Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_575/2018  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege; Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. November 2018 (SBK.2018.224 / MA [ST.2017.2506]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 16. August 2018 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm betreffend E.________. Das Obergericht des Kantons Aargau forderte sie mit Verfügung vom 28. August 2018 auf, eine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 800.-- zu leisten. Vor Ablauf der Frist zur Bezahlung der verlangten Sicherheit stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch mit Verfügung vom 14. November 2018 ab. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, das Gesuch sei wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. 
 
2.  
A.________ und B.________ führen mit Eingabe vom 23. Dezember 2018 (Postaufgabe 24. Dezember 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführer setzen sich mit ihren weitschweifigen Ausführungen nicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Beschwerdekammer auseinander, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte. Sie vermögen mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht nachvollziehbar und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli