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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.58/2003 /bie 
 
Urteil vom 9. April 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
C.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Boll, c/o Regli & Boll, Advokatur zur Konzerthalle, Weissbadstrasse 8b, 9050 Appenzell, 
 
gegen 
 
M.X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Frey, Rorschacherstrasse 107, 9000 St. Gallen, 
den Präsidenten des Kantonsgerichts 
Appenzell I.Rh. als Einzelrichter, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Änderung der Eheschutzmassnahmen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. 
als Einzelrichter vom 7. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen zwischen C.X.________ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) und M.X.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin oder Beschwerdegegnerin) verpflichtete die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Appenzell den Gesuchsteller mit Urteil vom 30. September 2002 unter anderem dazu, der Gesuchsgegnerin ab 1. Juli 2002 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'630.-- zu bezahlen; dies obwohl die Gesuchsgegnerin ab diesem Zeitpunkt lediglich einen Beitrag von Fr. 1'240.-- verlangt hatte. Ferner bestimmte sie die an den Unterhalt der Kinder zu leistenden Beiträge und wies die Arbeitgeberin des Gesuchstellers an, gleichzeitig mit der Lohnzahlung monatlich den Betrag von Fr. 2'550.-- ab der nächsten fälligen Lohnzahlung auf das Konto der Gesuchsgegnerin einzuzahlen. 
B. 
Gegen diesen Entscheid legte der Gesuchsteller mit Bezug auf den persönlichen Unterhaltsbeitrag der Ehefrau und die Anweisung an die Arbeitgeberin Berufung ein, in der er unter anderem auch rügte, die Einzelrichterin habe die Dispositionsmaxime gemäss Art. 117 ZPO/AI verletzt, weil sie der Gesuchsgegnerin mehr als das Verlangte zugesprochen habe. Der Präsident des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. als Einzelrichter (nachfolgend: der Präsident) äusserte sich in seinem Entscheid vom 7. Januar 2003 überhaupt nicht zu diesem Punkt, behandelte demgegenüber die übrigen Vorbringen des Gesuchstellers und wies die Berufung ab. 
C. 
Der Gesuchsteller führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 BV und beantragt, der Entscheid des Präsidenten sei aufzuheben; für das Verfahren vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Die Gesuchsgegnerin hat sich vernehmen lassen, stellt aber in der Sache keinen Antrag; sie ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege. Der Präsident beantragt Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der erstinstanzliche Richter habe der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2002 als persönlichen Unterhaltsbeitrag Fr. 1'630.-- statt der beantragten Fr. 1'240.-- zugesprochen. Er (der Beschwerdeführer) habe dies in seiner Berufung als Verletzung der im kantonalen Prozessrecht verankerten Dispositionsmaxime gerügt. Der Präsident sei indes auf dieses Vorbringen in der Begründung des angefochtenen Entscheides überhaupt nicht eingegangen, sondern habe einfach die Berufung abgewiesen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Ferner rügt der Beschwerdeführer willkürliche Anwendung von Art. 117 ZPO/AI (Dispositionsmaxime). 
1.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Die Rüge ist daher vorab zu behandeln. 
1.2 Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzung kantonaler Vorschriften über das rechtliche Gehör; deshalb ist einzig und zwar mit freier Kognition zu prüfen, ob unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Regeln missachtet worden sind (BGE 114 Ia 97 E. 2 S. 98 f.; 113 Ia 81 E. 3a S. 82 f.). Was die Beschwerdegegnerin zur Begründung des Urteils nach den Vorschriften des kantonalen Rechts ausführt, ist somit nicht von Belang. 
1.3 Das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Aufgrund dieses allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruchs lassen sich allerdings keine generellen Regeln aufstellen, denen eine Begründung zu genügen hätte. Die Begründung eines Entscheides muss freilich so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109; 121 I 108 E. 3a S. 112; 124 I 241 E. 2 S. 242). 
1.4 Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid namentlich den Vorwurf erhoben hatte, die erstinstanzliche Richterin habe der Beschwerdegegnerin in Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 117 ZPO/AI) mehr zugesprochen, als sie verlangt habe. Er verwies dabei auf den letzten Abschnitt der E. 7 des erstinstanzlichen Urteils, der Ausführungen zu diesem Punkt enthält, weshalb die Rüge entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin genügend klar war und keiner weiteren Erläuterung bedurfte. Der Präsident behauptet denn auch in seiner Vernehmlassung selbst nicht, die Rüge sei nicht genügend substanziiert gewesen. Der Präsident hat zwar die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers geprüft, ist in der Begründung des angefochtenen Entscheids aber auf die vorgenannte Rüge überhaupt nicht eingegangen und hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, wie es heute durch Art. 29 Abs. 2 BV umschrieben wird, verletzt. 
1.5 Da die Kognition des Bundesgerichts mit Bezug auf die Verletzung von kantonalem Recht lediglich auf Willkür beschränkt und somit eingeschränkter ist als jene der letzten kantonalen Instanz, kann der aufgezeigte Verfahrensmangel im Rahmen der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde nicht geheilt werden (zu den Heilungsvoraussetzungen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben, womit sich Ausführungen zur Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 117 ZPO/AI erübrigen. Damit ist auch nicht näher auf die Ausführungen des Präsidenten und der Beschwerdegegnerin zur Frage der Anwendbarkeit der Dispositionsmaxime bzw. zur Anwendbarkeit von Art. 117 ZPO/AI einzugehen. 
2. 
Die Beschwerdegegnerin hat in der Sache zwar eine Vernehmlassung eingereicht, aber keinen Antrag gestellt; ferner kann auch nicht gesagt werden, sie habe das vorliegende Verfahren veranlasst. Unter diesen Umständen ist von einer Gerichtsgebühr abzusehen, und die Beschwerdegegnerin ist auch nicht zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. 
3. 
Beide Parteien stellen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren obsiegt und gilt aufgrund der vorgelegten Unterlagen als bedürftig. Überdies wird ihm von der Gegenpartei keine Entschädigung für die Umtriebe des bundesgerichtlichen Verfahrens entrichtet. Die Beschwerdegegnerin ist ihrerseits bedürftig und im Übrigen zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert worden. Unter diesen Umständen sind bei beiden Parteien die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt (Art. 152 Abs. 1 OG). Beiden Parteien ist je ein Rechtsbeistand beizugeben, welcher angesichts der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Parteien bzw. der Kostenregelung aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. als Einzelrichter vom 7. Januar 2003 wird aufgehoben. 
2. 
Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Christian Boll, Weissbadstrasse 8b, 9050 Appenzell, der Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt Thomas Frey, Rorschacherstrasse 107, 9000 St. Gallen, als Rechtsbeistand beigegeben. 
3. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
4. 
Rechtsanwalt Christian Boll und Rechtsanwalt Thomas Frey wird je ein Honorar von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. als Einzelrichter schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. April 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: