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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1100/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Januar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Revision (Staats- und Gemeindesteuern 1999-2002, Direkte Bundessteuer 1999-2002 sowie Verrechnungs-steuer 2001); Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, Präsident der 2. Abteilung, vom 5. November 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Kantonale Steueramt Zürich verweigerte A.________ die Rückerstattung der auf der 2000 erfolgten Dividendenausschüttung im Betrag von Fr. 918'000.-- erhobenen Verrechnungssteuer, weil die Dividende in der Steuererklärung nicht als Einkommen deklariert worden sei. Den entsprechenden Einspracheentscheid bestätigte die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. November 2006; die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2A.65/2007 vom 7. Februar 2007 als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ab.  
Mit zwei Urteilen vom 16. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerden von A.________ gegen zwei weitere Entscheide der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 29. November 2006 betreffend die Veranlagungen zu den Staats- und Gemeindesteuern sowie zur direkten Bundessteuer 1999-2002 ab. Mit Urteilen 2C_317/2007 und 2C_318/2007 vom 5. Juli 2007 trat das Bundesgericht auf die gegen die verwaltungsgerichtlichen Urteile erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, weil es an klaren Anträgen und an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung fehlte. 
 
1.2. Am 22. Juli 2015 gelangte A.________ an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit dem Ersuchen um Revision der Entscheide der Steuerrekurskommission vom 29. November 2006. Am 15. September 2015 wurde er zur Leistung von Kostenvorschüssen von je Fr. 2'000.-- für die Revisionsverfahren aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts trat mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 wegen Nichtleistens der Kostenvorschüsse auf die Revisionsgesuche nicht ein.  
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2015 beantragte A.________ dem Verwaltungsgericht, das Revisionsverfahren sei an das zuständige Gericht zu überweisen; zudem brachte er vor, dass im Steuerverfahren kein Kostenvorschuss verlangt werden dürfe, kein Kautionsgrund vorliege und er im Übrigen kein Geld zur Bezahlung desselben habe. Mit Verfügung vom 5. November 2015 erkannte der Präsident der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, dass auch im Steuerbeschwerdeverfahren Kostenvorschüsse erhoben werden könnten und vorliegend die Kautionsvoraussetzungen erfüllt seien, weshalb er für die beiden Verfahren (Staats- und Gemeindesteuern inkl. Verrechnungssteuer resp. direkte Bundessteuer) je Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von je Fr. 530.-- ansetzte, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. 
 
1.3. Am 27. November 2015 gelangte A.________ "betreffend Revision und Prozessvoraussetzungen" an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag an das kantonale Verwaltungsgericht, die Verfügung des Steuerrekursgerichts vom 9. Oktober 2015 sei von Amtes wegen aufzuheben und er sei für jenes Verfahren zu entschädigen. Dem Bundesgericht beantragt er, die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2015 von Amtes wegen aufzuheben und er sei für jenes Verfahren zu entschädigen. Weiter stellt er das Begehren, es sei nach Aufhebung der kantonalen Entscheide auf das Revisionsverfahren einzutreten; die bundesgerichtlichen Urteile 2A.65/2007 vom 7. Februar 2007 sowie 2C_318/2007 und 2C_317/2007 vom 5. Juli 2007 seien dabei aufzuheben.  
Auf Aufforderung hin hat A.________ am 5. Dezember 2015 eine vollständige Ausfertigung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2015 nach- sowie ein Exemplar der Verfügung des Steuerrekursgerichts vom 9. Oktober 2015 eingereicht. Am 12. Dezember 2015 hat sich A.________ ergänzend geäussert. 
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 erklärt B.________, die geschiedene Ehefrau von A.________, vom Rechtsstreit nicht betroffen zu sein und nicht als Verfahrenspartei beigezogen werden zu wollen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt; weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. A.________ beantragt dem Bundesgericht die Revision seiner Urteile 2A.65/2007 vom 7. Februar 2007 sowie 2C_317/2007 und 2C_318/2007 vom 5. Juli 2007.  
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Es steht dagegen kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, das eine Neuüberprüfung der entschiedenen Angelegenheit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ermöglichte. Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend umschriebenen (Art. 121 - 123 BGG) Revisionsgründe vorliegt und dieser frist- und formgerecht geltend gemacht wird (Art. 124 bzw. Art. 42 Abs. 2 BGG). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss ein Revisionsgrund in Bezug auf den Nichteintretensgrund vorliegen. 
 
2.2. Weder in der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift noch in den dem Steuerrekursgericht bzw. dem Verwaltungsgericht unterbreiteten Rechtsschriften (ein Verweis auf diese genügte wohl ohnehin nicht; vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.) wird ein Revisionsgrund genannt oder werden Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, das Vorliegen eines solchen plausibel zu machen. Ohnehin wäre die Frist für ein Revisionsgesuch gestützt auf einen der Revisionsgründe von Art. 121 lit. b - lit. d BGG (s. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) längst abgelaufen. Welcher andere Revisionsgrund erst innert der letzten 90 Tage vor der Einreichung des Revisionsgesuchs (beim Steuerrekursgericht) entdeckt worden sei, ist nicht erkennbar. Die Eingaben an das Bundesgericht selber und die diesen vorausgehenden an die kantonalen Instanzen adressierten Eingaben bieten keine Handhabe für eine revisionsweise Überprüfung des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Februar oder des bundesgerichtlichen Nichteintretensurteils vom 5. Juli 2007.  
 
2.3. Soweit die Eingaben von A.________ vom 27. November und vom 12. Dezember 2015 als Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich gedacht sind, gilt Folgendes:  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Verwaltungsgerichts ist eine Verfügung über die Aufforderung zur Leistung von Kostenvorschüssen. Das Verwaltungsgericht legt anhand der einschlägigen kantonalen Verfahrensnormen dar, unter welchen Umständen ein Kostenvorschuss zu erheben ist, dass die Vorschusspflicht auch in Steuerangelegenheiten gilt und dass die Voraussetzungen für die Vorschusserhebung im vorliegenden Fall erfüllt sind. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Sein Hinweis auf die Besonderheiten eines Revisionsverfahrens sodann genügt nicht um aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht schweizerisches Recht verletzt hätte, wenn es sich nicht dazu veranlasst sah, die mit Kostenauflage verbundene Nichteintretensverfügung des Steuerrekursgerichts ohne formelles Verfahren und kostenfrei von Amtes wegen aufzuheben, nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich das Steuerrekursgericht um einen Revisionsentscheid angegangen war und daran auch im diesbezüglichen Schriftenwechsel vorbehaltlos festgehalten hatte. 
Die Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des Verwaltungsgerichts enthält keine hinreichende Begründung, und es ist schon darum darauf nicht einzutreten. 
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
2.5. Es erübrigt sich, förmlich über den Miteinbezug in das Verfahren von B.________ als ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers zu entscheiden; durch das vorliegende Urteil entsteht ihr unabhängig von ihrer Parteistellung jedenfalls kein Nachteil, werden ihr doch namentlich keine Kosten auferlegt.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Januar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller