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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.580/2005 /zga 
 
Urteil vom 25. Januar 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, 
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Kurt Brunner, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,, vertr. durch 
StA Dr. Hohl, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kostenauflage etc., 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 14. Juni 1995 stellten die englischen Zollbehörden im Flughafen Heathrow im Handgepäck des in der Schweiz wohnhaften Portugiesen X.________ CHF 1'823'400.-- in bar sicher. X.________ hatte die Absicht, dieses Geld in die Schweiz zu transportieren. In der Folge eröffnete die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich gegen X.________ und Mitbeteiligte eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei. X.________ befand sich vom 24. September 1996 bis zum 1. Dezember 1997 in Polizei- und Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 3. April 2000 stellte die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich die Untersuchung mit der Begründung ein, obwohl viele Indizien dafür sprechen würden, dass es sich bei diesen London-Geldern um Gelder aus dem Drogenhandel handelte, könne dieser Nachweis nicht rechtsgenüglich erbracht werden, wodurch der objektive Tatbestand der Geldwäscherei nicht erstellt werden könne. Hingegen sei gegen X.________ Anklage wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter StGB zu erheben. Die Kosten der Untersuchung in Höhe von Fr. 84'602.90 wurden dem Angeschuldigten auferlegt. 
B. 
Mit Eingabe vom 8. Mai 2000 an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich verlangte X.________ die gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nachdem ihm Frist zur Substantiierung seines Begehrens gesetzt worden war, machte der Rekurrent mit Eingabe vom 15. März 2004 an den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich geltend, er sei während über 14 Monaten in Untersuchungshaft gesessen und sei dadurch in seiner Persönlichkeit erheblich verletzt worden. Vorkommnisse und Unzulänglichkeiten während der Untersuchung hätten noch dazu beigetragen, dass dies mehr als im üblicherweise zu erwartenden Mass erfolgt sei. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft müsse er sich psychiatrisch behandeln lassen. Eine Genugtuung im Betrag von Fr. 200'000.-- erscheine in Anbetracht der Gesamtumstände als angemessen. Die geforderte Entschädigung von Fr. 75'000.-- begründete der Rekurrent damit, er habe in seinem Bankberuf oder damaligem Beruf als Chef de Service im Café Schober mit Bestimmtheit ein Netto-Einkommen von Fr. 5'000.-- monatlich erzielen können. Ferner verlangte er für seine nicht amtliche Verteidigung im eingestellten Verfahren Fr. 15'000.--. 
C. 
Mit Urteil vom 30. April 2001 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften schuldig und bestrafte ihn mit 11 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 5'000.-- als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 1997. Mit Urteil vom 27. März 2002 bestätigte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Schuldspruch und reduzierte die Gefängnisstrafe auf sechs Monate Gefängnis. Die Freiheitsstrafe wurde als durch Untersuchungshaft erstanden erklärt. Für die ausgestandene Überhaft sprach ihm das Obergericht eine Genugtuung von CHF 20'000.--zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 1997 zu. Sein Entschädigungsbegehren lehnte es ab. Mit Urteil vom 16. Juni 2003 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ ab. Die gegen dieses Urteil erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2003 ab, wobei es auf die Anträge betreffend Entschädigung und Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft nicht eintrat. 
D. 
Mit Verfügung vom 10. Juni 2004 auferlegte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich die Kosten der am 3. April 2000 eingestellten Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei im Betrage von CHF 84'602.90 sowie die Gerichtsgebühr X.________. In der Begründung wurde zum Ausdruck gebracht, dass auf die Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren nicht eingetreten werde. 
E. 
X.________ rekurrierte dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich mit den folgenden Anträgen: 
1. Die Verfügung des Einzelrichteramtes für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2004 sei aufzuheben. 
2. Die Kosten des Verfahrens betreffend Geldwäscherei seien in Anwendung von § 42 Abs. 1 StPO vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 
3. X.________ sei eine Genugtuung von mindestens Fr. 200'000.-- zuzusprechen. 
4. X.________ sei eine Entschädigung für entgangenes Einkommen von Fr. 75'000.-- sowie für ausseramtliche Anwaltskosten von Fr. 15'000.-- zuzusprechen. 
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." 
Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2004 gab der Obergerichtspräsident X.________ Gelegenheit darzulegen, inwiefern sich seine im Rekursverfahren geltend gemachten Ansprüche von denjenigen unterscheiden, die Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten. Nachdem X.________ seine Rekursschrift mit Eingabe vom 31. Januar 2005 ergänzt hatte, wies die III. Strafkammer des Obergerichts den Rekurs mit Beschluss vom 3. August 2005 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte dem Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens. Die III. Strafkammer ging davon aus, dass die I. Strafkammer mit ihrem Urteil vom 27. März 2002 definitiv und abschliessend über die Entschädigungs- und Kostenfolgen im Zusammenhang mit der Überhaft des Rekurrenten entschieden habe, weshalb sie auf dessen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren im Zusammenhang mit der Überhaft nicht eintrat. Hinsichtlich der Kosten der Untersuchung erwog die III. Strafkammer, dem ursprünglich erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei und dem letztlich zur Anklage gelangten Vorwurf wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften habe ein und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde gelegen, indem dem Rekurrenten von Beginn weg vorgeworfen worden war, Gelder in die Schweiz transportiert und dadurch strafrechtliche Normen verletzt zu haben. Durch seine strafbare Handlung habe der Rekurrent die Strafuntersuchung und alle damit zusammenhängenden Kosten verursacht. 
F. 
Gegen diesen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat X.________ am 14. September 2005 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit den Anträgen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt Verletzungen des Willkürverbots sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" und beruft sich auf Art. 9 und Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff 2 EMRK. 
G. 
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen). 
1.1 Der angefochtene Beschluss ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher grundsätzlich zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch das Nichteintreten auf seine Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren sowie durch die Kostenauflage persönlich betroffen und deshalb zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). 
1.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG das Rügeprinzip. Eine staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). 
 
Soweit der Beschwerdeführer diesen Begründungsanforderungen nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet als willkürlich, dass das Obergericht mit der Begründung, es liege diesbezüglich res iudicata vor, nicht auf seine Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren eingetreten ist. Eine Verletzung von Art. 32 BV bzw. Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird in diesem Zusammenhang nicht gerügt. Der Beschwerdeführer macht geltend, richtigerweise sei von zwei verschiedenen Verfahren auszugehen, wobei die zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft und der Grossteil der Verfahrenskosten nicht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften, sondern im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei gestanden hätten. Er weist darauf hin, das Obergericht habe in seinem Urteil vom 27. März 2002 festgehalten, dass betreffend Auflage der Untersuchungskosten grösstenteils im Verfahren betreffend Geldwäscherei zu entscheiden sei und dass allenfalls nachteilige Folgen der Publizität der Strafuntersuchung, weitere übermässige Eingriffe in seine Privatsphäre sowie die einschneidenden Untersuchungshandlungen in Portugal den Vorwurf der Geldwäscherei betroffen hätten und daher im eingestellten Verfahren zu beurteilen seien. Während das Obergericht den Beschwerdeführer im Verfahren betreffend mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften auf das eingestellte Verfahren verwiesen habe, habe es ihn jetzt im eingestellten Verfahren betreffend Geldwäscherei mit der Argumentation zurückgewiesen, dass die Entschädigungs- und Genugtuungsfragen bereits im Verfahren betreffend mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften rechtskräftig entschieden worden seien. Diese Argumentation sei willkürlich und stelle eine Rechtsverweigerung dar, da der Beschwerdeführer damit seiner Forderungs- und Verteidigungsrechte bezüglich Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche beraubt werde. 
2.2 In ihrem Urteil vom 27. März 2002 anerkannte die I. Strafkammer des Obergerichts, dass aufgrund der unrechtmässig erlittenen Überhaft von rund achteinhalb Monaten die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschwerdeführer gegeben waren. Es wurde jedoch festgehalten, der Beschwerdeführer habe keinerlei ersichtliche Spätfolgen dieser Überhaft. Arztzeugnisse, Behandlungsunterlagen oder gar Rechnungen über die behauptete psychiatrische Nachbetreuung des Beschwerdeführers würden nicht vorliegen. Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit seien nicht gegeben, da er sowohl vor als auch nach der Untersuchungshaft offenbar aus eigenem Antrieb keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Als weitere Eingriffe in seine Persönlichkeit hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Untersuchungsbehörde den beiden Frauen, mit denen er vor der Verhaftung Beziehungen pflegte, diese Drittbeziehung bekannt gegeben und für ihn offenbar einschneidende Untersuchungshandlungen in Portugal durchgeführt hatte. Hierzu erwog die I. Strafkammer des Obergerichts in ihrem Urteil vom 27. März 2002, sofern tatsächlich absichtlich Korrespondenz an die falschen Adressen zugestellt worden sein sollte, wäre dies Thema einer Aufsichtsbeschwerde gewesen und hätte auch auf diesem Weg gerügt werden müssen. Ferner wurde ausgeführt, es habe sich dabei um Abklärungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei gehandelt. Allfällige Ansprüche, die als Folge dieser Handlungen erscheinen würden, seien im eingestellten Verfahren geltend zu machen (Urteil vom 27. März 2002, VIII. 3b S. 114/115). 
2.3 In dem angefochtenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 3. August 2005 wird erklärt, das Obergericht habe in seinem Urteil vom 27. März 2002 "definitiv und abschliessend über die Entschädigungs- und Kostenfolgen im Zusammenhang mit der Überhaft des Rekurrenten entschieden", weshalb auf dessen Schadenersatzbegehren und Genugtuungsbegehren im Zusammenhang mit der Überhaft nicht eingetreten wurde (II. 2c S. 16). Im Folgenden befasst sich der angefochtene Beschluss mit den Rügen des Beschwerdeführers betreffend die gegen ihn geführte Untersuchung, wonach die Untersuchungsbehörde seine Drittbeziehung den betreffenden Frauen bekannt gegeben und sich bei den Untersuchungshandlungen in Portugal unkorrekt oder sogar widerrechtlich verhalten habe. Diesbezüglich bestätigte die III. Strafkammer die bereits im Urteil vom 27. März 2002 getroffene Feststellung, dass diese Vorbringen im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde hätten geltend gemacht werden müssen, weshalb auch auf diese Vorbringen nicht eingetreten wurde. Hinsichtlich eines in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2005 ferner angesprochenen Zeitungsartikels in der portugiesischen Lokalpresse in Zusammenhang mit einer in Portugal gegen ihn angehobenen und in der Folge eingestellten Strafuntersuchung erklärte die III. Strafkammer im angefochtenen Beschluss, es wäre ihm möglich gewesen, allfällige diesbezügliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche in jenem Verfahren geltend zu machen, weshalb sie auch hierauf nicht eintrat. 
2.4 Damit hat die III. Strafkammer des Obergerichts im angefochtenen Beschluss deutlich unterschieden zwischen Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit der Überhaft des Beschwerdeführers und Entschädigungsansprüchen aufgrund weiterer Untersuchungshandlungen und ist mit unterschiedlicher Begründung auf die jeweiligen Begehren nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser differenzierten Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Auffassung des Obergerichts unzutreffend oder gar willkürlich sei, wonach, abgesehen von der ausgestandenen Überhaft, die von ihm beanstandeten Untersuchungshandlungen mit einer Aufsichtsbeschwerde zu rügen gewesen wären. 
2.5 Auch bezüglich der ihm im Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 27. März 2002 zugesprochenen Genugtuung von Fr. 20'000.-- für die ausgestandene Überhaft beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, diese Summe als ungenügend zu beanstanden. Damit bringt er lediglich appellatorische Kritik vor, wie sie im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zur Begründung einer Verfassungsverletzung nicht genügt (oben E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es willkürlich sein soll, dass die III. Strafkammer im Rekursverfahren gegen die gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf seine diesbezügliche Forderung wegen res iudicata nicht eingetreten ist, weil die I. Strafkammer des Obergerichts die von ihm geltend gemachte Genugtuung für die Überhaft bereits im Berufungsverfahren gegen seine Verurteilung wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften beurteilt hatte. Die III. Strafkammer des Obergerichts hat im angefochtenen Beschluss auf die Begründung der I. Strafkammer in ihrem Urteil vom 27. März 2002 hingewiesen, wonach dem ursprünglich erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei und dem letztlich zur Anklage gelangten Vorwurf ein und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde gelegen habe; es wäre nun Sache des Beschwerdeführers gewesen aufzuzeigen, gegen welche Bestimmungen es verstossen habe und welche verfassungsmässigen Rechte dadurch verletzt sein sollen, dass die I. Strafkammer seine Genugtuungsforderung beurteilt und die III. Strafkammer im angefochtenen Beschluss den diesbezüglichen Entscheid infolgedessen als abschliessend betrachtet hat und auf seine Forderung nicht eingetreten ist. 
2.6 Dasselbe gilt hinsichtlich der Ablehnung der Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 75'000.--. Die I. Strafkammer des Obergerichts hatte in ihrem Urteil vom 27. März 2002 diesbezüglich ausgeführt, Auswirkungen der Überhaft auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers lägen nicht vor, sei er doch - offenbar aus eigenem Antrieb - sowohl vor als auch nach der Untersuchungshaft keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im angefochtenen Beschluss hat die III. Strafkammer des Obergerichts dies als definitiven und abschliessenden Entscheid betrachtet und ist daher auch auf diese Entschädigungsforderung nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich nur erneut geltend, er hätte mit Bestimmtheit ein Netto-Einkommen von Fr. 5'000.-- monatlich erzielen können, ohne sich mit der Begründung im angefochtenen Beschluss auseinanderzusetzen. Auch in diesem Punkt genügt seine Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. 
2.7 Das Nichteintreten der III. Strafkammer erstreckt sich implizit auch auf die Entschädigungsforderung in der Höhe von Fr. 15'000.-- für nicht amtliche Anwaltskosten im eingestellten Strafverfahren. Da der Beschwerdeführer diese Forderung in seiner vorliegenden Beschwerdebegründung nicht erwähnt, erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. 
 
Zusammenfassend ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese die Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers betrifft. 
 
3. 
3.1 Die Kosten der eingestellten Untersuchung betreffend qualifizierte Geldwäscherei im Betrag von Fr. 84'602.90 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich in seiner Verfügung vom 10. Juni 2004 - in Übereinstimmung mit der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft IV vom 3. April 2000 - dem Beschwerdeführer auferlegt. In ihrem Urteil vom 27. März 2002, mit welchem der Beschwerdeführer der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften schuldig gesprochen und mit sechs Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft wurde, befand die I. Strafkammer des Obergerichts, im Rahmen der Einstellung des Verfahrens wegen Geldwäscherei sei bereits über die Auflage des grössten Teils der Untersuchungskosten befunden worden. Nachdem es bei der Verurteilung aller vier Angeklagten bleibe, seien ihnen jedenfalls die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, der Untersuchung, soweit sie nicht schon verlegt worden seien, und der jeweiligen amtlichen Verteidigung aufzuerlegen. 
 
Die III. Strafkammer des Obergerichts zieht im angefochtenen Beschluss in Erwägung, dass in Fällen, in denen die Untersuchung mehrere Delikte umfasse und der Angeklagte nur wegen einzelner dieser Delikte verurteilt werde und es sich bei sämtlichen Unregelmässigkeiten um solche im Zusammenhang mit gleichartigen Delikten handle, die einzelnen Untersuchungshandlungen mit Bezug auf die Kostenauflage nicht getrennt behandelt werden könnten, sondern als Ganzes zu beurteilen seien. Führe die Untersuchung teilweise zur Verurteilung, sei die Kostenauflage an den Verurteilten selbstverständlich, und zwar nicht nur für jenen Teil der Untersuchungshandlungen, die zur Verurteilung führen, sondern für den ganzen in die Untersuchung einbezogenen Sachverhaltskomplex. Weiter zitiert die III. Strafkammer das Kassationsgericht des Kantons Zürich, welches in diesem Zusammenhang festgehalten habe, dass in Ausnahmefällen, in welchen nicht klar voneinander zu trennende Untersuchungs- und Anklagepunkte gegeben seien und insofern ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vorliege, als die zur Beurteilung stehenden Handlungen des teilweise Verurteilten in einem sehr engen und direkten Zusammenhang stünden, sämtliche Kosten dem teilweise Verurteilten auferlegt werden könnten - dies, selbst wenn ihm hinsichtlich des Deliktes, das zu keiner Verurteilung geführt habe, kein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten vorgeworfen werden könne. Mit der Begründung, dem ursprünglich erhobenen Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei und dem letztlich zur Anklage gelangten Vorwurf habe ein und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde gelegen, weshalb weder zwei völlig unterschiedliche Tatvorwürfe vorgelegen hätten noch die eingestellten und die zur Anklage gediehenen Verfahren voneinander hätten getrennt werden können, gelangt die III. Strafkammer zum Schluss, die Vorinstanz habe die Kosten der eingestellten Untersuchung zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet diese Erwägungen als willkürlich und als Verletzung von Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Er macht geltend, gemäss § 42 des Zürcher Gesetzes betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) würden die Kosten einer eingestellten Untersuchung von der Staatskasse getragen. Dem Angeschuldigten würden sie nur dann auferlegt, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht hat. Ein solches sei ihm nicht vorzuwerfen. Der erhobene Vorwurf der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften sei für die vierjährige Untersuchung und die damit verbundenen Kosten nicht kausal. Dass ihm die gesamten Kosten der eingestellten Untersuchung von Fr. 84'602.90 auferlegt wurden, verstosse gegen die Unschuldsvermutung und sei willkürlich. 
3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 la 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 la 332 E. 1b S. 334; 116 la 162 E. 2e S. 175, je mit Hinweisen). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 la 147 E. 3b S. 155). 
3.4 Die Überbindung von Verfahrenskosten an den Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens hat Ausnahmecharakter (BGE 116 la 162 E. 2c S. 171; unveröffentlichtes Urteil 1P.705/2003 vom 27. Mai 2004, E. 3.5). Dieser Grundsatz wirkt sich auch auf den Umfang der Kostenpflicht aus, indem die Belastung mit Kosten nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten, das dem Angeschuldigten vorgeworfen wird und den die Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 la 162 E. 2d/bb S. 174 f.; 109 la 160 E. 3a S. 163; unveröffentlichtes Urteil 1P.705/2003 vom 27. Mai 2004 E. 3.5; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 108 Rz 23; Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 42 Rz 39). 
3.5 Wird eine Kostenauflage oder die Verweigerung einer Parteientschädigung wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob sich aus dem Dispositiv oder aus den Erwägungen des Kostenentscheides ein direkter oder indirekter Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld ableiten lässt (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175; 115 Ia 309 E. 1b S. 310 f.). Die Beweiswürdigung und die Anwendung des kantonalen Strafverfahrensrechtes durch die kantonalen Behörden prüft das Bundesgericht nur unter Willkürkognition (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f.). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen). 
3.6 Wird der Angeklagte verurteilt, hat er gemäss § 188 Abs. 1 StPO/ZH in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen. Wird er freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (§ 189 Abs. 1 StPO/ZH). 
3.7 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass es verfassungswidrig wäre, sämtliche Kosten dem teilweise Verurteilten aufzuerlegen, selbst wenn ihm hinsichtlich des Deliktes, welches zu keiner Verurteilung führte, kein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Indes handelt es sich bei dieser Formulierung aus der Erwägung 3b des angefochtenen Entscheides um ein Zitat aus einem Urteil des kantonalen Kassationsgerichtes. Davon lässt sich die Strafkammer III des Obergerichtes bei ihrem Urteil nicht leiten. Erwägung 3c zeigt, dass die Strafkammer das zweifellos zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers als Gesamtheit betrachtet und nicht auf die zitierte Passage aus dem Entscheid des kantonalen Kassationsgerichtes abgestellt hat. Die Strafkammer führt unter anderem aus, sowohl die Anklage als auch die Einstellungsverfügung vom 3. April 2000 würden auf demselben Sachverhalt basieren: Gegen den Beschwerdeführer sei eine Untersuchung wegen des Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei eröffnet worden. Es habe der Verdacht bestanden, er habe Gelder kriminellen Ursprungs aus dem Ausland in die Schweiz transportiert. Schon zu Beginn der Untersuchung sei die Nachforschung des Geldflusses als Untersuchungsziel genannt worden. Der Nachweis, dass die transportierten Gelder aus Verbrechen stammten, sei in der Folge misslungen, weshalb der Tatbestand der Geldwäscherei fallen gelassen und das diesbezügliche Verfahren eingestellt worden sei. Gleichzeitig sei Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften erhoben worden. Es sei offensichtlich, dass dem ursprünglich erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei und dem letztlich zur Anklage gelangten Vorwurf ein und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde gelegen habe. 
 
Dieser Argumentation kann gefolgt werden. Sie macht deutlich, dass das im Sinne von § 189 Abs. 1 StPO/ZH "verwerfliche oder leichtfertige" - und zivilrechtlich durchaus vorwerfbare - Verhalten des Beschwerdeführers auch zur Untersuchung wegen Geldwäscherei begründeten Anlass gegeben hatte. Ziel der Untersuchungen in beiden Verfahren war, die genaueren Umstände des aussergewöhnlichen Geldflusses zu klären. Wäre der Beschwerdeführer vollumfänglich mangels genügender Beweise freigesprochen worden, hätten ihm die gesamten Untersuchungskosten rechtmässig und willkürfrei überwälzt werden können, wurden doch die Untersuchungen erst aufgrund seines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens notwendig. Folgerichtig kann nichts anderes gelten, wenn eines der beiden Strafverfahren, die in sehr engem Zusammenhang standen und durch dasselbe verwerfliche oder leichtfertige Verhalten des Beschwerdeführers ausgelöst worden waren, eingestellt wurde. Verfassungsrechtlich ist darum nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer dem Beschwerdeführer die Kosten sowohl für das eingestellte Verfahren wegen Geldwäscherei als auch für das Verfahren wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften auferlegt hat, war doch sein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten adäquat kausal für die insgesamt aufgelaufenen Untersuchungskosten. Die Kostenauflage verletzt den Grundsatz der Unschuldsvermutung im Ergebnis nicht, auch wenn die Wortwahl des angefochtenen Entscheides nicht durchwegs als geglückt bezeichnet werden kann. 
4. 
Zusammenfassend ist die staatsrechtliche Beschwerde demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Januar 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: