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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 42/05 
 
Urteil vom 18. Mai 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
1. P.________, 
2. Z.________, vertreten durch P.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________GmbH war seit Januar 1999 der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift amteten P.________ und Z.________. Am ... 2001 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am ... November 2002 für geschlossen erklärt. Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse P.________ und Z.________ unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) im Betrag von Fr. 48'407.70. Dagegen erhoben beide Betroffenen am 28. Dezember 2002 Einspruch. 
 
Am 30. Januar 2003 reichte die Ausgleichskasse beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Schadenersatzklage gegen P.________ über Fr. 22'791.20 und gegen Z.________ über Fr. 5'937.10 ein, dies unter Berücksichtigung, dass Z.________ per Ende Oktober 2002 aus der Gesellschaft ausgetreten und der Ausgleichskasse vom Konkursamt am 29. November 2002 Fr. 25'616.50 überwiesen worden waren. Mit Verfügung vom 26. Februar 2003 sistierte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Verfahren mit Blick auf einen vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Fall betreffend die Frage der intertemporalen Anwendbarkeit der neuen Verfahrensregeln gemäss dem per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Mit Beschluss vom 28. Januar 2004 trat es auf die Schadenersatzklage nicht ein und überwies die Akten zur ordnungsgemässen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Ausgleichskasse. Diese hiess mit Einspracheentscheiden vom 4. Mai und 1. Juni 2004 die Einsprachen vom 28. Dezember 2002 teilweise gut und stellte fest, P.________ habe Schadenersatz über Fr. 22'791.20 und Z.________ über Fr. 5'647.65 zu leisten. 
B. 
Die hiegegen von P.________ und Z.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Januar 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen P.________ und Z.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Aufhebung der Schadenersatzverpflichtung. 
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
2. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung, insbesondere über den Eintritt des Schadens und Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (BGE 119 V 92 Erw. 3), die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers (BGE 126 V 237, 123 V 15 Erw. 5b, je mit Hinweisen), den zu ersetzenden Schaden (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 123 V 15 Erw. 5b, je mit Hinweisen), die erforderliche Widerrechtlichkeit (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit Hinweisen), die Voraussetzung des Verschuldens und den dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw. 3a, ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, je mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081) sowie den adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher Hinsicht nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
3.2 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Schadenersatzforderung sei verwirkt, da die Schadenersatzverfügungen vom 3. Dezember 2002 verspätet erfolgt seien. Einerseits führen sie dazu an, der Betrag über Fr. 25'616.50 sei vom Konkursamt Winterthur am 29. November 2001 der Ausgleichskasse überwiesen worden, andererseits verweisen sie auf die Konkurseröffnung vom ... August 2001. 
3.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf die Zahlung des Konkursamtes an die Ausgleichskasse am 29. November 2001 eine Schadenskenntnis schon in diesem Zeitpunkt behaupten, ist festzuhalten, dass es sich im angefochtenen Urteil, auf welches die Beschwerdeführenden diesbezüglich offenbar Bezug nehmen, um einen Verschrieb handelt, erfolgte doch die Auszahlung am 29. November 2002, wie aus dem Kontoauszug der Ausgleichskasse wie auch aus dem Schreiben des Konkursamtes vom 27. November 2002 ohne weiteres hervorgeht. 
3.2.2 Sodann ist auch der Hinweis auf die Konkurseröffnung vom ... 2001 nicht stichhaltig, kann doch eine Schadenskenntnis nicht bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung angenommen werden (BGE 128 V 11, 126 V 446 je mit Hinweisen). Massgebend ist vielmehr die Auflage des Kollokationsplanes, welche hier am ... 2001 erfolgte, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. Schliesslich liegen auch keine anderen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausgleichskasse bereits in einem früheren Zeitpunkt Kenntnis des Schadens gehabt hätte, beispielsweise durch Ausstellung eines Verlustscheins, weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht von einer verspäteten Schadenersatzverfügung ausgegangen werden kann. 
3.3 Weitere Einwände, insbesondere zur Schadenersatzpflicht in verschuldensmässiger Hinsicht, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor. Darauf ist nach den Grundsätzen über das Rügeprinzip (BGE 110 V 53, vgl. Urteil B. vom 31. August 2004, H 326/03) nicht näher einzugehen, obwohl eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde praxisgemäss gegebenenfalls aus anderen Gründen als den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragenen gutgeheissen oder abgewiesen werden kann (BGE 110 V 20 Erw. 1), zumal sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen liessen. 
 
Vielmehr handelt es sich um einen sich über lange Zeit erstreckenden Beitragsausfall, musste doch die Gesellschaft praktisch seit ihrem Bestehen - bereits ab der dritten Beitragsrechnung vom 14. Dezember 1999 - ständig gemahnt und betrieben werden, hat sie also die geschuldeten Beiträge verspätet und nur teilweise bezahlt. Diese grobfahrlässige Missachtung der Pflichten zur Beitragszahlung haben die Beschwerdeführenden als Organe der von ihnen verwalteten Gesellschaft praxisgemäss zu vertreten, wie die Vorinstanz zutreffend dargetan hat. 
4. 
4.1 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
4.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführenden (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. Mai 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: