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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_832/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bank B.________,  
vertreten durch Fürsprecher Franz von Graffenried, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer) vom 11. September 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. September 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 671'909.55 abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdegegnerin stütze ihre Forderung auf einen Pfändungsverlustschein und damit auf einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (Art. 149 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 SchKG), einem in anderen Betreibungen ergangenen Rechtsöffnungsentscheid des Obergerichts komme für das vorliegende, sich auf einen Pfändungsverlustschein abstützende Rechtsöffnungsverfahren keine Bedeutung zu, über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung sage der Rechtsöffnungsentscheid ohnehin nichts aus, sodann wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die von ihr behaupteten Zahlungen mit Bankbelegen und Quittungen glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG), weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sein sollte, sei weder ersichtlich noch dargetan, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente enthielten lediglich Behauptungen ohne Beweiswert, auch das von ihr eingereichte E-Mail ihres damaligen Ehemannes enthalte keine Willenserklärung der Beschwerdegegnerin, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht versucht, den im kantonalen Verfahren unterbliebenen Nachweis der Schuldentilgung nachzuholen und diesbezügliche Unterlagen einzureichen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 11. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann