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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_341/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. April 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Z.________.  
 
Gegenstand 
Obhutsübertragung etc., 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil 
vom 9. Dezember 2013 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden (1. Abteilung). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Dezember 2013 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das - in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdeführer (Grosseltern zweier 2005 und 2007 geborener Kinder) und ohne Kostenfolgen - einen Beschluss der Vormundschaftskommission A.________ vom 10. Dezember 2012 (betreffend u.a. die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Obhutsübertragung) aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zu neuem Beschluss an die Vorinstanz (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________) unter Erteilung von Anweisungen (insbesondere Kindesanhörung und Einholung von Berichten) zurückgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Verfahrenssistierung abzuweisen ist, weil kein Grund für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens besteht, 
dass sodann in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde ausnahmsweise davon abzusehen ist, die (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin Nr. 2 zur Mitunterzeichnung der Beschwerde aufzufordern (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 5 BGG), 
dass sich nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Rückweisungsentscheid und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331), 
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführern (entgegen BGE 133 III loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihnen durch den Rückweisungsentscheid des Obergerichts ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, 
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer Nr. 1, der die Beschwerde unterzeichnet hat, kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________ und dem Obergericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann