Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_761/2019  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, 
 
C.________, D.________ und E.________, 
alle vertreten durch Frau Dr. F.________, 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbestimmungsrechts, Besuchsrecht, etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. August 2019 (KES 19 165). 
 
 
Sachverhalt:  
B.________ und A.________ haben die Kinder C.________ (geb. 2003), D.________ (geb. 2004) und E.________ (geb. 2012). Die Kinder sind primär in der Schweiz aufgewachsen. Der Vater arbeitet im Kongo und lebt deshalb die meiste Zeit dort. Seit mehreren Jahren gehen bei der KESB Bern regelmässig Gefährdungsmeldungen ein, u.a. wegen Verwahrlosung der Familienwohnung, Mangelernährung und ungenügender medizinischer Versorgung. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 18. Juli 2019 leidet die Mutter an einem massiven Messie-Syndrom auf der Grundlage einer schizotypischen Störung; es zeigen sich etliche psychische Auffälligkeiten, welche als ursächlich zu werten sind und für die gesunde Entwicklung der Kinder in psychischer wie auch physischer Hinsicht schädigend sein können. 
Vorliegend geht es um den Entscheid vom 14. August 2018, mit welchem die KESB Bern den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Dauer des hängigen Kindesschutzverfahrens und die vorsorgliche Platzierung der Kinder im G.________ bestätigte, unter Regelung des persönlichen Verkehrs, Ernennung einer Kindesvertreterin und Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, sowie um den Entscheid vom 13. März 2019, mit welchem die KESB Bern den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltbestimmungsrechts bestätigte und die Kinder provisorisch im Zentrum H.________ in I.________ platzierte, unter Regelung des persönlichen Verkehrs, Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Anordnung eines Gutachtens für die Eltern und E.________. 
Mit Entscheid vom 6. August 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die von den Eltern gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden ab, unter Modifizierung des Besuchsrechts ab 1. September 2019. Insbesondere verwarf es dabei auch den wiederholten Standpunkt der Eltern, dass die ganze Familie ihren Wohnsitz im Kongo habe und die KESB Bern deshalb gar nicht zur Regelung von Kindesbelangen zuständig sei. 
Gegen diesen Entscheid haben die Eltern am 23. September 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Eingabe der Beschwerdeführer besteht darin, dass die Kinder ihnen einen Brief übergeben hätten, weshalb sie gegen den obergerichtlichen Entscheid Beschwerde erheben würden. Die Begründung und Begehren würden sich im Brief befinden. Der Kindeswille sei bislang nicht gewürdigt worden. Im beigelegten Brief erklären die Kinder, dass sie ihren Wohnort frei wählen und bei ihren Eltern wohnen möchten. Sie möchten bei ihnen alle Kulturen und Sprachen lernen, mit ihnen Geburtstage, Hochzeiten und Ferien verbringen, bei ihnen aufwachen und mit ihnen essen, mit ihnen die Freizeit gestalten, von ihnen Aufgabenhilfe erhalten, von ihnen zum Arzt gebracht werden, mit ihnen alle Probleme besprechen und von ihnen den Gutenachtkuss erhalten. Das Heim mache sie todtraurig, während sie bei ihren Eltern glücklich seien. Das Bundesgericht solle sie sofort aus dem Heim freilassen. 
Die Beschwerde bzw. der beigelegte Brief der Kinder enthält gewissermassen einen Appell an das Bundesgericht, wie eine erste Instanz zu entscheiden und unabhängig von der Faktenlage dafür zu sorgen, dass die Kinder in der elterlichen Wohnung leben können. Das Wesen des Rechtsmittels besteht indes nach dem Gesagten darin, dass unter Bezugnahme auf die Erwägungen des - auf 24 Seiten sich mit allen Facetten auseinandersetzenden, namentlich auch die spezifischen Defizite und Förderungsbedürftigkeit eines jeden Kindes darstellenden und sich mit dem Kindeswillen auseinandersetzenden - angefochtenen obergerichtlichen Entscheides dargelegt wird, inwiefern dieser Recht verletzen soll. Eine solche Darlegung erfolgt nicht und es ist dem Bundesgericht auch verwehrt, unabhängig von den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid und unabhängig von den gesetzlich vorgegebenen Kindesschutzmassnahmen nach Gutdünken zu entscheiden. 
 
3.   
Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Bern, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli