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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_94/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. März 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Dr. A.________, Advoka, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2016, mit welchem die Beschwerde der B.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. April 2016 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen und die IV-Stelle unter anderem dazu verpflichtet wird, der im kantonalen Gerichtsverfahren durch Advokat Dr. A.________ vertretenen B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.- auszurichten, 
in die Beschwerde des Dr. A.________ vom 1. Februar 2017 (Poststempel), worin beantragt wird, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei hinsichtlich Parteientschädigung aufzuheben und es sei ihm eine aufwandgerechte und kostendeckende branchenübliche Parteientschädigung zuzusprechen, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (BGE 141 V 605 E. 3.1 S. 608; 140 V 22 E. 4 S. 26), 
dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c), 
dass im kantonalen Gerichtsverfahren gemäss Art. 61 lit. g ATSG im Umfang des Obsiegens Anspruch auf Parteientschädigung besteht, wobei dieser Anspruch der Partei selber und nicht dem Rechtsvertreter oder der Rechtsvertreterin zusteht, weshalb nicht die Rechtsvertretung, sondern nur die Partei selber legitimiert ist, eine (behaupteterweise) zu tiefe Parteientschädigung anzufechten (SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144, 9C_991/2008 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht in casu die Rückweisung hinsichtlich der Kostenfolgen als vollständiges Obsiegen behandelte, weshalb es der versicherten Person für das kantonalgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zusprach, ohne daneben noch ein Honorar im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung festzulegen, 
dass der Beschwerdeführer, der in eigenem Namen Beschwerde führt, folglich kein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Höhe der seiner Klientin zugesprochenen Parteientschädigung geltend machen kann, weshalb seine Beschwerdelegitimation fehlt, 
dass auch sein Hinweis auf das Urteil des früheren Eidg. Versicherungsgerichts I 266/98 vom 27. November 1998 nichts daran zu ändern vermag, ging es doch dort - im Gegensatz zum vorliegenden Streit - um ein Verfahren zur Anfechtung der richterlichen Festsetzung des Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung, 
dass der Beschwerdeführer im Übrigen unberücksichtigt lässt, dass der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 140 V 321 E. 3 S. 325 ff.; 133 V 477 E. 4 und 5 S. 480 ff.), 
dass ein Zwischenentscheid nach der Rechtsprechung auch vorliegt, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.), 
dass ein derartiger Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursacht, weil der Kostenentscheid im Nachgang zu dem aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.), 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil über die Kostenfolgen ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte, 
dass die separate Anfechtung der Kostenregelung im Rückweisungsentscheid folglich gar nicht statthaft ist, 
dass die Beschwerde angesichts dieser prozessualen Mängel offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. März 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz