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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_334/2016 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Mai 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herrn Dobrivoje Dimitrijevic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. Mai 2016 (Poststempel), mit welcher A.________ sinngemäss beantragt, die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015 und 7. April 2016 seien dahingehend abzuändern, dass der Beginn seines Invalidenrentenanspruches auf 1. Juli 2011 festzusetzen sei, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde, soweit mit ihr der Entscheid vom 17. Juli 2015 mitangefochten wird, schon deshalb offensichtlich unzulässig ist, weil die Rechtsmittelfrist längst abgelaufen ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Entscheid vom 7. April 2016 richtet, diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil sie sich nicht in der gesetzlich geforderten Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach der vom Beschwerdeführer allein beanstandete Rentenbeginn bereits mit (rechtskräftigem) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015 auf Januar 2014 festgelegt worden ist und die von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gestützt darauf am 25. Januar 2016 erlassene Vollstreckungsverfügung grundsätzlich nur soweit angefochten werden kann, als die gerügte Rechtswidrigkeit in ihr selbst begründet ist (SVR 2011 IV Nr. 28 S. 80, 9C_641/2010 E. 3.1 mit Hinweisen), 
dass der Versicherte sich - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - darauf beschränkt, seinen Unmut über den vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. Juli 2015 rechtskräftig festgelegten und demzufolge nicht mehr Verfahrensgegenstand bildenden Rentenbeginn kundzutun, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
erkennt der Einzelrichter: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Mai 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann