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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_325/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Mai 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kaiser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entschädigung (unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 19. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte X.________ am 12. Mai 2005 unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten. X.________ verbüsste diese Strafe zusammen mit diversen anderen Freiheitsstrafen im Umfang von insgesamt 46 Monaten und 16 Tagen in der Strafanstalt Saxerriet seit dem 2. Juli 2004. Am 16. August 2007 wurde er vom Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich per 12. September 2007 bedingt aus dem Strafvollzug bei einer der Reststrafe entsprechenden Probezeit von 645 Tagen bis 18. Juni 2009 entlassen.  
 
Am Tag der bedingten Entlassung wurde X.________ wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit einem Kind vorübergehend in Untersuchungshaft genommen. Das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg verurteilte ihn am 11. September 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher Schändung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. Mai 2005. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die dagegen gerichtete Berufung am 8. Juni 2010 ab. Die kantonalen Instanzen hielten für erstellt, dass X.________ seine Tochter während des Strafvollzugs anlässlich von Hafturlauben zwischen dem 12. September 2004 und dem 2. November 2006 mehrfach sexuell missbraucht hatte. Das Bundesgericht wies die von X.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde in Strafsachen am 14. April 2011 ab (Verfahren 6B_793/2010). 
 
Am 25. Mai 2011 verurteilte das Bezirksgericht Hinwil X.________ unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls, begangen von April bis August 2010, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Juni 2010. 
 
X.________ verbüsst zurzeit die Freiheitsstrafen gemäss den Urteilen des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Juni 2010 und des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. Mai 2011. 
 
 
A.b. Am 11. September 2013 widerrief das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die von ihm am 16. August 2007 angeordnete bedingte Entlassung und ordnete den Vollzug der Reststrafe von 645 Tagen an. Die Verfügung regelt nichts betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege.  
 
Den dagegen von X.________ erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 6. Februar 2014 ab, soweit er sich gegen den Widerruf der bedingten Entlassung richtete. Hingegen hob die Direktion in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositiv-Ziffer III der Verfügung des Amtes für Justizvollzug betreffend Anordnung des Vollzugs einer Reststrafe von 645 Tagen auf. Da X.________ nur in einem Nebenpunkt obsiegte, wurden ihm ¾ der auf Fr. 799.-- bestimmten Kosten des Rekursverfahrens, mithin Fr. 599.--, auferlegt. Weil ihm die unentgeltliche Verfahrensführung gewährt wurde, wurden die ihm auferlegten Verfahrenskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der in § 16 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG/ZH) umschriebenen Nachzahlungspflicht von X.________. Da X.________ nur teilweise und nicht überwiegend obsiegte, wurde ihm in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG/ZH keine Parteientschädigung zugesprochen. Weil ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren gewährt wurde, sprach die Direktion der Justiz und des Innern dem ihm als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Rechtsanwalt Daniel Kaiser für das Rekursverfahren eine Entschädigung von total Fr. 3'351.90 aus der Staatskasse zu, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von X.________ gemäss § 16 Abs. 4 VRG/ZH. 
 
X.________ erhob gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 6. Februar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit Entscheid vom 28. Juli 2014 (Verfahren VB.2014.00171) die Beschwerde ab, soweit sie sich gegen den Widerruf der bedingten Entlassung richtete. Es hiess die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die Direktion der Justiz und des Innern verpflichtete, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von X.________, Rechtsanwalt Daniel Kaiser, für das Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'819.90 (anstatt Fr. 3'351.90) aus der Staatskasse auszurichten. 
 
Da X.________ im Beschwerdeverfahren nur zu einem sehr kleinen Teil obsiegte, wurden ihm vom Verwaltungsgericht die Gerichtskosten vollumfänglich auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen. Das Verwaltungsgericht gewährte X.________ die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Es bestellte Rechtsanwalt Daniel Kaiser als unentgeltlichen Rechtsbeistand und sprach diesem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'151.80 zu, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von X.________ gemäss § 16 Abs. 4 VRG/ZH. 
 
A.c. X.________ erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Der Instruktionsrichter wies die Beschwerde mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurück. Am 13. Dezember 2014 reichte dieser fristgerecht eine verkürzte Beschwerde ein. Er beantragte darin im Wesentlichen, es sei vom Widerruf der bedingten Entlassung abzusehen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersuchte überdies um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
A.d. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 6. Februar 2015 die Beschwerde gut. Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_840/2014). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Zürich wurde verpflichtet, dem Rechtsvertreter von X.________, Rechtsanwalt Daniel Kaiser, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.  
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, hiess mit Entscheid vom 19. Februar 2015 (Verfahren VB.2015.00090) die Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 6. Februar 2014 in Befolgung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Verfügung der Justizdirektion auf, soweit darin der Rekurs gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung abgewiesen und der Beschwerdeführer mit Verfahrenskosten belastet wurde. Das Verwaltungsgericht hob auch die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 11. September 2013 auf, soweit darin die bedingte Entlassung von X.________ widerrufen wurde. Es verpflichtete, wie schon in seinem ersten Urteil vom 28. Juli 2014, die Direktion der Justiz und des Innern, dem Rechtsvertreter von X.________ in Abänderung der Verfügung vom 6. Februar 2014 für das Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'819.90 (statt Fr. 3'351.90) zu zahlen. Es auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens vor der Direktion der Justiz und des Innern von Fr. 799.-- (in Abänderung von deren Verfügung vom 6. Februar 2014) dem Amt für Justizvollzug. Der Rückforderungsbetrag aus der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von X.________ im Rekursverfahren vor der Direktion der Justiz und des Innern wurde für den Fall einer Nachzahlungspflicht von X.________ im Sinne von § 16 Abs. 4 VRG/ZH um Fr. 1'500.-- reduziert. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das (erste) Beschwerdeverfahren VB.2014.00171 vor dem Verwaltungsgericht wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VB.2014.00171 von Fr. 2'120.-- wurden dem Amt für Justizvollzug auferlegt. Das Amt für Justizvollzug wurde verpflichtet, dem Rechtsvertreter von X.________ für das (erste) Beschwerdeverfahren VB.2014.00171 vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.--, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'620.--, zu bezahlen. X.________ wurde die unentgeltliche Rechtverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Daniel Kaiser ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das (erste) Beschwerdeverfahren VB.2014.00171 bestellt. Rechtsanwalt Daniel Kaiser wurde für das Beschwerdeverfahren VB.2014.00171 - wie schon im ersten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2014 - mit Fr. 3'151.80 entschädigt. An diese Entschädigung wurde die vom Amt für Justizvollzug dem Rechtsvertreter von X.________ zu zahlende Parteientschädigung von Fr. 1'500.--, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'620.--, angerechnet. Die Nachzahlungspflicht von X.________ nach § 16 Abs. 4 VRG/ZH wurde vorbehalten. Die Gerichtskosten des (zweiten) Verfahrens VB.2015.00090 vor dem Verwaltungsgericht wurden auf Fr. 560.-- festgesetzt und auf die Gerichtskasse genommen. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015 sei in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungspunkte aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und wie folgt zu entscheiden. Es seien ihm für das (erste) Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Parteientschädigung von Fr. 2'952.70, für das Verfahren vor der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich eine Parteientschädigung von Fr. 5'077.15 und für das Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich eine Entschädigung von Fr. 4'483.95 zuzusprechen. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für diese Verfahren seien als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Eventualiter sei von einer Nachzahlungspflicht von X.________ abzusehen. Zudem beantragt X.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er sei gemäss § 16 Abs. 4 VRG/ZH trotz Obsiegens zu folgenden Nachzahlungen hinsichtlich der Entschädigung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand verpflichtet worden: Fr. 2952.70 betreffend das Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug; Fr. 2'391.90 betreffend das Rekursverfahren vor der Direktion der Justiz und des Innern; Fr. 1'783.95 betreffend das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Er müsste somit bei Rechtskraft des angefochtenen Urteils Fr. 7'056.55 an den Staat zurückzahlen, obwohl sich der Widerruf der bedingten Entlassung als unzulässig und sein Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern beziehungsweise seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht als berechtigt erwiesen hätten. Diese Rückzahlungspflicht begründe sein rechtlich geschütztes Interesse zur Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts in diesen Punkten. In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, darüber hinaus sei die Parteientschädigung zugunsten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bzw. zugunsten des Beschwerdeführers zu tief bemessen. Deshalb sei der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht einer höheren Zahlungsbelastung betreffend seine durch die Vorinstanz (falsch festgestellte) Rückzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG/ZH ausgesetzt. Auch dies begründe ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers zur Anfechtung des Urteils in diesen Punkten. 
 
2.   
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG/ZH). Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG/ZH). Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt (§ 16 Abs. 3 VRG/ZH). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG/ZH). 
 
Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG/ZH). Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn (a.) die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, oder (b.) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 VRG/ZH). Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die Entschädigung in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 17 Abs. 3 VRG/ZH). 
 
2.1. Der unentgeltliche Verteidiger steht in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis zum Staat (BGE 138 II 506 E. 1). Die Entschädigung steht dem Verteidiger, nicht der vertretenen Person zu. Der Staat hat die Entschädigung dem Verteidiger zuzusprechen. Der unentgeltliche Verteidiger darf der vertretenen Person den Aufwand, welchen die staatliche Entschädigung nicht deckt, nicht in Rechnung stellen (BGE 122 I 322 E. 3b; 108 Ia 11 E. 1; Urteil 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 2.1; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 16 N. 104, § 17 N. 45). Es gelten mithin insoweit bei der unentgeltlichen Verteidigung dieselben Grundsätze wie bei der amtlichen Verteidigung (zu dieser: vgl. auch zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.1; Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 in: Pra 2012 Nr. 83 E. 1.2, mit zahlreichen Hinweisen).  
 
Wenn und soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei Gutheissung des Rechtsmittels gegenstandslos wird, ist eine allfällige Parteientschädigung ebenfalls dem Verteidiger und nicht der vertretenen Person zuzusprechen ( KASPAR PLÜSS, a.a.O., § 16 N. 104; § 17 N. 45). Denn das durch die Bestellung der unentgeltlichen Verteidigung begründete öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Staat bleibt auch bei teilweisem Obsiegen als solches bestehen und wandelt sich mithin nicht in ein privatrechtliches Verhältnis zwischen dem Verteidiger und der vertretenen Person um. Der Ausgang des Verfahrens wirkt sich nicht auf die Rechtsnatur der Verteidigung aus. Auch bei Obsiegen ist das Honorar dem unentgeltlichen Verteidiger geschuldet, welcher die Honorarfestsetzung persönlich und in eigenem Namen anfechten kann. Es gelten auch insoweit dieselben Grundsätze wie bei der amtlichen Verteidigung (zu dieser: Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 in: Pra 2012 Nr. 83 E. 1.4). 
 
2.2. Die Vorinstanz sprach dem als unentgeltlichen Verteidiger bestellten Vertreter des Beschwerdeführers für die diversen Verfahren teils im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, teils zufolge Obsiegens Entschädigungen zulasten der Staatskasse respektive des Amtes für Justizvollzug zu. Dem Beschwerdeführer persönlich wurden keine Entschädigungen zugesprochen.  
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Entschädigungen an seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG/ZH seien zu niedrig bemessen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese Entschädigungen nicht ihm, sondern seinem Verteidiger zustehen und zugesprochen wurden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer darin die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen der Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters durch Streichung diverser Aufwandpositionen anficht.  
 
2.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Parteientschädigung an seinen Rechtsvertreter gemäss § 17 Abs. 2 VRG/ZH sei zu niedrig bemessen, ist er insoweit zur Beschwerde legitimiert, als von der Höhe dieser Parteientschädigung abhängt, wie hoch der Betrag ist, welchen er gemäss § 16 Abs. 4 VRG/ZH nachzahlen muss, falls er dazu in der Lage ist. Denn die Parteientschädigung im Sinne von § 17 Abs. 2 VRG/ZH wird an die - in der Regel höhere (siehe E. 4.1 hiernach) - Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VRG/ZH angerechnet ( KASPAR PLÜSS, a.a.O., § 16 N. 100 f.). Je höher die Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG/ZH ist, desto geringer ist die Differenz zwischen ihr und der höheren Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG/ZH und umso geringer ist somit der Betrag, welcher der allfälligen Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne § 16 Abs. 4 VRG/ZH unterliegt. Der Beschwerdeführer hat somit in der vorliegend gegebenen Konstellation ein rechtlich geschütztes Interesse zur Rüge, dass die seinem Rechtsvertreter zugesprochene Parteientschädigung im Sinne von § 17 Abs. 2 VRG/ZH zu tief bemessen sei.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er bei Rechtskraft des angefochtenen Urteils total Fr. 7'056.55 - nämlich Fr. 2'952.70 + Fr. 2'319.90 + Fr. 1'783.95 - an den Staat zurückzahlen müsste, obwohl sich der Widerruf der bedingten Entlassung durch Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 11. September 2013 als unzulässig und der Rekurs beziehungsweise die Beschwerde dagegen als berechtigt erwiesen hätten, wie sich aus dem Bundesgerichtsentscheid 6B_840/2014 vom 6. Februar 2015 ergebe.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wird nicht durch den angefochtenen Entscheid mit Eintritt der Rechtskraft zur Rückzahlung verpflichtet. Die Pflicht zur Nachzahlung besteht aufgrund der gesetzlichen Regelung unter den in § 16 Abs. 4 VRG/ZH genannten Voraussetzungen, auf welche im angefochtenen Urteil lediglich hingewiesen wird.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt, dass der Widerruf der bedingten Entlassung entgegen ihrer noch im ersten Urteil vom 28. Juli 2014 (Verfahren VB.2014.00171) vertretenen Auffassung bundesrechtswidrig war.  
 
Ein Vergleich zwischen dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 19. Februar 2015 (VB.2015.00090) und dem ersten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2014 (VB.2014.00171) zeigt diverse Unterschiede in der Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege und betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
Im angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 1, 4. Absatz) werden die Kosten des Rekursverfahrens vor der Direktion der Justiz und des Innern von Fr. 799.-- neu dem Amt für Justizvollzug auferlegt. Der Rückforderungsbetrag aus der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Rekursverfahren im Betrag von Fr. 3'819.90 wird für den Fall einer Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne von § 16 Abs. 4 VRG/ZH um Fr. 1'500.-- reduziert (Dispositiv-Ziffer 1, 5. Absatz). Neu werden das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im (ersten) Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (VB.2014.00171) als gegenstandslos geworden abgeschrieben, die Gerichtskosten von Fr. 2'120.-- für dieses Beschwerdeverfahren dem Amt für Justizvollzug auferlegt und das Amt für Justizvollzug verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren VB.2014.00171 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'620.--, zu bezahlen (Dispositiv-Ziffern 2-4). Die Vorinstanz erwägt, unter den gegebenen Umständen wäre eigentlich auch Dispositiv-Ziffer IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 6. Februar 2014 aufzuheben (worin dem Rekurrenten keine Parteientschädigung zugesprochen wurde) und das Amt für Justizvollzug zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vorinstanz unterlässt dieses Prozedere aber mit dem Argument, die Direktion der Justiz und des Innern habe dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und seinem Rechtsvertreter die Entschädigung unterdessen schon ausbezahlt. Daher sei dem Beschwerdeführer keine zusätzliche Parteientschädigung zuzusprechen. Vielmehr sei der Rückforderungsbetrag für den Fall der Nachzahlungspflicht zu reduzieren, wobei Fr. 1'500.-- als angemessen erschienen. Die Vorinstanz erwägt, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach der bundesgerichtlichen Rückweisung überwiegend gutzuheissen sei, soweit darauf einzutreten sei, rechtfertige es sich, die Kosten des ersten Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens VB.2014.00171 von insgesamt Fr. 2'120.-- vollumfänglich dem Amt für Justizvollzug aufzuerlegen und dieses Amt zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers für dasselbe Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'500.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erwiesen. 
 
Diese Änderungen, mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, haben ihren Grund darin, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage des Widerrufs der bedingten Entlassung neu nicht mehr den Beschwerdeführer, sondern das Amt für Justizvollzug als unterliegende Partei betrachtet. 
 
4.  
 
4.1. Aus dem Umstand, dass gemäss § 17 Abs. 2 VRG/ZH nur eine "angemessene" Parteientschädigung zugesprochen wird, zieht die Praxis den Schluss, dass die Parteientschädigung nicht sämtliche einer Partei entstandenen Kosten, sondern nur einen Teil des notwendigen Prozessaufwandes umfassen muss und die entschädigungsberechtigte Partei im Übrigen ihren notwendigen Aufwand selber zu tragen hat. Der entschädigungsberechtigten Partei ist es grundsätzlich zuzumuten, für einen Teil ihrer erforderlichen Kosten selber aufzukommen. Die gemäss § 17 Abs. 2 VRG/ZH der obsiegenden Partei zugesprochene Parteientschädigung liegt praxisgemäss in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten und ist in der Regel auch deutlich tiefer als eine gemäss § 16 Abs. 2 VRG/ZH zugesprochene Entschädigung für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ( KASPAR PLÜSS, a.a.O., § 17 N. 64, 72, 80 f., § 16 N. 101 mit Hinweisen auf die Praxis).  
 
Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht substantiiert auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz beispielsweise durch die Festsetzung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- + 8 % Mehrwertsteuer für das erste Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (VB.2014.00171) kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet beziehungsweise verfassungsmässige Rechte und Grundsätze verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht habe. 
 
4.2. Aus dieser Praxis ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Amt für Justizvollzug als im Hauptpunkt (Widerruf der bedingten Entlassung) unterliegende Partei zur Zahlung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG/ZH an den Rechtsvertreter des obsiegenden Beschwerdeführers verpflichtet ist, dass dadurch aber das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht gegenstandslos wird, weil eine Entschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG/ZH nicht den gesamten notwendigen Aufwand deckt, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daher auch eine Entschädigung gemäss § 16 Abs. 2 VRG/ZH im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zugesprochen wird, für welche den Beschwerdeführer gemäss § 16 Abs. 4 VRG/ZH eine Pflicht zur Nachzahlung trifft, falls er in den zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens dazu in der Lage ist.  
 
5.  
 
5.1. Die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 11. September 2013 betreffend Widerruf der bedingten Entlassung enthält keine Regelung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen und keinen Entscheid betreffend Entschädigungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege, obschon der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug den Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates" gestellt und am 9. August 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingereicht hatte, welches am 14. August 2013 bewilligt worden war. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013, also nach Erlass der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 11. September 2013, beantragte der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'952.70 für das Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhielt nach seiner eigenen Darstellung in der Folge eine entsprechende Zahlung, wobei es sich nicht um eine Parteientschädigung, sondern um eine Entschädigung im Rahmen der am 14. August 2013 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung handelte, für welche gemäss § 16 Abs. 4 VRG/ZH eine Pflicht zur Nachzahlung besteht.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Amt für Justizvollzug ihm keine Parteientschädigung im Sinne von § 17 VRG/ZH zugesprochen und über seinen Antrag auf Entschädigung gar nicht entschieden hat.  
 
Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern nicht das Begehren stellte, es sei ihm für das Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug eine Parteientschädigung von Fr. 2'952.70 zuzusprechen. Daher habe die Direktion nicht darüber befunden und bilde es auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten sei. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen Recht verletze. Der im Rekurs gestellte Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates" betraf das Rekursverfahren, nicht auch das Verfahren vor der ersten Instanz, d.h. vor dem Amt für Justizvollzug. Über eine Entschädigung ist nach der Praxis nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ein entsprechendes Begehren zu entscheiden (siehe die Hinweise bei KASPAR PLÜSS, a.a.O., § 17 N. 16). Im Übrigen werden in den Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Entschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG/ZH), dies im Unterschied zu den Rekursverfahren und den Verfahren vor Verwaltungsgericht (§ 17 Abs. 2 VRG/ZH). Dies ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht verfassungswidrig (siehe BGE 117 V 409 E. II/1 mit Hinweisen; vgl. auch MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 64 VwVG N. 1). Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Bemerkung des Beschwerdeführers am Ende seiner Replik vom 3. Januar 2014 im Rekursverfahren, er beantrage eine Entschädigung in gleicher Höhe für das im Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug aufgelaufene Anwaltshonorar von Fr. 2'952.70, als ein rechtsgültiges Begehren um Parteientschädigung gemäss § 17 VRG/ZH im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hätte angesehen werden müssen.  
 
 
5.4. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht im Verfahren 6B_840/2014 subsubeventualiter unter anderem, es sei ihm für das Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug eine Entschädigung von Fr. 2'952.70 zuzusprechen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es erwog, der Widerruf der bedingten Entlassung sei bundesrechtswidrig. Aus diesem Grunde hob es den angefochtenen Entscheid auf. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigte es sich gemäss Erwägung 4 des Bundesgerichtsentscheids, auf die weiteren Rügen einzugehen. Das Bundesgerichtsurteil enthält entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht die Weisung, dass dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug zu zahlen sei.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz ihm für das Rekursverfahren vor der Direktion der Justiz und des Innern keine Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG/ZH zugesprochen habe. Die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung seien offensichtlich erfüllt, da er letztlich in der Hauptsache (Widerruf des bedingten Strafvollzugs) obsiegt habe.  
 
6.2. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG/ZH Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor der Direktion der Justiz und des Innern hat, welche vom Amt für Justizvollzug als unterliegende Partei zu zahlen wäre. Eine solche Zahlung kam aber unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht. Denn die Direktion der Justiz und des Innern hatte dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt und die Entschädigung gemäss § 16 Abs. 2 VRG/ZH inzwischen bereits an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausbezahlt. Damit blieb für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG/ZH kein Raum mehr, da eine solche Parteientschädigung an die (höhere) Entschädigung gemäss § 16 Abs. 2 VRG/ZH im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzurechnen ist. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren als obsiegende Partei zu betrachten ist, trägt die Vorinstanz zutreffend dadurch Rechnung, dass sie den Entschädigungsbetrag von Fr. 3'819.90 im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, welchen der Beschwerdeführer unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 4 VRG/ZH zurückzahlen müsste, um den Betrag von Fr. 1'500.-- reduziert. Damit bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass es sich bei diesem im Betrag von Fr. 3'819.90 enthaltenen Betrag von Fr. 1'500.-- um eine Parteientschädigung im Sinne von § 17 Abs. 2 VRG/ZH handelt, in Bezug auf welche keine Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG/ZH besteht. Der Beschwerdeführer erfährt durch dieses Prozedere keinen Nachteil, da bei bewilligter unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Sinne von § 16 Abs. 2 VRG/ZH auch allfällige Parteientschädigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 VRG/ZH nicht der obsiegenden Partei, sondern ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen sind.  
 
7.  
 
7.1. Die Vorinstanz verkennt mithin nicht, dass der Beschwerdeführer letztlich in der Hauptsache (Widerruf der bedingten Entlassung) obsiegt hat und dies sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen in den diversen Verfahren auswirken muss. Die Vorinstanz spricht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid neu für das erste Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (VB.2014.00171) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- + Fr. 120.-- Mehrwertsteuer und für das Rekursverfahren implizit, durch Kürzung des allfälligen Nachzahlungsbetrags im Sinne von § 16 Abs. 4 VRG/ZH um Fr. 1'500.--, eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu. Inwiefern die Vorinstanz damit kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet und verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers oder Verfassungsgrundsätze verletzt beziehungsweise ihr Ermessen überschritten oder missbraucht habe, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen.  
 
7.2. Es trifft entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu, dass nach einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz bei Obsiegen im Verwaltungsrekurs- und kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von § 16 Abs. 2 VRG/ZH hinfällig und vollumfänglich durch die Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG/ZH substituiert wird. Die Parteientschädigung im Sinne von § 17 Abs. 2 VRG/ZH ist nach der ständigen Praxis, mit welcher sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, in der Regel deutlich niedriger als die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von § 16 Abs. 2 VRG/ZH.  
 
8.   
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesgericht. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Daher hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf