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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_558/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. April 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revison), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1957 geborene A.________, bis 31. Dezember 2000 als Reinigungskraft bei der B.________ angestellt gewesen, bezog mit Wirkung ab 1. August 2001 eine halbe Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2001). Im Oktober 2002 wanderte A.________ nach Australien aus. Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente wurde durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (fortan: IV-Stelle) am 2. November 2004 und 18. Juli 2008 bestä tigt. 
Im Rahmen einer im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevision tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen, namentlich forderte sie einen ausführlichen ärztlichen Bericht ("Formular E213" des Dr. C.________ vom 2. März 2012) ein und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. D.________ (Expertise vom 26. Juni 2012). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 die Invalidenrente gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG) per 31. Januar 2014 auf. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
B.   
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. Juni 2015 die Verfügung vom 2. Dezember 2013 insoweit auf, als diese den Anspruch auf rentenbegleitete Massnahmen zur Wiedereingliederung verneine. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie den Anspruch auf rentenbegleitete Massnahmen zur Wiedereingliederung prüfe und neu verfüge. Im Übrigen (Aufhebung der Invalidenrente) wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter an die IV-Stelle, wobei ihr die gesetzlichen Leistungen mindestens bis zur Eröffnung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts bzw. im Rückweisungsfall bis zum Erlass eines neuen Entscheids oder einer neuen Verfügung auszurichten seien. 
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 1 einerseits die Aufhebung der Invalidenrente geschützt, welcher Teil selbstständig anfechtbar ist (vgl. Urteil 9C_64/2015 vom 27. April 2015 E. 4.1). Andererseits hat sie die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Dezember 2013 in Bezug auf den (verneinten) Anspruch auf rentenbegleitete Massnahmen zur Wiedereingliederung aufgehoben und die Sache zur Prüfung ebendieses Anspruchs an die Verwaltung zurückgewiesen. Weil die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid einzig in Bezug auf die Aufhebung der Invalidenrente anficht, bildet der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nicht Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Soweit sich die Beschwerdegegnerin dennoch zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Massnahmen zur Wiedereingliederung äussert, ist darauf nicht einzugehen.  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3a S. 352). 
Zu wiederholen ist, dass gemäss lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG Renten, die "bei" ("en raison de", "sulla base di") pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung überprüft werden. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4). 
 
3.   
Nach den grundsätzlich verbindlichen (E. 1.2 hievor) und unbestritten gebliebenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert, womit eine Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ausscheidet. Ferner erkannte die Vorinstanz, dass keiner der Ausschlussgründe nach lit. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist (zum massgeblichen Anknüpfungspunkt für die 15-jährige Bezugsdauer: BGE 139 V 442 E. 3 und 4 S. 444 ff.). Des Weiteren lag nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen der ursprünglichen Rentenzusprechung (einzig) ein unklares Beschwerdebild (Fibromyalgie) zugrunde, womit die SchlBest. IVG grundsätzlich anwendbar sind. Eine Revision unter dem Titel der SchlBest. IVG scheitert auch nicht daran, dass die Rentenzusprechung (vom 3. Oktober 2001; vgl. Sachverhalt lit. A hievor) bereits auf der Grundlage der Überwindbarkeitsrechtsprechung (betreffend Fibromyalgie: BGE 132 V 65 [Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 336/04 vom 8. Februar 2006]) erfolgt ist (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.). 
 
4.   
Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand könne auf das beweiskräftige Gutachten des Dr. D.________ vom 26. Juni 2012 abgestellt werden, wonach in psychiatrischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Ferner sei erstellt, dass eine Fibromyalgie bzw. ein Chronic Fatigue Syndrom sowie eine lumbosakrale Spondylose und sonstige Bandscheibenschäden bestünden. Sowohl die Fibromyalgie als auch das Chronic Fatigue Syndrom zählten zu den unklaren Beschwerden. Vorliegend lägen keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Überwindbarkeit dieser Störungen vor. Eine psychische Komorbidität erheblicher Schwere bestehe bei der von Dr. D.________ angegebenen Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung nicht. Die lumbosakrale Spondylose und die Bandscheibenschäden dürften nicht allzu stark zu gewichten sein, nachdem die Hausärztin und der behandelnde Rheumatologe die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit einzig mit der Diagnose Fibromyalgie bzw. Chronic Fatigue Syndrom begründet hätten. Im Weiteren sei kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens gegeben. Mithin sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Nach durchgeführter Invaliditätsbemessung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, selbst bei Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Folglich sei die Rente grundsätzlich zu Recht aufgehoben worden. Indes habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Prüfung und gegebenenfalls Gewährung von rentenbegleiteten Massnahmen zur Wiedereingliederung. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, Beschwerdegegnerin und Vorinstanz hätten die invalidisierende Wirkung der gestellten Diagnosen gestützt auf die aufgegebene Überwindbarkeitsvermutung verneint, was nicht zulässig sei. Es müsse eine ergebnisoffene Prüfung gemäss neuer Rechtsprechung durchgeführt werden, wofür die Aktenlage nicht ausreichen dürfte. Deshalb sei ein Gutachten in Auftrag zu geben. Im Falle der Bestätigung der Rentenaufhebung wäre sie nach der Rechtsprechung (BGE 141 V 385 E. 5.5 S. 395) so zu stellen, wie wenn die Rentenaufhebung unter Anbieten von Eingliederungsmassnahmen übergangslos vollzogen worden wäre.  
 
5.2. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die SchlBest. IVG beruhten ausdrücklich auf der Überwindbarkeitsvermutung. Damit sei die bisherige Rechtsprechung (BGE 127 V 298; 130 V 352), die ins geltende Recht aufgenommen worden sei, vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht angewendet worden und die Rentenaufhebung sei rechtsfehlerfrei.  
 
6.  
 
6.1. Im jüngst ergangenen Urteil 9C_354/2015 vom 29. Februar 2016 hat sich das Bundesgericht mit der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage befasst, ob die inzwischen aufgegebene Überwindbarkeitsrechtsprechung auf Revisionen gestützt auf die SchlBest. IVG weiterhin anwendbar ist resp. die Rechtsprechungsänderung von BGE 141 V 281 ausnahmsweise unberücksichtigt zu bleiben hat. Nach Würdigung der Gesetzesmaterialien ist es zum Schluss gelangt, die neue Rechtsprechung gelange auch auf Rentenüberprüfungen gemäss SchlBest. IVG zur Anwendung (a.a.O. E. 5). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Rentenaufhebung, welche das Bundesverwaltungsgericht mit der zwischenzeitlich überholten Rechtsprechung schützte, vor der neuen Rechtsprechung zu psychosomatischen Leiden standhält.  
 
6.2. Intertemporalrechtlich gilt es zu beachten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se verlieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 S. 266).  
 
6.3. In BGE 141 V 281 hat sich das Bundesgericht erneut zum Zusammenwirken von Recht und Medizin geäussert. Es rief in Erinnerung, dass die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht prüfen (BGE 137 V 64 E. 5.1 S. 69). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 mit Hinweisen S. 306).  
Bei den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen fehlt bereits eine hinreichende ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit: In dem von der Vorinstanz als beweistauglich eingestuften psychiatrischen Gutachten vom 26. Juni 2012, wonach eine Anpassungsstörung mit depressiver Stimmung (gemäss DSM-IV-TR) vorliege, hat sich Dr. D.________ zwar zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht geäussert und diese als uneingeschränkt eingeschätzt. Gleichzeitig hielt er aber fest, das medizinische Hauptproblem sei die Fibromyalgie. Die Beurteilung der Fibromyalgie und insbesondere der daraus allenfalls resultierenden Einschränkungen überlasse er den hierfür zuständigen Ärzten. Trotz dieser Ausgangslage und entgegen der Empfehlung des Dr. C.________, (auch) eine rheumatologische Begutachtung durchzuführen (Bericht vom 2. März 2012), hat die IV-Stelle keine somatische Begutachtung veranlasst. Mithin liegt in Bezug auf das im Vordergrund stehende Beschwerdebild einer Fibromyalgie keine gutachtliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und damit auch keine zureichende Grundlage für die juristische Beurteilung der noch zumutbaren Arbeitsleistung vor (E. 6.3 erster Absatz hievor). Die Einschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. E.________, welcher im Bericht vom 27. Juni 2013 eine Arbeitsfähigkeit von maximal 14 Stunden pro Woche in der bisherigen - nota bene nicht leidensangepassten - Tätigkeit als Reinigerin attestierte, vermag jedenfalls nicht als alleinige Beurteilungsgrundlage zu dienen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Kommt hinzu, dass die Aktenlage auch keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zuliesse. Die mit gut vier Seiten äusserst kurz ausgefallene Expertise des Dr. D.________ sowie die übrigen medizinischen Berichte enthalten nicht genügend Angaben (u.a. betreffend Tagesstruktur, Einschränkungen bzw. Aktivitäten), um gestützt darauf die relevanten Indikatoren hinsichtlich funktionellem Schweregrad und Konsistenz (vgl. E. 6.2 hievor) abschliessend zu beurteilen. Auch aus diesem Grund ist der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Mit dem Verzicht auf weitere Abklärungen hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine interdisziplinäre Begutachtung veranlasse und hiernach über den Rentenanspruch und gegebenenfalls den Anspruch auf rentenbegleitete Massnahmen zur Wiedereingliederung neu verfüge. 
 
7.   
Was den Antrag auf Weiterausrichtung der Rente bis zum Erlass einer neuen Verfügung betrifft, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 18 und 129 V 370 zum Weiterandauern des Entzugs der aufschiebenden Wirkung für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens auch im Anwendungsbereich der SchlBest. IVG gilt (Urteil 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014 E. 4.2). Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, dauert dieser Entzug folglich bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an. Bis dahin besteht kein Anspruch auf Weiterausrichtung der Invalidenrente. 
 
8.   
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2015 und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 2. Dezember 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. April 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer