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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 270/06 
 
Urteil vom 7. September 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
Erben des M.________, 1945, gestorben 4. Oktober 2005: 
1. R.________, 
2. D.________, 
3. A.________, 
4. S.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 29. März 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene, als Gipser erwerbstätig gewesene M.________ stürzte am 21. Januar 2003 aus einer Höhe von drei Metern von einem Baugerüst auf das Gesäss und litt seither an Schmerzen im Bereich des Beckens und der Lendenwirbelsäule. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld), welche sie nach umfangreichen medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 22. Juni 2004 ab 1. Juli 2004 einstellte. Im Einspracheverfahren holte die SUVA ein Aktengutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH Chirurgie, Leitender Arzt der Versicherungsmedizin SUVA, vom 31. März 2005 ein und bestätigte die per 1. Juli 2004 verfügte Leistungseinstellung (Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005). 
B. 
Hiegegen liess M.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau einreichen. Er verstarb am 4. Oktober 2005 während des hängigen Prozesses. Seine Erben traten in das Verfahren als Rechtsnachfolger ein und liessen beantragten, es seien die medizinischen Abklärungen mit einem Obergutachten zu ergänzen und die SUVA sei zu verpflichten, zu Gunsten der Erbschaft die Taggelder bis zum Todestag des Verstorbenen nachzuzahlen sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 40 % auszurichten. Das kantonale Gericht zog die Akten der Invalidenversicherung bei und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. März 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen die Erben des M.________ das Rechtsbegehren stellen, die SUVA sei zur Bezahlung von Taggeldern bis zum Todestag des Verstorbenen und zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 40 % zu verpflichten. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig ist zunächst, ob der Verstorbene an die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Beschwerden gelitten hat. 
1.1 Nach der Rechtsprechung ist hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
1.2 Der von der Krankentaggeldversicherung mit der Begutachtung des Versicherten beauftragte Dr. med. O.________, Psychiatrie und Psychotherpie FMH, hat anlässlich einer Untersuchung vom 20. September 2004 festgestellt (Gutachten vom 16. Oktober 2004), der Explorand sei bei klarem Bewusstsein, in den üblichen Belangen (zeitlich, örtlich, situativ und autopsychisch) orientiert und die Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung sei während des Gesprächs unauffällig gewesen. Der Denkprozess sei inhaltlich auf das Unfallgeschehen und dessen subjektiv empfundenen Folgen zentriert, sonst aber formal und inhaltlich unauffällig. Insbesondere fehlten die für eine depressive Verstimmung typischen formalen Denkstörungen wie Verlangsamung oder Zähflüssigkeit. Trotz der angegebenen Beschwerden sei die Grundstimmung insgesamt ausgeglichen bis heiter, das Gespräch im emotionalen Bereich lebendig und facettenreich. Mimisch wirke der Versicherte völlig unverkrampft. Aufgrund dieser Befunde kam Dr. med. O.________ zum Schluss, die vom psychiatrischen Konsilium der Rehaklinik X.________ vom 1. September 2003 sowie im Bericht der Klinik Y.________ vom 3. Mai 2004 (in welchen Kliniken der Verstorbene vom 27. August bis 26. September 2003 und vom 31. März bis 28. April 2004 hospitalisiert war) erwähnte Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22) liege nicht vor. Im Untersuchungszeitpunkt sei weder Angst noch eine depressive Verstimmung spürbar, wozu auch die kürzlich begonnene antidepressive Therapie beigetragen haben möge (vgl. Bericht des Dr. med. U.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. April 2005, wonach der Versicherte seit 19. August 2004 in psychiatrischer Behandlung stand). Auch die angegebenen Schmerzen seien, abgesehen von den im Laufe der Untersuchung eingeschobenen plakativen Darstellungen, nicht spürbar. Sie könnten daher nicht als somatischer Ausdruck eines unbewussten Konflikts gedeutet werden (im Sinne einer somatoformen Störung). Dafür fehle auch eine der Umgebung sichtbare, dem Versicherten unbewusste innere Konfliktsituation. Objektiv sei festzuhalten, dass die Persistenz der Schmerzen einen beträchtlichen sekundären Krankheitsgewinn beschere (der Versicherte werde von den Angehörigen gepflegt und umsorgt). Bezeichnend sei, dass der Explorand den physiotherapeutisch passiven Applikationen gegenüber aktiven Massnahmen den Vorzug gegeben habe. Gegenwärtig könne keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostiziert werden. 
1.3 Auf dieses überzeugende Gutachten ist abzustellen, wovon auch SUVA und Vorinstanz ausgegangen sind. Es steht demnach fest, dass der Versicherte an keiner psychischen Gesundheitsschädigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gelitten hat. Selbst wenn man eine solche annähme, wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Folgen des Unfalls und einer psychischen Symptomatik gestützt auf die Rechtsprechung (BGE 115 V 133) zu verneinen. Der Sturz vom 21. Januar 2003 ist den Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen; die erforderlichen Kriterien liegen, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, nicht in gehäufter und auffallender Weise vor, noch ist eines in ausgeprägter Weise erfüllt (vgl. a.a.O., S. 141 f. Erw. 6c). Dies bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Sie machen aber geltend, die Praxis gemäss BGE 115 V 133 sei zu ändern. Auf dieses Vorbringen ist mangels Begründung nicht näher einzugehen. 
2. 
Zu prüfen ist weiter, ob der Verstorbene über den 1. Juli 2004 hinaus einen Taggeldanspruch hatte. 
Wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen im Übrigen verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), zutreffend erkannt hat, ist gestützt auf das Aktengutachten des Dr. med. B.________ vom 31. März 2005 festzustellen, dass der Versicherte beim Sturz vom 21. Januar 2003 keine Fraktur im Bereiche des Steiss- und Kreuzbeins erlitten hat. Der mittels bildgebender Verfahren sichtbar gewordene Spalt an Sakrum und Kokzyx war vielmehr eine angeborene Anomalie. Die Stauchung am Gesäss aktivierte zwar die Beschwerden an der durch mittelschwere degenerative Veränderungen vorgeschädigten Lendenwirbelsäule und Iliosakralgelenke, sie führte aber nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Krankheitsbildes. Spätestens ein Jahr nach dem Unfall war der status quo sine erreicht. Die SUVA hat daher die Leistungen zu Recht ab 1. Juli 2004 eingestellt. 
3. 
Nach dem Gesagten hat der Verstorbene durch den Unfall vom 21. Januar 2003 keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten, weshalb kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestand (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 7. September 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: