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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_1/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Januar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, 
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des 
Schweizerischen Bundesgerichts 2C_19/2016 
vom 12. Januar 2016. 
 
 
Erwägungen:  
Das Eidgenössische Finanzdepartement wies am 14. Oktober 2015 ein Begehren von A.________ um Schadenersatz gemäss dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (SR 170.32) ab. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Zusammenhang mit der Verfahrensinstruktion betreffend unentgeltliche Rechtspflege stellte A.________ am 30. Oktober 2015 ein Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Zwischenentscheid vom 7. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_19/2016 vom 12. Januar 2016 ab, soweit darauf einzutreten war. 
Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Revision des Urteils 2C_19/2016. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann die Revision des Urteils verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend gemacht wird, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise zu erfolgen hat. 
Der Gesuchsteller bemängelt, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid als offensichtlich unbegründet gewertet hat. Seine Eingabe erweist sich als materielle Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Januar 2016; sie erwähnt keinen gesetzlichen Revisionsgrund; ein solcher wäre auch nicht ersichtlich. 
Auf das untaugliche Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller