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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_308/2010 
 
Urteil vom 21. Mai 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 12. März 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des E.________ vom 15. April 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober (recte: 12. März) 2010 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass die Beschwerde vom 15. April 2010 diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, werden darin zwar von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen insbesondere zum Gesundheitszustand in Frage gestellt, ohne indessen auf die dazugehörigen ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen konkret einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten; die - zur Hauptsache blosse Wiederholungen darstellenden, d.h. in weiten Teilen wörtlich mit den schon vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht übereinstimmenden und insofern zum Vornherein unzulässigen (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff.) - Einwendungen erschöpfen sich darüber hinaus in appellatorischer Kritik, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; statt vieler: unveröffentlichte Urteile 8C_20/2010 vom 10. Februar 2010, 8C_1064/2009 vom 5. Februar 2010, 9C_1019/2009 vom 21. Dezember 2009, 8C_923/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_586/2009 vom 1. Oktober 2009; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise), 
dass hieran auch die pauschalen Ausführungen über die Gewährung bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs nichts ändern, weil auch darin keine konkrete, auf die einzelnen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen Bezug nehmende Argumentation erblickt werden kann, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG), womit der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Mai 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz