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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.354/2003 /err 
 
Urteil vom 9. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Festsetzung der Entschädigung als amtlicher Verteidiger), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 6. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ amtete seit dem 1. April 1996 im Strafverfahren gegen Y.________ als dessen amtlicher Verteidiger. Das Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, verurteilte Y.________ am 28. Januar 2003 wegen mehrerer Delikte und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. 
B. 
X.________ reichte beim Kantonsgericht, Strafappellationshof, am 3. April 2003 eine Kostenliste für die amtliche Verteidigung ab dem 1. Januar 1999 über einen Totalbetrag von Fr. 24'604.90 ein (für die Aufwendungen bis 31. Dezember 1998 war er bereits früher entschädigt worden). Für das erstinstanzliche Verfahren beantragte er ein Honorar von Fr. 15'237.50, zuzüglich Auslagen (Fr. 248.90), Reiseentschädigung (Fr. 294.--) und Mehrwertsteuer (1'199.30). Für das Berufungsverfahren listete er ein Honorar von Fr. 6'962.50, Auslagen von Fr. 124.10 und die Mehrwertsteuer von Fr. 538.60 auf. 
 
Mit Entscheid vom 6. Mai 2003 setzte das Kantonsgericht, Strafappellationshof, die Entschädigung pauschal auf insgesamt Fr. 18'261.30 fest, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 1'387.85. 
C. 
X.________ führt gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. Juni 2003 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dessen Aufhebung. 
 
Das Kantonsgericht Freiburg verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, der ihm eine tiefere als die geforderte Entschädigung als amtlicher Verteidiger zuerkannte, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG), wozu er legitimiert ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt einerseits die Rüge, das Kantonsgericht habe das Willkürverbot von Art. 9 BV verletzt. Andererseits ist er der Meinung, das Gericht habe die Kürzung der Kostenliste ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
2.2 Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 127 I 128 E. 4d S. 132; 127 V 431 E. 3d S. 437, je mit Hinweisen) ist die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vorneweg zu behandeln. 
3. 
3.1 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen, wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich ein Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält, wenn von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden, oder wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (vgl. dazu: Urteil 1P.284/2002 vom 9. August 2002, E. 2.4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 181/94 vom 23. März 1995, E. 1b). 
3.2 Nach Art. 24 Abs. 1 und Art. 27 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über die unentgeltliche Rechtspflege (URPG, SGF 136.1), das auch für Verfahren gilt, die vor seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2000 eingeleitet wurden (Art. 41 URPG), entrichtet der Staat dem amtlichen Verteidiger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zusätzlich zu den Reiseentschädigungen einen angemessenen Betrag. Dieser wird vom Strafappellationshof gegen Vorweisung des Kostenverzeichnisses und unter Berücksichtigung der Umstände der Strafsache und der Anzahl der Sitzungen festgelegt. In Betracht gezogen werden der Arbeitsaufwand sowie der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit (Art. 1 Abs. 1 des Tarifs vom 14. Juni 2000 über die Entschädigung der Rechtsbeistände bei der unentgeltlichen Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen und bei der Hilfe an Opfer von Straftaten, SGF 136.12; in der Folge "URPT"). Die notwendigen Auslagen werden zu ihrem vollen Preis entschädigt (Art. 2 Abs. 1 URPT). Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten für Transport, Mahlzeiten, Zeitverlust usw. und werden bei der amtlichen Verteidigung und einer Gesamtstrecke von unter 100 Kilometern mit Fr. 2. 45 je Kilometer entschädigt (Art. 2 Abs. 3 URPT sowie Art. 4 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 2 Abs. 1 des Beschlusses vom 4. Juni 1974 betreffend die Festsetzung der Reiseentschädigungen der Rechtsanwälte, SGF 137.25). 
3.3 Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ist es nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht davon ausgegangen ist, er habe bei den einzelnen Besprechungs- und Gerichtsterminen jeweils Reisezeit eingerechnet. Es gehe auch nicht aus dem Urteil hervor, inwiefern der angegebene Zeitaufwand oder die geltend gemachten Auslagen nicht notwendig und die Entschädigung deshalb zu kürzen gewesen seien. 
3.4 Das Kantonsgericht kürzte die Reiseentschädigung mit der Begründung, gemäss Art. 1 des Beschlusses betreffend die Reiseentschädigung sei die Reisezeit bereits in der Entschädigung inbegriffen. Der Beschwerdeführer hat jedoch in der Kostenliste beim Zeitaufwand nicht ausdrücklich Reisezeit aufgeführt, sondern in der Rubrik "Reisekosten" die tarifgemässen Fr. 2.45 pro Kilometer eingesetzt. Weshalb das Kantonsgericht dennoch davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe bei den Gerichts- und Besprechungsterminen einen Reisezeitzuschlag gemacht, ist nicht begründet. Es hat überdies nicht ausgeführt, bei welchen Positionen es Zeitaufwand gestrichen hat, in der Annahme, es handle sich um Reisezeit. Es ist dementsprechend auch nicht klar, was die unter dem Titel "Reisezeit" auszurichtenden Fr. 220.50 noch abgelten sollen. Gleiches gilt in Bezug auf die Auslagen. Der Beschwerdeführer machte Aufwendungen von Fr. 373.-- geltend, das Kantonsgericht erachtete lediglich Fr. 290.80 als ausgewiesen. Welche Auslagen es gestrichen hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. 
 
Dieses im Ergebnis nicht unerhebliche Abweichen von der Kostenliste hätte in den einzelnen vorgenannten Punkten zumindest summarisch begründet werden müssen. Das Kantonsgericht hat dies nicht getan, weshalb es Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist (vgl. E. 2.2), muss nicht mehr geprüft werden, ob die weiteren Rügen begründet sind. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Praxisgemäss ist dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 125 II 518 ff.). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 6. Mai 2003 wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: