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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_120/2012 
 
Verfügung vom 24. Februar 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2005 - 30.6.2006 (Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3.3.2010), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, 
vom 30. November 2011. 
 
Erwägungen: 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 30. November 2011 (RG.2011.00002) das Revisionsgesuch der X.________ AG gegen sein Urteil vom 3. März 2010 betreffend Staats- und Gemeindesteuern für das Geschäftsjahr 2005/2006 (SB.2009.00078) ab. Dagegen gelangte die X.________ AG am 19. Januar 2012 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 2C_55/2012 vom 25. Januar 2012 darauf nicht ein, weil die Beschwerde keine hinreichende Begründung enthielt. 
 
Am 3. Februar 2012 traf beim Bundesgericht dieselbe vom 19. Januar 2012 datierte Rechtsschrift wie im Verfahren 2C_55/2012 ein; sie war am 1. Februar 2012 von einer Treuhand-Gesellschaft bei der Post aufgegeben worden und war nicht mit einer Unterschrift versehen. Gestützt hierauf wurde das Verfahren 2C_120/2012 eröffnet. 
 
Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin der erneute Eingang der Rechtsschrift angezeigt und die Vermutung geäussert, dass ein Irrtum vorliege und sie nicht auf einem weiteren Urteil in derselben Angelegenheit bestehe, weshalb das gestützt auf die erneute Eingabe eröffnete bundesgerichtliche Verfahren ohne anderslautenden Bericht bis spätestens 17. Februar 2012 ohne Kostenfolge abgeschrieben würde. Die Beschwerdeführerin hat sich bis heute nicht mehr gemeldet. 
 
Es ist daher gestützt auf Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG wie im Schreiben vom 6. Februar 2012 für diese Konstellation angekündigt vorzugehen. 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren 2C_120/2012 wird abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Februar 2012 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller