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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.245/2005 /ruo 
 
Urteil vom 18. November 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch 
Advokat Dr. Bernhard Gelzer. 
gegen 
 
B.C.________ und C.C.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Lukas Polivka, 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Hauswartentschädigung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 22. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Klägerin) ist seit dem 1. März 1990 Mieterin einer Zweizimmerwohnung an der Strasse X.________ in Y.________. Eigentümer der Wohnung sind die Ehegatten B.C.________ und C.C.________ (Beklagte). Der anfängliche Mietzins für die Wohnung betrug Fr. 850.-- netto respektive Fr. 910.-- brutto; seit dem 1. April 1994 beträgt der Mietzins Fr. 868.-- netto respektive Fr. 948.-- brutto. 
 
Die Klägerin will ab November 1994 für die Liegenschaft Hauswartarbeiten besorgt und hierfür in der Zeit von November 1994 bis Mai 1997 eine monatliche Entschädigung von Fr. 160.-- erhalten haben. Diese Zahlungen seien ab Juni 1997 eingestellt worden, was sie allerdings erst im Jahr 2003 bemerkt habe. Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt, dass die Hauswarttätigkeit durch eine entsprechende Reduktion des Mietzinses abgegolten worden sei. 
 
Mit Zahlungsbefehl der Bezirksschreiberei Binningen vom 16. Dezember 2003 setzte die Klägerin einen Betrag von Fr. 11'520.-- nebst Zins gegen B.C.________ in Betreibung. Als Forderungsgrund wird im Zahlungsbefehl "Rückständige Hauswartentschädigung ab Juli 1997 bis und mit Juni 2003" vermerkt. 
B. 
Nachdem vor der von der Klägerin angerufenen staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten keine Einigung zustande gekommen war, reichte ihr Rechtsvertreter am 16. September 2004 beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, Klage gegen die Beklagten ein und beantragte die gerichtliche Feststellung, "dass der Mietzins der von der Klägerin für die von ihr gemietete Zweizimmerwohnung im ersten Stock der Liegenschaft Strasse X.________ monatlich Fr. 948.-- beträgt, ohne dass in diesem Mietzins eine Reduktion enthalten ist als Entschädigung für Hauswartarbeiten der Klägerin". Mit Urteil vom 21. Dezember 2004 trat das Dreiergericht auf diese Klage nicht ein. Es verneinte seine sachliche Zuständigkeit. 
 
Dagegen gelangte die Klägerin an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, und beantragte, es sei das Dreiergericht in Aufhebung des Nichteintretensentscheids anzuweisen, auf ihre Klage materiell einzutreten. Mit Urteil vom 22. April 2005 wies der Ausschuss des Appellationsgerichts die erhobene Beschwerde ab. Das Dreiergericht sei zu Recht nicht auf die Klage eingetreten. Soweit die blosse Feststellungsklage nicht ohnehin unzulässig sei, wäre zu deren Beurteilung sachlich nicht das Dreiergericht sondern das Gewerbliche Schiedsgericht zuständig gewesen, nachdem es um eine Streitigkeit aus Arbeitsverhältnis (Lohnforderung für Hauswarttätigkeit) gehe. Im Übrigen bleibe unerfindlich, weshalb die Klägerin nicht längst das naheliegende prozessuale Mittel zur Durchsetzung ihrer behaupteten Lohnansprüche - die Leistungsklage beim zuständigen Gewerblichen Schiedsgericht - ergriffen habe. 
C. 
Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, es sei in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts dieses, eventuell das Dreiergericht, anzuweisen, auf das klägerische Rechtsbegehren einzutreten. Das klägerische Rechtsbegehren, auf das einzutreten sei, laute wie folgt: 
Es sei gerichtlich festzustellen, dass der von der Mieterin für die von ihr gemietete 2-Zimmerwohnung im ersten Stock der Liegenschaft Strasse X.________ (zu bezahlende Mietzins) monatlich Fr. 948.-- beträgt, ohne dass in diesem Mietzins eine Reduktion enthalten ist als Entschädigung für Hauswartarbeiten der Mieterin. 
 
Die Beklagten beantragen, die Berufung sei abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht ist mit heutigem Datum auf eine von der Klägerin in gleicher Sache eingereichte staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG. Der Streitwert nach Art. 46 OG ist erreicht. Insofern steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen. 
2. 
Indessen kann mit Berufung nur die Verletzung von Bundesrecht (unter Vorbehalt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte), nicht jedoch von kantonalem Recht geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 OG). 
2.1 Das Dreiergericht trat auf die Klage nicht ein, weil es sich für sachlich unzuständig erachtete. Das Appellationsgericht schützte diesen Entscheid. Dabei wendete es kantonales Recht an, konkret § 4 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1895 (GOG; SG 154.100). Danach ist (bei entsprechendem Streitbetrag) zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis das Gewerbliche Schiedsgericht zuständig, während nach § 29 Ziff. 1 GOG Streitigkeiten aus der Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen in die Zuständigkeit des Dreiergerichts fallen. 
2.2 Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, bei der von ihr angehobenen Klage handle es sich um eine Mietstreitigkeit. Wenn nun eine solche der sachlichen Beurteilung durch das Mietgericht mit einer unrichtigen Begründung entzogen und an das Arbeitsgericht verwiesen werde, verletzte dies Bundesrecht, da die Kantone verpflichtet seien, für Mietstreitigkeiten Gerichte zur Verfügung zu stellen, die dann auch über jene urteilen müssten. 
2.3 Nach Art. 274 OR bezeichnen die Kantone die zuständigen Behörden und regeln das Verfahren. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen zwar die Errichtung von Schlichtungsbehörden vor (Art. 274a OR), die Gerichtsorganisation überlässt es aber den Kantonen, namentlich was die Existenz und die Kompetenz von Spezialgerichten angeht (Weber, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 274f OR; Lachat, Le bail à loyer, Lausanne 1997, S. 101; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 113, insb. Fn. 10). Dass sich das kantonale Recht zur Umschreibung der sachlichen Zuständigkeit bundesrechtlicher Begriffe bedient (wie vorliegend "Arbeitsverhältnis", "Streitigkeiten aus Miete und Pacht"), ändert nichts daran, dass es sich bei solchen Zuständigkeitsvorschriften um kantonales Recht handelt, dessen Verletzung nicht mit Berufung geltend gemacht werden kann (BGE 125 III 461 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 4C.378/2000 vom 5. März 2001 E. 1c, SJ 2001 I S. 445; vgl. auch Weber, a.a.O., N. 7 zu Art. 274f OR). 
2.4 Vorliegend geht es nicht etwa um eine Verletzung der bundesrechtlichen Regelung über die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde (vgl. dazu Urteil 4C.274/1999 vom 17. November 1999 E. 1), sondern um die sachliche Zuständigkeit zur gerichtlichen Beurteilung der angehobenen Klage. Diese Frage regelt das kantonale Gerichtsorganisationsrecht und wurde von der Vorinstanz in Anwendung desselben entschieden. Die materiellrechtliche Qualifikation des eingeklagten Anspruchs beschlägt lediglich die innerkantonale Zuständigkeitsordnung. Beruht der Nichteintretensentscheid damit auf einer kantonalen Rechtgrundlage und ist keine bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschrift tangiert, erweist sich die Berufung als unzulässig. 
3. 
Die Vorinstanz liess die Frage, ob die Klägerin ein hinreichendes Feststellungsinteresse besitzt, letztlich offen, weil sie den Nichteintretensentscheid zufolge sachlicher Unzuständigkeit des Dreiergerichts schützte. In der Tat braucht diese Frage erst beantwortet zu werden, wenn das Gericht grundsätzlich zur Beurteilung der angehobenen Feststellungsklage zuständig wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass diese Frage letztlich offen gelassen wurde. 
4. 
Auf die Berufung kann nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen, die zudem die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. November 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: