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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_868/2013, 8C_882/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juni 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_868/2013  
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________,    vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, 
Beschwerdegegner, 
 
und  
 
8C_882/2013  
A.________,    vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,  
Beschwerdegegnerin, 
 
Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur, c/o AXA Leben AG, Legal & Compliance,  
Paulstrasse 9, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision, Rückforderung), 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 14. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1953, ist gelernter Elektromechaniker und arbeitete als Servicetechniker. Am 14. Juli 2004 meldete er sich wegen verschiedener Beschwerden im Zusammenhang mit beidseitigen Hohlfüssen und Krallenzehen in Verbindung mit einer angeborenen Nervenerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Laut eigenen handschriftlichen Angaben auf dem Anmeldeformular zum Bezug von IV-Leistungen arbeitete er vom 10. April 1999 bis 7. Oktober 2001 mit einem 80%-Pensum für die B.________ AG und vom 7. Oktober 2001 bis 31. März 2003 zu 100% für die C.________ AG (nachfolgend "Validen-Arbeitgeberin" genannt); ab 1. April 2003 war er bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100% bei der Arbeitslosenkasse GBI zum Leistungsbezug angemeldet. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie der Durchführung von beruflichen Massnahmen prüfte die IV-Stelle des Kantons Zürich bei einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50% in einer behinderungsangepassten Tätigkeit den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daraufhin sprach sie dem Versicherten aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 66% mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 8. März 2005). Revisionsweise hielt die IV-Stelle am 15. November 2006 an der zugesprochenen Invalienrende fest. 
 
Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle nach Kenntnisnahme von dem ab 2006 erheblich veränderten Invalideneinkommen, welches der Versicherte durch erwerbliche Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit seit Oktober 2004 bei der Firma D.________ (nachfolgend "Invaliden-Arbeitgeberin" genannt) erzielt hatte, die am 8. März 2005 zugesprochene Dreiviertelsrente infolge einer Meldepflichtverletzung rückwirkend ab 1. Januar 2006 auf. Gleichzeitig sprach sie ihm mit Verfügungen vom 13. Juni 2012 ab 1. Januar 2008 basierend auf unterschiedlich hoch ermittelten Invaliditätsgraden eine abgestufte Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 forderte die IV-Stelle an zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen Fr. 52'728.- zurück. 
 
B.   
Dagegen beantragte A.________ am 16. Juli 2012 beschwerdeweise, die Verfügungen vom 13. Juni 2012 seien aufzuheben und die Invalidenversicherung habe ihm ab 1. Januar 2008 eine ganze Rente auszurichten. Zudem sei die Rückforderungsverfügung vom 28. Juni 2012 ersatzlos aufzuheben. 
 
Am 13. September 2012 hob die IV-Stelle ihre Rückforderungsverfügung vom 28. Juni 2012 auf, leitete gleichzeitig das Vorbescheidverfahren zur neu berechneten Rückforderung ein und machte sodann mit Verfügung vom 1. November 2012 gegenüber dem Versicherten das neu ermittelte Rückforderungsbetreffnis von Fr. 23'424.- geltend. Auch hiegegen liess A.________ am 23. November 2012 Beschwerde erheben, indem er in der Sache wiederum auf die ersatzlose Aufhebung der neuen Rückforderungsverfügung vom 1. November 2012 schloss. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. 
 
Während das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfahren vereinigte, die Beschwerde des Versicherten vom 23. November 2012 mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 guthiess und die Rückforderungsverfügung der IV-Stelle vom 1. November 2012 aufhob (Dispositiv-Ziff. 1), wies es die Beschwerde vom 16. Juli 2012 gegen die Rentenverfügungen vom 13. Juni 2012 ab (Dispositiv-Ziff. 2). 
 
C.   
Sowohl die IV-Stelle wie auch A.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Erstere beantragt im Verfahren 8C_868/2013, die Dispositiv-Ziff. 1 des kantonalen Entscheids sei aufzuheben und die Rückforderungsverfügung vom 1. November 2012 zu bestätigen; "eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Der Versicherte stellt im Verfahren 8C_882/2013 die Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziff. 2 des kantonalen Entscheids sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Januar 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem seien die Dispositiv-Ziff. 3 und 4 aufzuheben, die Verfahrenskosten der IV-Stelle aufzuerlegen und dem Versicherten zu deren Lasten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.- für das kantonale Verfahren zuzusprechen. 
Im Verfahren 8C_868/2013 verzichtet die mitinteressierte Vorsorgeeinrichtung auf eine Vernehmlassung. Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Gutheissung derselben. Mit Eingabe vom 18. März 2014 nimmt der Versicherte nachträglich zur Vernehmlassung des BSV Stellung und hält an seinem Antrag fest. 
 
Im Verfahren 8C_882/2013 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (14), ohne dass sich das BSV und die Vorsorgeeinrichtung dazu vernehmen liessen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen). 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Inwiefern die Voraussetzung für ein nachträgliches Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll, ist in der Beschwerde darzutun (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C_674/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
3.   
Die von der IV-Stelle ursprünglich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. März 2005 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 66% ab 1. April 2004 zugesprochene Dreiviertelsrente wird für die Dauer bis Ende 2005 zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt. Dieser Invaliditätsgrad basierte auf einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50% in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, einem hypothetischen Einkommen ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung (Valideneinkommmen) von Fr. 79'646.- und einem trotz gesundheitsbedingter Beeinträchtigungen zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen (Invalideneinkommen) von Fr. 26'923.-. Das Valideneinkommen beruhte auf den Lohnangaben der Firma C.________ AG vom 30. Juli 2004, wo der Versicherte vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens während seiner Anstellung mit Vollzeitpensum von Oktober 2001 bis März 2003 gemäss ausdrücklichen Angaben auf dem Arbeitgeberfragebogen "nie arbeitsunfähig" gewesen war. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens wurden praxisgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). 
 
4.   
Streitig ist der Rentenanspruch ab 1. Januar 2006 und diesbezüglich die Ermittlung des mit Blick auf den neuen Einkommensvergleich massgebenden Valideneinkommens. Demgegenüber ist unbestritten, dass sich das aus den Einträgen im individuellen Konto (IK) ergebende Invalideneinkommen seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. März 2005 zum Teil erheblich verändert - vor allem in den Jahren 2006 und 2007 massiv erhöht - hat, das Ausmass der gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Wesentlichen jedoch unverändert geblieben ist. Zudem steht fest, dass die IV-Stelle erst im Nachhinein vom starken Anstieg des Invalideneinkommens und der entsprechenden zweifellosen Unrichtigkeit des ursprünglich gemäss Rentenverfügung vom 8. März 2005 auf 66% ermittelten Invaliditätsgrades Kenntnis erhalten hat. Während im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung der Versicherte anlässlich der Neuerfestsetzung des Invaliditätsgrades ab 2008 einen höheren, die IV-Stelle jedoch ab 2006 einen (mehrheitlich) tieferen Rentenanspruch geltend macht (vgl. nachfolgend E. 5), leitet Letztere aus der Neuverfügung über den Rentenspruch und einer Meldepflichtverletzung des Versicherten einen Rückforderunganspruch ab (vgl. dazu nachfolgend E. 6). 
 
5.   
Vorweg zu prüfen ist, ob der Versicherte - wie von der IV-Stelle am 13. Juni 2012 verfügt und vorinstanzlich bestätigt - für die Jahre 2006 und 2007 keinen Rentenanspruch, für die Jahre 2008 und 2009 Anspruch auf eine halbe, vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine Dreiviertels- und ab 1. August 2012 auf eine halbe Rente hat. Diesbezüglich ist strittig, ob Verwaltung und Vorinstanz das Valideneinkommen - wie bereits anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache - zu Recht auf der Basis des beim Validen-Arbeitgeber vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Lohnes (vgl. E. 3 hievor), angepasst an die seitherige Einkommensentwicklung, ermittelt haben, oder ob das als Gesunder hypothetisch erzielte Einkommen - entsprechend der Auffassung des Versicherten - auf der Grundlage seiner für die Invaliden-Arbeitgeberin ausgeübten Tätigkeit festzusetzen und folglich von einem Validenlohn von angeblich Fr. 150'000.- auszugehen ist. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen).  
 
5.1.2. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 326 mit Hinweisen).  
 
5.1.3. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens handelt es sich nicht um eine vom Bundesgericht nicht überprüfbare Tatfrage. Denn dies trifft nur zu, soweit die Ermittlung des Valideneinkommens auf konkreter Beweiswürdigung beruht; demgegenüber stellt sie eine Rechtsfrage dar, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485; Urteil 9C_652/2013 vom 25. März 2014 E. 3.1). Rechtlicher Natur ist sodann auch die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen erfüllt sind (Urteil 9C_112/2012 vom 19. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
5.2.   
 
5.2.1. Mit vorinstanzlich bestätigten Verfügungen vom 13. Juni 2012 berücksichtigte die IV-Stelle basierend auf dem Lohn, welchen der Versicherte bis zum Invaliditätseintritt an seinem angestammten Arbeitsplatz in der Firma C.________ AG verdient hatte, für die Jahre der Neuberechnung des Invaliditätsgrades ab 2006 ein massgebendes Valideneinkommen zwischen Fr. 80'283.90 und 86'309.20.  
 
5.2.2. Der Versicherte rügt im Wesentlichen, die IV-Stelle habe das Valideneinkommen offensichtlich unrichtig ermittelt und Bundesrecht (Grundsatz der Parallelität der Vergleichseinkommen: vgl. dazu BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225, AHI 1999 S. 237 E. 1, je mit Hinweisen) verletzt, indem sie ihm zwar das an seiner neuen, besser entlöhnten Arbeitsstelle ab 2006 erzielte höhere Invalideneinkommen angerechnet, jedoch die Berücksichtigung derselben Tätigkeit als Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens verweigert habe. Gehe man von dem seitens des Invalideneinkommens unbestrittenen, gemäss IK ausgewiesenen Lohn aus, welchen er beim Invaliden-Arbeitgeber auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31. August 2006 verdiene (Fr. 76.- pro Stunde [inklusive Feiertagszuschlag und Gratifikation] bei einem Pensum von zwölf Stunden pro Arbeitswoche [30%]), dann würde er bei diesem Arbeitgeber ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen mit einem Vollpensum Fr. 151'000.- erzielen. Aus dem Vergleich dieses Valideneinkommens mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen gemäss IK-Auszug resultiere ein Invaliditätsgrad, welcher ihm ab 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vermittle.  
 
5.3. Was der Versicherte gegen die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Neuermittlung des Invaliditätsgrades vorbringt, ist unbegründet.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Vesicherte seine angestammte Stelle beim Validen-Arbeitgeber per 31. März 2003 aus wirtschaftlichen Gründen verlor, dass er diese Tätigkeit gemäss der ursprünglichen Rentenzusprache vom 8. März 2005 ohne Gesundheitsschaden offensichtlich fortgesetzt hätte, dass er laut seinen Angaben vom 3. Juli 2006 auf dem Revisionsfragebogen die neue Tätigkeit bei seinem Invaliden-Arbeitgeber bereits seit 1. April 2003 "nicht konstant", sondern nur abhängig von seinem Gesundheitszustand durchschnittlich zu 25 bis 30% zu verrichten vermochte und dass der Invaliden-Arbeitgeber die ihm von der IV-Stelle im Rahmen der beiden Revisionsverfahren zugesandten Fragebogen sowohl am 7. Juni 2006 wie auch am 28. Januar 2012 einzig unterzeichnet, jedoch im Wesentlichen nicht ausgefüllt retournierte. Zudem stütze der Versicherte seine Behauptung, er hätte im Gesundheitsfall durch uneingeschränkte Verwertung einer Vollzeittätigkeit beim Invaliden-Arbeitgeber ein Valideneinkommen von Fr. 150'000.- verdient, nur auf zwei Aktenstücke ab, nämlich einerseits den erst am 31. August 2006 unterzeichneten Arbeitsvertrag sowie andererseits die erst am 27. April 2012 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zuhanden des Rechtsvertreters des Versicherten abgegebene Bescheinigung des Invaliden-Arbeitgebers, den Versicherten im hypothetischen Gesundheitsfall mit Vollzeitpensum zu einem Bruttojahreslohn von Fr. 150'000.- zu beschäftigen. Nach umfassender und überzeugender Sachverhaltswürdigung schloss das kantonale Gericht, auf die nicht plausible und nicht weiter belegte Validenlohn-Behauptung des Versicherten sei nicht abzustellen.  
 
5.3.2. Was der Versicherte erstmals vor Bundesgericht unter Berufung auf die IK-Einträge der Jahre 1990 bis 1997 geltend zu machen versucht, ist unbegründet, soweit es sich dabei nicht um ohnehin unzulässige neue Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. E. 2.4 hievor) handelt. Zwar trifft zu, dass er laut IK-Auszug im Jahre 1991 sein bisher höchstes jemals erfasste Jahreseinkommen von Fr. 114'580.- erzielte. Jedoch vermag er nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bundesrechtswidrig sei und es sich bei diesem ausserordentlich hohen Jahresverdienst nicht bloss um eine einzelne Ausnahmeerscheinung gehandelt habe, zumal die seit 1996 ersichtliche Lohnentwicklung weder konstant hoch verlief noch kontinuierlich aufwärts zeigte, sondern im Gegenteil klar abwärts tendierte. Schliesslich lassen auch die gemäss IK-Einträgen in den Jahren 2004, 2005, 2008 und 2010 dokumentierten Invalideneinkommen sowie der Lohnausweis 2011 eher auf vergleichbare Einkommensverhältnisse schliessen, wie sie bereits der ursprünglich in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung vom 8. März 2005 unbestritten zu Grunde gelegt worden waren (vgl. E. 3 hievor). Dass der Grundsatz der Parallelität der Vergleichseinkommen (vgl. E. 5.1.2 i.f.) verletzt wäre, ist entgegen dem Versicherten nicht ersichtlich. Allein aus den beiden mit weitem Abstand höchsten Invalideneinkommen der Jahre 2006 und 2007 lässt sich jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schliessen, dass der Versicherte hypothetisch als Gesunder in dieser Tätigkeit tatsächlich ein Jahreseinkommen von Fr. 150'000.- verdient hätte. Soweit im Rahmen der Invaliditätsbemessung auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen ist, welche eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche im Gesundheitsfall hypothetisch auf die tatsächliche Realisierung eines beruflichen Aufstiegs und eines dementsprechend höheren Einkommens schliessen liessen (Urteile 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 3 und 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). Denn aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich darf nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03, Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteil 8C_667/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3 und 4.2).  
 
5.3.3. Zusammenfassend sind der Beschwerde des Versicherten keine Gründe zu entnehmen, welche für die Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung sprechen, wonach die erst mit Blick auf den Streit um die hier zu beurteilende Neuermittlung des Invaliditätsgrades ausgestellte Bescheinigung vom 27. April 2012 und der erst am 31. August 2006 unterzeichnete Arbeitsvertrag keine plausible Grundlage dafür liefern, dass der Versicherte im Gesundheitsfall beim Invaliden-Arbeitgeber ein Einkommen von Fr. 150'000.- realisiert hätte. Bei gegebener Aktenlage hat das kantonale Gericht jedenfalls bundesrechtskonform verneint, dass der Versicherte mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall ein derart hohes Valideneinkommen erzielt hätte.  
 
5.4. Ist nach dem Gesagten entgegen dem Versicherten davon auszugehen, dass er als Gesunder das von der IV-Stelle berücksichtigte Valideneinkommen verdient hätte, so bleibt es bei der vorinstanzlich bestätigten Neubemessung der Invalidität ab 2006. Die Beschwerde des Versicherten, welche sich in der Sache gegen die mit Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids bestätigten Rentenverfügungen vom 13. Juni 2012 richtet, ist folglich als unbegründet abzuweisen.  
 
6.   
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das kantonale Gericht zu Recht mit Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids die Rückforderungsverfügung der IV-Stelle vom 1. November 2012 aufgehoben hat. Nach der vom Versicherten geteilten Auffassung der Vorinstanz ist die Rückforderungsverfügung verjährt, weil die IV-Stelle seit 2010 sowohl dem Grundsatz nach wie auch hinsichtlich des Ausmasses und der Person des Rückerstattungspflichtigen von allen im konkreten Fall für die Bestimmung des Rückforderungsanspruchs massgebenden Umständen Kenntnis hatte. Demgegenüber stellen sich die IV-Stelle und das BSV auf den Standpunkt, die Verwaltung habe erst im Rahmen des zweiten Revisionsverfahrens nach Einholung des IK-Auszuges vom 23. Januar 2012 von dem ab 2006 massiv angestiegenen Invalideneinkommen des Versicherten erfahren. 
 
6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei den von der IV-Stelle erstmals vor Bundesgericht neu aufgelegten Unterlagen (Ausdruck einer E-Mail des Versicherten an die Ausgleichskasse Zürich vom 26. Mai 2010 sowie Kopie eines Schreibens der Letzteren an den Versicherten vom 9. Juni 2010) um unzulässige neue Tatsachenvorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt (vgl. E. 2.4 hievor), welche hier unbeachtlich bleiben müssen, zumal die IV-Stelle nicht darlegt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid zu diesen Vorbringen Anlass gegeben habe.  
 
6.2. Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 2). Dabei handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74 E. 4.1 S. 77 mit Hinweisen).  
 
6.3. Soweit die IV-Stelle der Vorinstanz verschiedene Verletzungen verfassungsmässiger Rechte vorwirft, genügen ihre Ausführungen der diesbezüglich qualifizierten Rügepflicht (vgl. E. 2.3 hievor) nicht. In Bezug auf die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach die IV-Stelle am 4. Juni 2010 einen IK-Auszug zu den Akten genommen habe, aus welchem die effektiv erzielten, massiv angestiegenen Invalideneinkommen der Jahre 2006 und 2007 ersichtlich gewesen seien, kann von einer Verletzung des Willkürverbots keine Rede sein.  
 
6.4. Laut bereits angeführtem (E. 6.2 hievor) Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG verwirkt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat". Unter dieser Wendung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (SVR 2013 IV Nr. 24 S. 66, 9C_454/2012 E. 4 mit Hinweisen). Bei Eingang des IK-Auszuges vom 4. Juni 2010 hatte die IV-Stelle gemäss eigenen Angaben bereits Kenntnis von dem vom Versicherten am 21. September 2006 eingereichten Arbeitsvertrag mit dem Invaliden-Arbeitgeber. In Verbindung mit diesen Angaben war die IV-Stelle im Sommer 2010 in der Lage, die Rückforderung geltend zu machen. Denn gemäss BGE 139 V 106 E. 7.2.2 S. 107 genügt es bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invalidenrenten für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Stelle vorhandenen Akten ergibt und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtigen Personen und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen. Für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist von einem Jahr (vgl. dazu auch Urteil 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4, nicht publ. in: BGE 139 V 106, aber in: SVR 2013 IV Nr. 24 S. 66) stellte die Vorinstanz demnach zu Recht auf den Erhalt des IK-Auszuges am 4. Juni 2010 ab (Urteil 9C_603/2013 vom 24. März 2014 E. 6.4). Bei Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 28. Juni 2012 bzw. 1. November 2012 war demnach die relative Verwirkungsfrist bereits unbenutzt abgelaufen und die entsprechende Rückerstattungsforderung verjährt. Der angefochtene Entscheid ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden, weshalb auch die Beschwerde der IV-Stelle abzuweisen ist.  
 
7.  
 
7.1. Sind nach dem Gesagten die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2013 gerichteten Beschwerden abzuweisen, sind die Gerichtskosten von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG).  
 
7.2.  
 
7.2.1. Die im Verfahren 8C_882/2013 obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 126 V 143 E. 4a S. 150 mit Hinweisen). Ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 sowie 323) liegt nicht vor.  
 
7.2.2. Der Versicherte hat infolge Abweisung der von der IV-Stelle erhobenen Beschwerde (8C_868/2013) in diesem Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 8C_868/2013 und 8C_882/2013 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden den Parteien je hälftig auferlegt. 
 
4.   
Die IV-Stelle hat A.________ im Verfahren 8C_868/2013 mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juni 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli