Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1123/2019, 6B_1128/2019  
 
 
Urteil vom 8. September 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1123/2019 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
und 
 
6B_1128/2019 
B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung (Einstellung), 
 
Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. August 2019 (BK 19 282 + 284). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland stellte am 13. Juni 2019 das gegen B.A.________ und A.A.________ geführte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs und arglistiger Vermögensschädigung ein. Es auferlegte ihnen je zur Hälfte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'191.00 und sprach ihnen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu. 
 
B.   
Am 28. August 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die von B.A.________ und A.A.________ gegen die Verfügung des Regionalgerichts erhobenen Beschwerden ab. 
 
C.   
B.A.________ und A.A.________ führen je einzeln Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und es sei ihnen sowohl eine Entschädigung als auch eine Genugtuung zuzusprechen. 
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerden von B.A.________ und A.A.________ richten sich gegen denselben Entscheid und betreffen denselben Sachverhalt. Die Verfahren 6B_1123/2019 und 6B_1128/2019 sind deshalb zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP). 
 
2.  
 
2.1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter denselben Voraussetzungen kann die Strafbehörde die der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung grundsätzlich auszurichtende Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO) herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).  
Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteil 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, das zur Diskussion stehende Strafverfahren habe seinen Ursprung in einer Anzeige der Krankenkasse C.________. Gemäss dieser Anzeige sei B.A.________ am 25. Januar 2006 für die Dauer von zwei Jahren von der Abrechnung zulasten der Krankenkassen der santésuisse ausgeschlossen worden. Dennoch soll er während der Dauer des Kassenausschlusses weiterhin Leistungen erbracht haben, die unter dem Namen von A.A.________ in Rechnung gestellt worden seien. Durch diese inhaltlich unrichtigen Rechnungen soll es B.A.________ möglich gewesen sein, den Kassenausschluss zu umgehen und unrechtmässig Leistungen zu Lasten der Krankenversicherung zu erbringen. In der Sache hielt das erstinstanzliche Gericht fest, dass A.A.________ das Kantonsarztamt am 15. Februar 2007 über ihre Vertretung durch B.A.________ informiert habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die Stellvertretung als zulässig erachteten und nicht verheimlichen wollten, was jedenfalls gegen einen Täuschungsvorsatz gegenüber der Krankenkasse C.________ sprechen würde. Hinsichtlich der Kosten erwog das Regionalgericht, das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern habe in seinem Urteil vom 8. Dezember 2012 rechtskräftig festgestellt, dass die Stellvertretung von A.A.________ durch B.A.________ objektiv rechtswidrig war und die fehlerhaften Arztrechnungen gegen Art. 59 Abs. 3 lit. f KVG verstossen hätten. Angesichts der speziellen Umstände wären die Beschwerdeführer gehalten gewesen, weitere Abklärungen zur Zulässigkeit der Stellvertretung zu tätigen. Ihr Vorgehen sei somit in zivilrechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz schliesst sich den Ausführungen des Regionalgerichts an. Sie erwägt ausserdem, die von B.A.________ erbrachten Leistungen seien unter der ZSR-Nummer von A.A.________ abgerechnet worden. Die Rechnungen würden somit einen unzutreffenden Sachverhalt wiedergeben. Das Kantonsarztamt habe A.A.________ am 20. Februar 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich in Bezug auf die Abrechnung der Leistungen von B.A.________ mit santésuisse in Verbindung setzen müsse, was A.A.________ aber nicht getan habe, wie ein Schreiben von santésuisse vom 13. April 2011 zeige. Diese Fakten hätten der Krankenkasse C.________ genügend Anlass zur Vermutung gegeben, die Beschwerdeführer würden versuchen, den gegenüber B.A.________ verhängten Abrechnungsausschluss zu umgehen. Es sei somit das Verhalten der Beschwerdeführer gewesen, welches den Ausschlag für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben habe. A.A.________ habe an der Umgehung mitgewirkt, indem sie die von B.A.________ erbrachten Leistungen in ihrem Namen fakturiert habe.  
 
2.3. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem, die Vorinstanz würdige die Zeugenaussagen von zwei Mitarbeitern von santésuisse nicht, wonach die Stellvertretung von A.A.________ durch B.A.________ bekannt gewesen sei. Darüber hinaus beruhe das Schreiben von santésuisse nur auf Hörensagen.  
 
2.4. In den kantonalen Akten befindet sich ein mit Datum vom 19. März 2007 versehenes Schreiben, in welchem A.A.________ santésuisse informiert, aus Gesundheitsgründen B.A.________ für die Dauer von voraussichtlich 6 Monaten als Stellvertreter eingesetzt zu haben (pag. 594). In einem undatierten Brief an die Krankenkasse C.________ führt santésuisse aus, dass dieses Schreiben von A.A.________ - nach Abklärung mit dem santésuisse Zahlstellenregister in Luzern - "nicht bekannt" sei (pag. 242). Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden zwei Mitarbeiter von santésuisse als Zeugen befragt. Auf die Frage, ob er das Schreiben von A.A.________ kenne, antwortete D.________: "Das Schreiben nicht. Mir ist jedoch bekannt, dass B.A.________ als Aushilfe in der Praxis von A.A.________ tätig war". Auf die weitere Frage, ob er solche Schreiben nur aus den Vorakten wahrgenommen habe oder ob diese auch über seinen Tisch gegangen seien, antwortete der Zeuge: "Nicht betreffend Stellvertretung. Beim Einstudieren der Akte ist mir aufgefallen, dass ein reger Schriftverkehr stattgefunden hat. Ich habe keine Kenntnis, dass A.A.________ ein solches Schreiben verfasst hat. Jedoch ist die Akte umfangreich. Da der Fall schon lange pendent ist, bildet man sich eine Meinung. Bei mir subjektiv hat dies kein gutes Gefühl hinterlassen" (pag. 969).  
Die Vorinstanz würdigt die Aussagen von D.________ nicht, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachkommt. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Beurteilung dieser Aussagen kann im vorliegenden Fall aber abgesehen werden. Dadurch, dass D.________ einräumte, von einer "Aushilfe" von B.A.________ in der Praxis von A.A.________ Kenntnis gehabt zu haben, kann von einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten, welches unbestritten ist oder sich auf klar nachgewiesene Umstände stützt und für die Einleitung des Strafverfahrens ursächlich war, keine Rede mehr sein. Dass die Rechnungen von A.A.________ erstellt worden sind, stellt für sich alleine kein vorwerfbares Verhalten dar. Vielmehr ist dies die korrekte Abrechnungsform im Rahmen einer (rechtmässigen) Stellvertretung unter 6 Monaten (vgl. Art. 8 Abs. 4 des Rahmenvertrags TARMED zwischen santésuisse und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte [FMH] vom 5. Juni 2002). Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage (Art. 426 Abs. 2 StPO) sowie für eine Verweigerung oder Herabsetzung des Anspruchs auf Entschädigung und Genugtuung (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) sind nicht erfüllt. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. 
 
3.   
Die Beschwerden sind gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Beschwerdeführer liessen sich nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_1123/2019 und 6B_1128/2019 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. August 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses