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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_751/2007 /hum 
 
Urteil vom 25. Februar 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Favre, Zünd, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache falsche Anschuldigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In der Strafuntersuchung gegen X.________ kam die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten zum Schluss, diese habe zwar den Tatbestand der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege in objektiver Hinsicht erfüllt, sei aber nicht schuldfähig. Ohne Anklage zu erheben, beantragte sie dem Bezirksgericht Horgen am 27. März 2007, das Verfahren einzustellen und eine ambulante Behandlung im Sinne einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. 
 
Das Bezirksgericht Horgen stellte am 23. Mai 2007 fest, die Angeschuldigte X.________ habe mehrfach den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege trat es auf den Bericht der Staatsanwaltschaft nicht ein. Es ordnete eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an und nahm davon Vormerk, dass sich die Angeschuldigte bereits bei Dr. med. A.________, Erlenbach, in Behandlung befand. 
 
X.________ rekurrierte gegen diesen Beschluss mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freigesprochen werde. 
 
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 hiess das Obergericht des Kantons Zürich den Rekurs teilweise gut und ergänzte Ziff. 1 des erstinstanzlichen Dispositivs wie folgt: 
 
"1. Die Untersuchung wird eingestellt. Es wird festgestellt, dass die Angeschuldigte den Tatbestand der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (in objektiver Hinsicht) erfüllt hat." 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen stellt X.________ den Antrag "Das Verfahren wird eingestellt." Zur Begründung verweist sie auf die Rekursschrift ihres damaligen Rechtsvertreters Prof. Dr. B.________. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin formell eingestellt und damit ihren vor Bundesgericht gestellten Antrag, das Verfahren sei einzustellen, bereits erfüllt. Der Beschwerde selber lässt sich nicht schlüssig entnehmen, was für ein Anliegen sie überhaupt verfolgt. Mit dem Verweis auf die Rekursschrift ihres Anwaltes im Verfahren vor Obergericht macht sie wohl sinngemäss geltend, sie habe Anspruch auf einen im Dispositiv festgehaltenen Freispruch. Auch in dieser wird indessen nicht dargetan, inwiefern das Obergericht die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts willkürlich angewandt, gegen materielles Strafrecht verstossen oder verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt haben könnte (Art. 95 BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich. Man könnte sich im Gegenteil fragen, ob nicht der Abschluss eines Strafverfahrens mit einem Freispruch in jedem Fall die Erhebung einer Anklage voraussetzt, da ohne solche die Grundlage für eine materielle gerichtliche Beurteilung von strafrechtlichen Vorwürfen fehlt. Dies kann indessen offen bleiben. Die Beschwerde enthält nach dem Gesagten weder ein sinnvolles Rechtsbegehren noch eine Begründung, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Damit genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Februar 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Störi