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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_486/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 8. Oktober 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Severin Pflüger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2015 mit Beschwerde vom 15. September 2015 beim Bundesgericht anfocht; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück; 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; 
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
 
 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
 
 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin