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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_897/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. November 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 2. Oktober 2017 (KES 17 622). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nachdem A.________ bereits vom 24. Juli bis 17. August 2017 im Psychiatriezentrum U.________ hospitalisiert war, wurde er von Dr. med. B.________ am 20. September 2017 erneut im Psychiatriezentrum U.________ fürsorgerisch untergebracht. 
Gegen diese fürsorgerische Unterbringung erhob A.________ am 26. September 2017 eine Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Oktober 2017 abwies. 
 
B.   
Mit Kammerentscheid vom 5. Oktober 2017 verfügte die KESB Emmental gestützt auf eine Gefährdungsmeldung der Spitex Aemme Plus vom 21. September 2017 und in Anwendung von Art. 449 ZGB die fürsorgerische Unterbringung von A.________ im Psychiatriezentrum U.________, wo er sich bereits befinde, bis voraussichtlich 17. November 2017 zur psychiatrischen Begutachtung, unter Beauftragung des Psychiatriezentrums U.________ (mit näher formulierten Fragen) mit der Erstellung eines Gutachtens. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 6. November 2017 (Postaufgabe 10. November 2017, Eingang 13. November 2017) hat sich A.________ an das Bundesgericht gewandt. Er erwähnt sowohl den obergerichtlichen Entscheid vom 2. Oktober 2017 als auch denjenigen der KESB vom 6. Oktober 2017. Sinngemäss beklagt er eine Fehldiagnose, sieht keinen Therapiebedarf und ist der Ansicht, dass alles wegen einer Falschmeldung der Spitex begonnen habe und man nie mit ihm spreche, wobei er gleichzeitig die Betreuung im Psychiatriezentrum U.________ als angenehm und fortschrittlich betrachtet. 
Gemäss am 13. November 2017 erfolgter Rücksprache mit dem Obergericht des Kantons Bern ist gegen den Entscheid der KESB vom 6. Oktober 2017 keine Beschwerde eingegangen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG), allerdings kann sie nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide erhoben werden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Entscheid der KESB vom 6. Oktober 2017 kann mithin nicht zum Anfechtungsobjekt gemacht werden, soweit dies der Fall sein sollte (was aus der Beschwerde nicht klar hervorgeht); diesbezüglich wäre zunächst der kantonale Instanzenzug auszuschöpfen (gewesen), wie er in der Rechtsmittelbelehrung des betreffenden Entscheides aufgezeigt ist. 
 
2.   
Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 2. Oktober 2017, welcher am 11. Oktober 2017 zugestellt wurde, steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen. 
Indes ist nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (letztmals Urteil 5A_118/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1). 
Ein solches Interesse an der Beurteilung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung, wie sie Gegenstand des obergerichtlichen Entscheides bildete, ist vorliegend nicht ersichtlich, weil der Beschwerdeführer nicht mehr auf dieser Grundlage, sondern nunmehr durch die KESB Emmental in Anwendung von Art. 449 ZGB zwecks Begutachtung im Psychiatriezentrum U.________ untergebracht ist. 
Diese am 6. Oktober 2017 erfolgte Unterbringung bildete nicht Gegenstand des obergerichtlichen Entscheides vom 2. Oktober 2017 und wie gesagt kann der Entscheid der KESB vom 6. Oktober 2017 nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden. 
 
3.   
Da das aktuelle Interesse an der Beschwerdeführung gegen den obergerichtlichen Entscheid bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht mehr gegeben war, ist die Beschwerde diesbezüglich offensichtlich unzulässig (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500). Gleiches gilt in Bezug auf eine allfällige Beschwerdeführung direkt gegen den Entscheid der KESB. Auf die Beschwerde ist mithin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch Präsidialentscheid nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, der KESB Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli