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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_244/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. August 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Zweigstelle Zürich, 
Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Juni 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Bundesanwaltschaft führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung insbesondere wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB). Die Bundesanwaltschaft beschuldigt eine Gruppe von Personen, darunter A.________, unter anderem des Betrugs an der B.________holding (auch: C.________holding) im Umfang von Euro 100 Mio. 
A.________ wurde am 27. Juni 2011 verhaftet und durch das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, mit Verfügung vom 30. Juni 2011 in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde mehrfach verlängert und im Rechtsmittelzug bestätigt (vgl. insbesondere die Urteile des Bundesgerichts 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 und 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014). 
Mit Verfügung vom 30. April 2015 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 1. Juli 2015. Dagegen erhoben A.________ und sein amtlicher Verteidiger Beschwerden ans Bundesstrafgericht. Dieses wies die Beschwerden mit Beschluss vom 24. Juni 2015 ab. 
Am 30. Juni 2015 verfügte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 26. Juni 2015 die Haftverlängerung bis zum 1. August 2015. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 führt A.________ gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 24. Juni 2015 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt seine sofortige Haftentlassung. 
Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Die Bundesanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hält in einer weiteren Eingabe an seinem Standpunkt fest. 
Am 27. Juli 2015 hat die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A.________ erhoben und beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von fünf Monaten, d.h. bis am 1. Januar 2016, gestellt. Ebenfalls am 27. Juli 2015 hat A.________ beim Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch eingereicht. Mit Entscheid vom 5. August 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft abgewiesen und das Haftentlassungsgesuch gutgeheissen. Die Bundesanwaltschaft hat bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben und um vorsorgliche Anordnung der Haft ersucht. Mit Verfügung vom 5. August 2015 hat der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer das Gesuch um vorsorgliche Anordnung der Haft abgewiesen und das Zwangsmassnahmengericht angewiesen, A.________ freizulassen. Dieses hat am 6. August 2015 die Haftentlassung verfügt, welche gleichentags vollzogen worden ist. 
Das Bundesgericht hat den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, zur Gegenstandslosigkeit und zur Kosten- und Entschädigungsregelung Stellung zu beziehen. Das Bundesstrafgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es seien keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers hat dieser kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Behandlung der Beschwerde in Strafsachen. Besondere Umstände, die es im Lichte der Rechtsprechung (BGE 136 I 274 E. 1.3) nahelegen könnten, die Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind nicht ersichtlich. 
Die Beschwerde ist deshalb mit einzelrichterlichem Entscheid (Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 
 
2.  
Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP (SR 273) entscheidet der Richter bei Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der Prüfung der mutmasslichen Prozessaussichten ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f. mit Hinweisen; Urteil 1B_326/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 1). 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a).  
Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. 
 
3.2. Das Bundesgericht begründete mit Urteil 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 in der gleichen Sache eingehend, weshalb von einem dringenden Tatverdacht (E. 7) und von Fluchtgefahr (E. 8) auszugehen sei. So kam das Bundesgericht zum Schluss, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer massgeblich daran beteiligt gewesen sei, von der B.________holding Euro 100 Mio. betrügerisch zu erlangen. Auch sei vom dringenden Verdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers an geldwäschereiverdächtigen Transaktionen auszugehen. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sei gegeben. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Taten eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Er sei polnischer Staatsbürger, der in Polen lebe. Seine Ehefrau und zwei seiner Kinder lebten in Russland. Seine zwei weiteren Kinder hielten sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland und Polen auf. Zur Schweiz habe er dagegen keinerlei familiäre Beziehungen.  
Die Vorinstanzen haben in ihren Entscheidbegründungen vom 30. April 2015 und vom 24. Juni 2015 insbesondere auf diese bundesgerichtlichen Erwägungen verwiesen. 
 
3.3. In der Zwischenzeit hat sich an dieser Beurteilung nichts Entscheidendes zugunsten des Beschwerdeführers geändert. Gegenteiliges wird von ihm auch nicht dargelegt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer zwar einerseits auf eine Analyse der Geldflüsse des Kompetenzzentrums Wirtschaft und Finanzen CCFW vom 9. Februar 2015 sowie andererseits auf die Einvernahme des Mitbeschuldigten C.________ vom 25. Juni 2015 hin, ohne jedoch substanziiert aufzuzeigen, inwiefern diese beiden Beweismittel den dringenden Tatverdacht in Frage stellen könnten.  
Es wäre nach dem Gesagten weiterhin von einem dringenden Tatverdacht und von Fluchtgefahr auszugehen gewesen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege Überhaft vor, sodass sich die Verlängerung der Untersuchungshaft als unverhältnismässig erweise. Bei einer Verurteilung drohe ihm eine Freiheitsstrafe von maximal fünf bis sechs Jahren, wobei er gestützt auf Art. 86 Abs. 1 StGB nach vier Jahren bedingt zu entlassen wäre. Dies entspreche der Dauer der bereits erstandenen Untersuchungshaft.  
 
4.2. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falls würden eine Berücksichtigung ausnahmsweise gebieten (vgl. Urteil 1B_23/2014 vom 31. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.  
 
4.3. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Juni 2011, mithin über vier Jahre, in strafprozessualer Haft befand. Die Bundesanwaltschaft erachtet indes angesichts der hohen Deliktssumme und des raffinierten Vorgehens des Beschwerdeführers eine Freiheitsstrafe im oberen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von 7½ Jahren als wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer selbst geht in seiner Beschwerde davon aus, dass bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von fünf bis sechs Jahren möglich wäre. Damit droht dem Beschwerdeführer die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, welche die Dauer der bisher erstandenen Untersuchungshaft von vier Jahren übersteigt.  
 
5.   
Die Beschwerde wäre damit mutmasslich abzuweisen gewesen. Aufgrund der gesamten Umstände ist es jedoch gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und Rechtsanwalt Adrian Ramsauer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. August 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner