 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, Abteilung Direktion der Strafanstalt Pöschwies und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Mai 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: