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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.417/2002 /bie 
 
Urteil vom 31. Januar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
A.________, Biel, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, Fürsprecher, Biel,Beschwerdegegner 
Gerichtspräsident 7 des Gerichtskreises II Biel-Nidau, Amthaus, Spitalstrasse 14, 2501 Biel/Bienne, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Wechsel des amtlichen Verteidigers, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern 
vom 25. Februar 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nach der Versteigerung seiner Liegenschaft wurde A.________ vom Gerichtspräsidenten 5 i.V. des Gerichtskreises II Biel-Nidau am 28. Januar 2000 angewiesen, die Liegenschaft bis spätestens 1. März 2000 zu verlassen. Dieser Entscheid wurde auf Appellation A.________'s hin von der 1. Zivilkammer des Bernischen Appellationshofes bestätigt. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Ausweisung machte der zuständige Polizeibeamte Anzeige gegen A.________ wegen Beschimpfung, übler Nachrede und falscher Anschuldigung. Dieser Anzeige wurde mit Eröffnung der Strafverfolgung gegen A.________ und Überweisung der Strafsache an das Einzelgericht Folge gegeben. Der zuständige Gerichtspräsident 7 des Gerichtskreises II Biel-Nidau ordnete dem Angeschuldigten mit Verfügung vom 21. Mai 2001 einen amtlichen Verteidiger bei. Am 25. Juni 2001 entliess der Gerichtspräsident 7 den bestellten Rechtsvertreter wieder aus dem amtlichen Mandat, weil aufgrund der Eingaben A.________'s das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant offenbar in unzumutbarer Weise beeinträchtigt war. 
B. 
Als neuer amtlicher Verteidiger wurde Fürsprecher B.________ eingesetzt, unter der Bedingung, dass er sich dazu bereit erkläre, das Rechtsdomizil A.________'s zu übernehmen. Da sich A.________ weigerte, dieser Übernahme zuzustimmen, hob der Gerichtspräsident 7 die Bedingung betreffend das Rechtsdomizil am 7. Dezember 2001 auf. Auf die Vorladung zur Hauptverhandlung in der Strafsache hin, lehnte A.________ Fürsprecher B.________ mit Schreiben vom 29. Januar 2002 als amtlichen Verteidiger ab. 
 
In seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch hielt Fürsprecher B.________ am 4. Februar 2002 sinngemäss fest, dass die subjektive Auffassung A.________'s nicht objektivierbar sei. Fürsprecher B.________ sah keinen Grund, selbst die Entbindung aus dem Mandat zu beantragen, wollte sich aber einer Gutheissung des Gesuches nicht widersetzen. 
C. 
Am 7. Februar 2002 wies der Gerichtspräsident 7 A.________'s Gesuch um Entlassung seines amtlichen Verteidigers aus dem Mandat und um Beiordnung eines anderen amtlichen Vertreters ab. Es bestünden keine objektivierbaren Gründe für einen Verteidigerwechsel. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung würde ein Wechsel des Verteidigers auch zur Unzeit erfolgen. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 11. Februar 2002 Rekurs bei der Anklagekammer des Bernischen Obergerichtes. Die Anklagekammer nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und wies diese mit Urteil vom 25. Februar 2002 ab. U.a. wurde der Entscheid damit begründet, die subjektiven Einschätzungen und Meinungen A.________'s entbehrten einer objektiven Grundlage. Der Gerichtspräsident 7 habe mit der Abweisung des Gesuches um einen Verteidigerwechsel weder eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen noch sein Ermessen missbraucht oder überschritten. 
D. 
Mit einem als "Rekurs gegen die Verfügung vom 7. Februar 2002" betitelten Schreiben vom 25. Mai 2002 gelangte A.________ erneut an die Anklagekammer. Er begründete seine neuerliche Eingabe im Wesentlichen damit, noch keinen Entscheid in der Sache erhalten zu haben. Die Anklagekammer nahm den Rekurs wiederum als Beschwerde entgegen und trat nicht darauf ein. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit Nichtigkeits- und staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. Juli 2002 ans Bundesgericht (Verfahren 1P.375/2002). 
E. 
Am 11. Juli 2002 eröffnete die Anklagekammer A.________ nachträglich den Entscheid vom 25. Februar 2002, welcher ursprünglich nur seinem amtlichen Verteidiger mittels Gerichtsurkunde zugestellt worden war. Mit Schreiben vom 12. August 2002 erhob A.________ auch gegen dieses Urteil der Anklagekammer Nichtigkeits- und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Nichtigerklärung des Entscheides der Anklagekammer sowie der Verfügung des Gerichtspräsidenten 7 vom 7. Februar 2002. Gleichzeitig stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um einen unabhängigen, unentgeltlichen Rechtsbeistand. Er begründet seine Beschwerde sinngemäss damit, dass ihm in der Vergangenheit manipulierbare Anwälte zugesprochen worden seien, die auf Behördenseite gestanden hätten. Fürsprecher B.________ habe ihm absichtlich das Urteil der Anklagekammer vom 25. Februar 2002 nicht weitergeleitet, wie er das bereits in einem anderen Verfahren vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (in der Folge auch JGK-Direktion) gemacht habe. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 A.________ hat seine Beschwerde als Nichtigkeits- und staatsrechtliche Beschwerde bezeichnet. Welches Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93; 125 I 14 E. 2a S. 16, mit Hinweis). Das Bundesgericht nimmt die eingereichte Rechtsschrift als zulässiges Rechtsmittel entgegen, falls die Eingabe den gesetzlichen Voraussetzungen dieses Rechtsmittels genügt (BGE 109 II 400 E. 1d S. 402). Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). 
1.2 Der angefochtene Entscheid stellt einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid betreffend den Wechsel eines amtlichen Verteidigers dar. Damit scheidet die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde aus (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; 126 I 97 E. 1c S. 101; 119 IV 168 E. 2a S. 170). Nach der neueren Rechtsprechung (BGE 126 I 207 ff.) steht in solchen Fällen aber auch die staatsrechtliche Beschwerde nicht offen: Besondere Umstände vorbehalten, verneint die Praxis beim abgelehnten Wechsel des amtlichen Verteidigers den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG (vgl. BGE 126 I 207 E. 2b S. 211). Ob hier besondere Umstände vorliegen, mag offen bleiben. Denn selbst wenn man diese bejahen wollte, müsste die Beschwerde aus den in E. 2 und 3 hiernach genannten Gründen abgewiesen werden. 
1.3 Was den Antrag des Beschwerdeführers anbelangt, die angefochtenen Entscheide seien nichtig zu erklären, so ist mit Blick auf die rein kassatorische Wirkung der staatsrechtlichen Beschwerde festzuhalten, dass lediglich eine Aufhebung des kantonalen Entscheides in Frage kommen könnte. Da der Beschwerdeführer juristischer Laie und vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten ist, ist sein Antrag auf Nichtigerklärung sinngemäss als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides entgegenzunehmen. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei von Anfang an gegen die Mandatsübernahme durch Fürsprecher B.________ gewesen. So habe er sich geweigert, sein Rechtsdomizil auf den amtlichen Verteidiger zu übertragen. Die von ihm vorgeschlagenen Anwälte habe man einfach nicht berücksichtigt. Der ihm beigeordnete Verteidiger sei vom Regierungsstatthalteramt bezahlt worden und habe im Oktober 2001 einen Vergleich "ertrogen". Er sei nicht unabhängig, da er auch als Verweser für das Regierungsstatthalteramt arbeite. Im Übrigen seien Zweifel an den Fähigkeiten Fürsprecher B.________'s als Verteidiger angebracht, sei dieser doch ein "Baurechtler". Der amtliche Vertreter missachte seine, des Beschwerdeführers, Interessen und habe ihm sowohl den Entscheid der JGK-Direktion als auch der Anklagekammer vorenthalten. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, mit dem Schreiben vom 24. Januar 2001, in welchem der Anwalt Einsicht in die Akten des Regierungsstatthalteramtes verlange, weil sich aus diesen Unterlagen begründete Zweifel am Geisteszustand des Beschwerdeführers ergäben, wolle der Verteidiger nur den Privatkläger im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer entlasten. Beim ertrogenen Vergleich vom 29. Oktober 2001 habe man seine Verhandlungsfähigkeit nicht angezweifelt, aber jetzt, im Strafverfahren, berufe man sich auf seinen Gesundheitszustand, der schon seit langem durch diverse Arztzeugnisse belegt sei. 
2.2 Die Anklagekammer hält in ihrem Entscheid dafür, die Akten bewiesen, dass Fürsprecher B.________ seinen amtlichen Auftrag in den beiden Verfahren vor dem Regierungsstatthalter und dem Gerichtspräsidenten 7 pflichtgemäss erfüllt habe. Den weitschweifenden und ausführlichen Eingaben des Beschwerdeführers lasse sich zwar entnehmen, dass er anderer Auffassung sei und dafür halte, dass Fürsprecher B.________ zu seinem Schaden vorgegangen sei. Dabei handle es sich indessen um subjektive Einschätzungen und Meinungen des Beschwerdeführers, die einer objektiven Grundlage entbehrten. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, er sei bei der Instruktionsverhandlung vom 29. Oktober 2001 übertölpelt worden, müsse dem entgegengehalten werden, dass zum einen der Versuch, eine gütliche Einigung zu erzielen, objektiv gesehen durchaus im Interesse des Beschwerdeführers gewesen sei. Zum andern habe es dem Beschwerdeführer frei gestanden, den Vergleich zu akzeptieren. Wenn der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 24. Januar 2002 Akteneinsicht verlangt habe, um Zweifel am Geisteszustand des Beschwerdeführers zu begründen, liege darin nicht eine Befangenheit des Fürsprechers, sondern eine pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsaufgaben. Wegen der Relevanz, welche die Zurechnungsfähigkeit im Strafverfahren habe, sei der Verteidiger sogar verpflichtet gewesen, den fraglichen Antrag zu stellen und zu begründen. 
2.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495). Die Anforderungen an die Antragsbegründung können bei Laienbeschwerden jedoch grosszügiger gehandhabt werden (vgl. auch BGE 116 II 745 E. 2b S. 748; 115 Ia 12 E. 2 S. 14). Aber auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer ein juristischer Laie ist, vermögen die erhobenen Rügen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in weiten Teilen nicht zu genügen. Auf die allgemeinen, nicht belegten Vorwürfe und Verdächtigungen des Beschwerdeführers gegen Behörden ist nicht einzutreten. 
3. 
3.1 Art. 29 Abs. 3 BV (Art. 4 aBV) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleisten die unentgeltliche Beiordnung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und der Angeschuldigte mittelos ist (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 226; 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51). Auch der amtlich verteidigte Angeschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51 mit Hinweisen insbesondere auf die Praxis der Strassburger Rechtsprechungsorgane). 
3.2 Falls die genannten Anforderungen in der Person eines amtlichen Verteidigers nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind, kann der Angeschuldigte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Wechsel des amtlichen Verteidigers beantragen. Ein entsprechendes Gesuch ist jedoch nur (und immer dann) zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Angeschuldigten durch den Offizialverteidiger nicht mehr gewährleistet ist. Dass der Angeschuldigte ihm lediglich aus subjektiven Motiven das Vertrauen abspricht, reicht für einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Auswechslung des Offizialverteidigers nicht aus (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105; 114 Ia 101 E. 3 S. 104, je mit Hinweisen). Dabei darf insbesondere der gute Wille des Angeschuldigten vorausgesetzt werden, mit seinem amtlichen Verteidiger konstruktiv zusammenzuarbeiten, zumal grundsätzlich dieser die Art und Weise der Verteidigung bestimmt und jedenfalls nicht bloss unkritisches Sprachrohr seines Mandanten ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105). 
3.3 Pflichtverletzungen des Offizialverteidigers können namentlich in krassen Frist- und Terminversäumnissen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen, mangelnder Vorsorge für Stellvertretungen oder groben Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsstellung liegen (vgl. BGE 120 Ia 48 E. 2c/d S. 52 f.). Auch bei der Prüfung, ob Verfahrens- und Beweisanträge im Interesse des Angeschuldigten zu stellen seien, hat der amtliche Verteidiger die nötige Sorgfalt anzuwenden. Dabei steht ihm jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Als Pflichtverletzung, welche eine Abberufung rechtfertigen würde, kann nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Frage kommen (siehe zum Ganzen den Entscheid des Bundesgerichtes vom 2. März 1999 in ZBl 101 (2000) S. 27 ff.). 
3.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des beantragten Verteidigerwechsels vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid nicht grundrechtswidrig erscheinen. Offensichtliche Pflichtverletzungen des Offizialverteidigers, welche aus verfassungsrechtlicher Sicht einen Verteidigerwechsel notwendig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Sowohl im Verfahren vor der JGK-Direktion wie auch vor der Anklagekammer hatte der Beschwerdeführer den Wechsel des amtlichen Verteidigers beantragt. Somit war Fürsprecher B.________ in den genannten Verfahren nicht als Vertreter des Beschwerdeführers tätig und damit auch nicht gehalten, ihm die jeweiligen Entscheide zu eröffnen. Dies wäre die Pflicht der entscheidenden Behörden gewesen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich zu seinen Gunsten auswirken kann, wenn sich Fürsprecher B.________ im Strafverfahren auf den offensichtlich angeschlagenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berufen will. Im Übrigen ist der Argumentation der Anklagekammer zuzustimmen. Die Verdächtigungen des Beschwerdeführers sind nicht substantiiert und es ist nicht dargetan, in welcher Art und Weise der amtliche Verteidiger entgegen den Interessen seines Mandanten gewirkt haben soll. Ein offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers lässt sich nicht erkennen. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ebenso ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsidenten 7 des Gerichtskreises II Biel-Nidau und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Januar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: