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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.281/2005 /ggs 
 
Urteil vom 5. Juli 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf, 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 29. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 2. Februar 2005 teilte die Direktion der Strafanstalt Pöschwies X.________ mit, dass verschiedene in seiner Zelle sichergestellte Gegenstände entsorgt bzw. vernichtet würden. 
 
Mit Eingabe vom 27. Februar 2005 rekurrierte X.________ gegen diese Verfügung bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Diese auferlegte ihm mit Verfügung vom 10. März 2005 eine Kaution in der Höhe von 100 Franken. Mit Eingabe vom 22. März 2005 ersuchte X.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Die Direktion der Justiz und des Innern wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 29. März 2005 ab und setzte X.________ eine Frist von 5 Tagen an für die Leistung eines Barvorschusses unter der Androhung, dass bei Säumnis auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte sie an, nach § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) könnten Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlten und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos seien, auf Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Der vorliegende Rekurs sei aussichtslos. Zudem erhalte der Rekurrent aus seinem Arbeitsverdienst monatlich einen frei verfügbaren Betrag von 250 Franken, sodass er in der Lage sei, die Rekurskosten zu tragen. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. Mai 2005 wegen Willkür beantragt X.________, diese Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Amt für Justizvollzug beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid schliesst das vom Beschwerdeführer angehobene Rekursverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Im angefochtenen Entscheid wird als Säumnisfolge der Prozessverlust angedroht, womit diese Voraussetzung erfüllt ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. 
2. 
Unbestrittenermassen steht dem Beschwerdeführer ein Betrag von 250 Franken monatlich zur freien Verfügung. Die Einschätzung der Direktion der Justiz und des Innern im angefochtenen Entscheid, er sei daher in der Lage, einen Vorschuss von 100 Franken zu leisten, ist nicht zu beanstanden. Auch bei dessen Bezahlung blieben ihm noch genügend Mittel, um die angeblich vitaminarme Anstaltsverpflegung durch den Kauf von Früchten zu ergänzen. Dass er sich allenfalls beim Rauchen und beim Telefonieren einschränken müsste, ist ohne weiteres zumutbar. Die Erhebung des bescheidenen Barvorschusses widerspricht unter diesen Umständen weder dem einschlägigen § 16 VRG noch dem in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach beiden der erwähnten Bestimmungen kumulativ voraussetzt, dass der Gesuchsteller prozessarm ist und seine Begehren nicht aussichtslos sind, ist die Beschwerde somit abzuweisen, ohne dass die Rekurschancen geprüft werden müssten. 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, Strafanstalt Pöschwies, dem Amt für Justizvollzug, Amtsleitung und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Juli 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: