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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_785/2008 /hum 
 
Urteil vom 27. September 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfacher versuchter Betrug; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 1. Juli 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Gemäss Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2008 ausgehändigt. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG lief folglich unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG bis Montag, den 15. September 2008. Die am 22. September 2008 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. September 2008 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn