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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_104/2019  
 
 
Urteil vom 11. März 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Februar 2019 (BK 19 38). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Strafverfahren der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Vergewaltigung wurde am 14. Januar 2019 Rechtsanwalt Habegger als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Die Beschwerde von A.________ gegen die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers wies das Obergericht am 25. Februar 2019 ab. 
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2019 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben, weil ihm dadurch sein Recht auf "Selbstverteidigung" verwehrt werde. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Das Obergericht erwog im angefochtenen Entscheid, aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe sei die Verteidigung des Beschwerdeführers zwingend, und sein Recht, sich (auch) selber zu verteidigen, werde durch die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers nicht beschränkt. Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern macht bloss erneut geltend, durch den angefochtenen Entscheid werde sein Recht, sich selber zu verteidigen, aufgehoben. Damit legt er weder in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dar, dass er ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat, noch inwiefern dieser bundesrechtswidrig sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Bruno Habegger schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi