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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4F_17/2011 
 
Urteil vom 19. August 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_47/2011 vom 25. Juli 2011. 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juli 2011 (Verfahren 4D_47/2011) auf die vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. April 2011 erhobene Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges sowie ausreichender Begründung nicht eintrat (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG); 
 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 5. August 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, mit dem Entscheid 4D_47/2011 nicht einverstanden zu sein, und beantragte, das Verfahren sei durch einen anderen Richter des Bundesgerichts zu überprüfen und zu revidieren; 
 
dass diese Eingabe als Revisionsgesuch um Sinne der Art. 121 ff. BGG zu behandeln ist; 
 
dass zunächst festzuhalten ist, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG), weshalb jene Personen, die am Entscheid 4D_47/2011 mitgewirkt haben, auch am vorliegenden Verfahren mitwirken können; 
 
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 5. August 2011 vorbringt, das Bundesgericht habe bestimmte Vorbringen in der Beschwerdeschrift im Verfahren 4D_47/2011 nicht beachtet oder falsch verstanden; 
 
dass der Gesuchsteller damit sinngemäss Art. 121 lit. d BGG anruft, wonach die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat; 
 
dass diese Bestimmung indessen nach ständiger Praxis nicht dazu benutzt werden kann, die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts zu kritisieren (Urteile 4F_1/2007 E. 6.1 vom 13. März 2007 und 5F_6/2007 E. 2.2 vom 7. April 2008); 
 
dass der Gesuchsteller solche - im Übrigen offensichtlich unbegründete - Kritik übt, wenn er behauptet, das Bundesgericht sei in seinem Urteil vom 25. Juli 2011 zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht zulässig sei und der Entscheid der Einzelrichterin des Beziksgerichts Weinfelden vom 12. Oktober 2010 aus prozessrechtlichen Gründen nicht mit der Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden könne; 
 
dass sich der restliche Teil der Rechtsschrift des Gesuchstellers im Vorwurf erschöpft, das Bundesgericht sei in seinem Urteil vom 25. Juli 2011 zu Unrecht zum Ergebnis gekommen, dass auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten sei; 
 
dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts mit einer solchen Rüge keiner der im Gesetz (Art. 121 - 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend gemacht wird (Urteile 4F_3/2008 vom 21. April 2008 und 4F_3/2009 vom 6. April 2009), weshalb auch insoweit eine Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 25. Juli 2011 nicht in Frage kommt; 
 
dass damit das Revisionsgesuch insgesamt abzuweisen ist; 
 
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. August 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin