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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 382/01 
 
Urteil vom 3. April 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
B.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 25. Juli 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1952 geborene B.________ war im Rahmen ihrer seit Oktober 1995 ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. Mai 1997 zog sich die Versicherte bei einem Treppensturz gemäss Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. M.________ vom 17. Juni 1997 multiple Schürfungen im Bereich der Tibiakante links sowie beider Knie zu; ebenfalls festgestellt wurde ein grösseres Hämatom im Bereich der Tibialis anteriologe links. In der Folge klagte sie über starke Kopf- und Nackenschmerzen, später auch über Schwindel, Seh- und Gedächtnisstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Appetitlosigkeit und Durchschlafstörungen. Im Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 8. Juli 1997 wurde zunächst der Befund einer posttraumatischen Exacerbation eines vorbestehenden chronisch rezidivierenden Cervicalsyndroms erhoben. In den anschliessenden Berichten war sodann von einem Stauch-/Flexionstrauma bzw. einer Distorsion der HWS die Rede; ferner diagnostizierten die Ärzte ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom, depressive Episoden und schliesslich eine - zum Teil als schwer eingestufte - somatoforme Schmerzstörung. Die ärztliche Behandlung förderte im Übrigen zutage, dass B.________ bereits vor dem im Frühjahr 1997 erlittenen Treppensturz am 23. November 1996 als Beifahrerin eines Personenwagens in einen Auffahrunfall mit Heckkollision verwickelt gewesen war und aufgrund persistierender Kopf- und Nackenschmerzen im Januar 1997 den Hausarzt aufgesucht hatte, ohne jedoch diesem gegenüber das vorangehende Unfallereignis zu erwähnen. 
 
Nach dem Unfall vom 18. Mai 1997 richtete die Mobiliar Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf, verneinte indessen mit Verfügung vom 22. November 1999 jegliche Leistungspflicht rückwirkend ab 31. Dezember 1998 mit der Begründung, seit jenem Zeitpunkt fielen sowohl der Unfall vom 18. Mai 1997 als auch jener vom 23. November 1996 als natürliche Ursache des aktuellen Beschwerdebildes ausser Betracht. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2000 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (ab 1. April 2002: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) mit Entscheid vom 25. Juli 2001 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 5. Mai 2000 sei die Mobiliar zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen über den 30. Dezember 1998 hinaus zu verpflichten. Des Weitern ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung sowie die Mitinteressierte CSS Versicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 5. Mai 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
1.2 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen) zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere die für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien im Falle einer nach dem Unfall eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133, insbesondere 140 Erw. 6c/aa), sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung mit Blick auf ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen; zum Beweiswert von Parteigutachten siehe AHI 2001 S. 113 ff. Erw. 3 mit weiteren Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die adäquate Kausalität bei Vorliegen einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), eines "äquivalenten Verletzungsmechanismus'" (Kopfanprall mit Abknicken der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder eines Schädel-Hirntraumas praxisgemäss nach der in BGE 115 V 133 entwickelten Rechtsprechung beurteilt, wenn die zum typischen Beschwerdebild einer HWS-Distorsion gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Fehlentwicklung gänzlich in den Hintergrund getreten sind (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 30. Dezember 1998 hinaus für die Folgen des Unfalls vom 18. Mai 1997 und/oder vom 23. November 1996 aufzukommen hat. 
2.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bieten die verfügbaren Akten hinreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung der strittigen Rechtsfrage. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand, das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene und von der Vorinstanz bezüglich Frage der natürlichen Kausalität zwischen den beiden Unfallereignissen von 1996/1997 und dem aktuellen Beschwerdebild als ausschlaggebend erachtete Gutachten des PD Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 10. November 1998 sei nicht beweistauglich, zumal es sich um ein Parteigutachten handle, das nicht auf persönlicher Untersuchung der Versicherten beruhe und im Übrigen nicht unter Beizug sämtlicher medizinischer Unterlagen verfasst worden sei, ändert daran nichts. Selbst wenn man mit Blick auf die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs die Schlüssigkeit der ärztlichen Stellungnahme im Lichte der gesamten medizinischen Unterlagen in Zweifel ziehen wollte, vermöchte die beantragte Einholung eines multidisziplinären Gutachtens und die dort allenfalls bejahte natürliche (Teil-) Ursächlichkeit der Unfälle für die fortdauernde Schmerzsymptomatik nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken. Denn der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung ab 31. Dezember 1998 scheitert - selbst bei vorausgesetztem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Unfällen und der andauernden gesundheitsbedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit - jedenfalls an der fehlenden Adäquanz der Kausalität, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c). 
2.2 Im Rahmen der für die Unfälle von 1996 und 1997 grundsätzlich gesondert vorzunehmenden (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b mit Hinweis) Adäquanzprüfung bedarf die Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich der Auffahrkollision und/oder des Treppensturzes tatsächlich eine HWS-Distorsion, einen äquivalenten Verletzungsmechanismus oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, keiner abschliessenden Klärung. Fest steht, dass das mittlerweilen chronifizierte, organisch kaum objektivierbare Beschwerdebild die für solche Verletzungen typischen Merkmale aufweist; etliche Arztberichte diagnostizierten denn auch eine HWS-Distorsion oder erachteten ein (mildes) Hirntrauma für nicht ausgeschlossen. Gleichzeitig aber gelangte Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 18. August 1999 unter Mitberücksichtigung der Vorakten nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, mit den lumbalen und cervikalen Beschwerden sowie den kognitiven Defiziten der Versicherten gingen eine schwere somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine schwere depressive Entwicklung (ICD-10: F34.1) sowie eine im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung entstandene ausgeprägte Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.8) einher, wobei der Beginn der psychischen Leidensgeschichte bereits auf Anfang 1997 zu datieren sei, mit stetiger Zunahme bis zum Beurteilungszeitpunkt (August 1999), in welchem der Endzustand weitgehend erreicht worden sei. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser psychiatrischen Einschätzung, welche im Übrigen auch mit den Fremdauskünften aus dem Umfeld der Versicherten korrespondiert, in Zweifel zu ziehen. Die Annahme einer bald nach den - relativ kurz aufeinander folgenden - Unfällen einsetzenden und im Verlauf der gesamten Entwicklung bis Herbst 1999 immer markanter in den Vordergrund tretenden psychischen Überlagerung des Beschwerdekomplexes fügt sich im Übrigen widerspruchsfrei in die Reihe vorangehender Arztberichte - namentlich des Dr. med. H.________ vom 29. August 1997, der Dres. med. R._________ und E.________, Spital X.________, vom 3. November 1997, der Dres. med. C.________ und T.________, Psychiatrische Dienste der Beratungsstelle Y._______, vom 5. März 1999 sowie des Dr. O.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 14. Juni 1999 - ein und wird auch durch die Tatsache bekräftigt, dass sich die Beschwerdeführerin schon ab Mitte Oktober 1997 in psychotherapeutische Behandlung begeben musste. Nach Lage der Akten ist mithin bereits relativ bald nach dem Unfall von einer klar dominanten psychischen Fehlentwicklung, namentlich einer ausgeprägten psychogenen Überlagerung des Schmerzbildes, auszugehen, sodass die Adäquanzbeurteilung selbst bei Vorliegen einer HWS-Distorsion und/oder eines Schädel-Hirn-Traumas nach der in BGE 115 V 135 ff. dargelegten Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen zu erfolgen hat (vgl. Erw. 1.2 hievor). 
2.3 Der dem Unfallversicherer erst im Dezember 1997 gemeldete Auffahrunfall mit Heckkollision vom 23. November 1996 (Sachschaden Fr. 22551.45) ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs - die Beschwerdeführerin war als Beifahrerin auf dem Vordersitz eines vor dem Fussgängerstreifen stillstehenden Personenwagens dabei, eine Kassette im Ablagefach zu suchen, als ein im Anfahren begriffenes Auto auf den Wagen der Versicherten auffuhr, worauf dieser über den Zebrastreifen geschoben wurde und dort stehen blieb - höchstens als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis einzustufen. Entsprechend könnte die Adäquanz des Kausalzusammenhanges praxisgemäss nur dann bejaht werden, wenn die hiefür massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind oder einem einzelnen relevanten Faktor besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zukommt (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). 
 
Dass sich der Autounfall unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet hat oder durch besondere Eindrücklichkeit gekennzeichnet ist, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Obwohl die Auffahrkollision sie nach ihrer (letztinstanzlichen) Darstellung "mit voller Wucht" getroffen hat, gab es gemäss Unfallprotokoll keine Verletzte. Eine allenfalls erlittene Distorsion der HWS mag in ihrer Symptomatik geeignet sein, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen; einer derartigen, als solche kaum objektivierbaren Körperverletzung kann aber namentlich mit Blick auf die Intensität der psychischen Fehlentwicklung und die ausgeprägte Persönlichkeitsveränderung der Beschwerdeführerin jedenfalls kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Bezüglich der übrigen Kriterien (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) fällt höchstens jenes der körperlichen Dauerschmerzen in Betracht. Nachdem von Januar (Datum der ersten Arztkonsultation nach dem Unfall ohne Erwähnung desselben bis Dezember 1997) bis Mai 1997 durch gezielte Therapie eine Linderung namentlich der Kopfschmerzen erreicht werden konnte, tritt es jedoch nicht in auffallender Weise in Erscheinung. Liegen die massgebenden Kriterien damit nicht in gehäufter oder auffallender Weise vor, ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall vom 23. November 1996 und der über 30. Dezember 1998 hinaus anhaltenden Beschwerden ohne weiteres zu verneinen. 
2.4 Der Treppensturz vom 18. Mai 1997 ist ebenfalls höchstens als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu werten. Mithin müssen die Adäquanzkriterien auch hier in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit dem Unfall rechtlich eine nach wie vor massgebende Bedeutung für die seither eingetretene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beigemessen werden kann (vgl. Erw. 2.3 hievor). Dies trifft nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu: Beim Unfallereignis, für welches zu Recht weder dramatische Begleitumstände noch besondere Eindrücklichkeit geltend gemacht werden, zog sich die Versicherte nach Angaben des erstbehandelnden Arztes Dr. med. M.________ multiple Schürfungen an den Beinen und im linken Stirnbereich zu (Arztzeugnis vom 17. Juni 1997). Nach Angaben späterer Arztberichte kam es beim Treppensturz, bei welchem sich die Beschwerdeführerin offenbar den Nacken verdrehte und mit dem Hinterkopf auf eine Kante aufschlug (ohne Bewusstlosigkeit), zu einer Distorsion und Stauchungsverletzung der Hals- und oberen Brustwirbelsäule sowie (allenfalls) zu einem milden Schädel-Hirntrauma (so Dr. med. N.________), welche Körperverletzungen mit Blick auf ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, nicht als schwer oder besonders geartet einzustufen sind. Für eine ärztliche Fehlbehandlung oder einen besonders schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte. Die medizinische Behandlung der organisch kaum objektivierbaren, zum Teil vorbestehenden und zunehmend deutlich psychisch überlagerten Beschwerden beschränkte sich - diverse stationäre Abklärungen und Untersuchungen zwecks Diagnostik und Klärung der Kausalitätsfrage ausgenommen - schon einige Monate nach dem Unfall im Wesentlichen auf eine nicht aussergewöhnlich intensive Physio- und Ergotherapie sowie auf schmerzlindernde Medikation; an einer spezifischen ärztlichen Behandlung eines ausgewiesenen Körperschadens fehlt es indes. Bei dieser Sachlage ist das Kriterium der ungewöhnlich langandauernden ärztlichen Behandlung zu verneinen. Die Arbeitsunfähigkeit ist zwar seit dem Unfall vom 18. Mai 1997 erstellt. Diese ist jedoch nicht als physisch bedingt einzustufen, nachdem der hierfür verantwortlichen Beschwerdekomplex, insbesondere auch die intensive, therapieresistente Schmerzsymptomatik, gemäss der überzeugenden Einschätzung des Dr. med. U.________ im Gutachten vom 18. August 1999 schon zu einem verhältnismässig frühen Zeitpunkt als im Wesentlichen psychogenen Ursprungs zu gelten hat (vgl. Erw. 2.2 hievor). Einzig körperliche Dauerschmerzen sind zu bejahen, was indessen für die Annahme der Adäquanz des Kausalzusammenhangs allein nicht ausreicht. 
2.5 Zusammenfassend ergibt die kausalitätsrechtliche Beurteilung, dass die zu berücksichtigenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133 ff. nicht in ausreichendem Masse erfüllt sind, um den Unfällen von 1996 und 1997 eine massgebende Bedeutung für die über 30. Dezember 1998 hinaus fortbestehende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuzuschreiben. Die vorinstanzlich bestätigte Leistungsverweigerung ist demnach im Ergebnis rechtmässig. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sind mangels ausgewiesener Bedürftigkeit, welche unter Berücksichtigung des Einkommens beider Ehegatten zu beurteilen ist (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen), nicht erfüllt. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu entnehmen, dass das Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten mindestens Fr. 7000.- pro Monat beträgt (Ehemann: Erwerbseinkommen von Fr. 5920.-; Beschwerdeführerin: Invalidenrente [Fr. 567.-] und Rente der Pensionskasse [Fr. 555.70]), Die beiden im Haushalt der Eheleute lebenden Kinder sind volljährig: Während die Tochter ihre Berufsausbildung abgeschlossen hat und mit einem eigenen Einkommen von Fr. 3358.- wirtschaftlich selbstständig ist, obliegt der Versicherten und ihrem Ehemann noch eine, wenn auch reduzierte Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn, dessen Lehrlingslohn sich auf Fr. 1550.- pro Monat beläuft. In Anbetracht der relativ tiefen Wohnkosten von monatlich Fr. 1280.- (einschliesslich Nebenkosten), von welchen überdies ein angemessener Beitrag der volljährigen Kinder mit Arbeitserwerb in Abzug zu bringen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Bestreitung der letztinstanzlich anfallenden Anwaltskosten den - etwas über den betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden (vgl. RKUV 2000 Nr. K 119 S. 155 Erw. 2, 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2; vgl. auch BGE 124 I 2 Erw. 4a) - prozessualen Zwangsbedarf selbst dann nicht antastet, wenn auslagenseitig auch die angegebenen Unterstützungsleistungen an die Mutter der Beschwerdeführerin im Betrag von monatlich Fr. 200.- sowie die Abzahlung gewöhnlicher Schulden des Ehemannes in der Höhe von Fr. 506.- monatlich berücksichtigt werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der CSS Versicherung zugestellt. 
Luzern, 3. April 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: