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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_227/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.X.________, 
2. B.X.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, 
vom 11. März 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.X.________ und B.X.________ (Beschwerdeführer) wurden vom Kreisgericht Rorschach mit Entscheid vom 1. März 2012 verpflichtet, Y.________ (Beschwerdegegner) EUR 306'775.13 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Prozessführung wurde auf die Erhebung der den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten vorläufig verzichtet und deren Rechtsvertreter vom Staat entschädigt. 
Am 13. Juni 2012erhoben die Beschwerdeführer beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen. Gleichentags ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Dieses Gesuch ergänzten sie mit Eingabe vom 15. November 2012, nachdem ihnen in zwei anderen beim Kantonsgericht hängigen Verfahren (BO.2012.13/14-K3 und BO.2012.15/16-K3) die unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheiden vom 12. Oktober 2012 verweigert worden war. Mit Brief vom 18. Oktober 2012 teilte der verfahrensleitende Richter des Kantonsgerichts den Beschwerdeführern mit, er werde die Akten der Verfahren BO.2012.13/14-K3 und BO.2012.15/16-K3 zum Entscheid über das Gesuch beiziehen. Am 18. Januar 2013 wies das Bundesgericht zwei Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Entscheide vom 12. Oktober 2012 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A_675/2012 und 4A_677/2012). Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 brachten die Beschwerdeführer Ergänzungen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor. Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 reichten sie dazu Unterlagen nach. 
Am 11. März 2013 wies der verfahrensleitende Richter des Kantonsgerichts das Gesuch ab. Er kam zum Schluss, dieses gebe keine auch nur annähernd klare, umfassende, glaubwürdige und nachvollziehbare Darstellung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer wieder; eine hinreichend zuverlässige Beurteilung ihrer finanziellen Verhältnisse sei aufgrund der noch immer mangelhaft erfüllten Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht jedenfalls weiterhin nicht möglich, und weitere Abklärungen von Amtes wegen erübrigten sich, nachdem alle relevanten Fragen schon in den Verfahren BO.2012.13/14-K3 und BO.2012.15/16-K3 thematisiert worden seien. 
 
B.  
Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid vom 11. März 2013 aufzuheben und den Beschwerdeführern für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beigabe von Rechtsanwalt Dr. Alois Näf, St. Gallen, als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Ferner seien den Beschwerdeführern die durch das kantonale Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte St. Gallen eingereichten Eingaben und Akten zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen, eventualiter sei das Kantonsgericht anzuweisen, diese Akten herauszugeben, und sie seien den Gesuchstellern und Beschwerdeführern zur Einsicht- und Stellungnahme zuzustellen. Schliesslich sei den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen betreffend unentgeltliche Rechtspflege eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, eventuell das Kantonsgericht anzuweisen eine solche zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Weiter stellen die Beschwerdeführer das Gesuch, es sei ihnen für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege- und -verbeiständung zu gewähren. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137III 380 E. 1.1 S. 382; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 ). In der Hauptsache geht es um eine Forderung von EUR 306'775.13, so dass die Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist in der Hauptsache zulässig und kann auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden, so dass darauf - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444) - einzutreten ist. 
Die Beschwerdeführer beantragen, dass ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Sie präsentieren dazu aber in ihrer Beschwerde keinerlei Begründung. Es ist somit davon auszugehen, dass sie die Nichtzusprechung einer Parteientschädigung im angefochtenen Entscheid nicht unabhängig vom Ausgang in der Sache anfechten wollen. Jedenfalls wäre insoweit auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerdeführer rügen, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im angefochtenen Entscheid verletze Art. 117 ff. ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie das Willkürverbot. Die Vorinstanz habe die tatsächlichen Verhältnisse in willkürlicher und aktenwidriger Weise falsch dargestellt. 
 
2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein. Die zu dieser Garantie ergangene Rechtsprechung ist daher für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen (Urteile 4A_675/2012 vom 18. Januar 2013 E. 7.2; 5A_565/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2.3; vgl. zur Frage der Aussichtslosigkeit: BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Dass die angerufene Bestimmung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ihnen weitergehende Ansprüche einräumen soll, machen die Beschwerdeführer nicht geltend (Art. 106 Abs. 2 BGG), so dass sich die nachfolgende Prüfung auf die Konformität mit Art. 117 ZPO bzw. auf die Einhaltung der Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV beschränken kann. Gemäss der dazu ergangenen Rechtsprechung gilt eine Partei als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit sind alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen. Schuldverpflichtungen sind jedoch nur soweit massgebend, als sie tatsächlich erfüllt werden. Auf alte Verbindlichkeiten, die der Gesuchsteller nicht mehr tilgt, kann er sich nicht berufen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, je mit Hinweisen).  
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 121 III 20 E. 3 S. 22 f. ). An die umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit verneinen ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). 
 
2.2. Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind. Die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden können dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft werden. Die Beweiswürdigung bezüglich der Frage der Bedürftigkeit kann danach nur auf Willkür überprüft werden (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; Urteil 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.4).  
So legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 135 I 19 E. 2.2.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt dabei nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 II 124 E. 4.1; 133 I 149 E. 3.1; 132 III 209 E. 2.1, je mit Hinweisen). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). 
 
3.  
Der verfahrensleitende Richter in den Verfahren BO.2012.13/14-K3 und BO.2012.15/16-K3 kam nach den vorinstanzlichen Feststellungen in den Entscheiden vom 12. Oktober 2012 zum Schluss, das damalige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei nicht geeignet, Licht in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer zu bringen; es wäre an den Beschwerdeführern gelegen, diese Verhältnisse rückhaltlos offenzulegen sowie sich offenkundig aufdrängende Fragen von sich aus aufzuwerfen und zu klären, was umso mehr gelte, als sie anwaltlich vertreten seien. 
Weiter stellte die Vorinstanz fest, das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch vom 13. Juni 2012 stimme von nicht entscheidrelevanten Abweichungen abgesehen mit dem Gesuch in den Verfahren BO.2012.13/14-K3 und BO.2012.15/16-K3 überein. Sie ging daher im angefochtenen Entscheid von den Darlegungen der Beschwerdeführer zu ihrer Bedürftigkeit in den Verfahren BO.2012.13/14-K3 und BO.2012.15/16-K3 und von den Erwägungen des verfahrensleitenden Richters dazu im Entscheid vom 12. Oktober 2012 aus, auf die sie vollumfänglich verwies. Sodann prüfte sie, ob aufgrund der im vorliegenden Verfahren mit den Eingaben vom 15. November 2012, vom 11. Februar 2013 und vom 21. Februar 2013 zusätzlich eingebrachten Angaben und Belege eine zuverlässige Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer möglich sei, was sie verneinte. 
Die Beschwerdeführer bemühen sich in detaillierten Ausführungen, die Erwägungen der Vorinstanz zu einzelnen Themenbereichen (Liegenschaft "S.________", Wohnverhältnisse, Krankenkassenprämien, N.________-Aktien, L.________-bankgarantien, Schuldendienst der Einzelunternehmung "X.________ Treuhand") als willkürlich auszugeben. Sie vermögen aber nicht darzutun, dass der Entscheid, wonach das Gesuch keine auch nur annähernd klare, umfassende, glaubwürdige und nachvollziehbare Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer wiedergebe, auch im Ergebnis willkürlich sein soll. Wenn sie sich dazu auf die letzte Steuerveranlagung für das Jahr 2010 berufen, wonach die Gesuchsteller mit Fr. 8'839'413.-- überschuldet seien und Fr. 598'521.-- Verluste erlitten hätten, und daraus folgern wollen, es stehe fest, dass sie ausserstande seien, die Prozesskosten zu bezahlen, erweitern sie den von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt in unzulässiger Weise, ohne dazu eine Sachverhaltsrüge zu erheben, die dem Bundesgericht gegebenenfalls eine Ergänzung des Sachverhalts erlauben könnte (Erwägung 2.2). Sie können daher insoweit nicht gehört werden. Überdies vermögen sie damit ohnehin nicht darzutun, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend dargetan haben, dass sie nicht doch weiterhin über Vermögenswerte oder Einkünfte verfügen, die ihnen die Finanzierung des Prozesses erlauben könnten. Der Beschwerde kann schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein (Erwägung 2.2 vorne). Es ge nügt diesbezüglich, zu einzelnen Themenbereichen folgendes festzuhalten, ohne dass auf sämtliche übrige Erwägungen der Vorinstanz und die dagegen erhobenen Rügen eingegangen werden muss: 
 
3.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatte der verfahrensleitende Richter in den Verfahren BO.2012.13/14-K3 und BO.2012.15/16-K3 in den Entscheiden vom 12. Oktober 2012 bezüglich der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer im Allgemeinen und zur Ermittlung derselben folgendes ausgeführt:  
Die Beschwerdeführer gäben als Einnahmen lediglich die AHV-Rente von monatlich Fr. 3'480.-- an und machten geltend, die "X.________ Treuhand", eine dem 76-jährigen Beschwerdeführer 1 gehörende Einzelunternehmung, weise seit Jahren Verluste im sechsstelligen Bereich aus. Auf der Ausgabenseite wiesen sie neben dem Grundbetrag Krankenversicherungsprämien von monatlich Fr. 634.20 und Fr. 612.80 aus, wobei nur Fr. 261.90 resp. Fr. 271.10 auf den obligatorischen Versicherungsschutz gemäss KVG fielen. Ferner würden sie einen Mietzins von Fr. 1'000.-- zuzüglich Fr. 800.-- Nebenkosten für eine möbliert vermietete Attikawohnung unbekannter Dimension geltend machen und angeben, Möbel, Kunstgegenstände, Perserteppiche und Gerätschaften würden dem Vermieter, der ihr Sohn, C.X.________, sei, gehören und einzig "Kleider + Lebensmittel" befänden sich in ihrem Eigentum. Diese Darlegungen seien nicht glaubwürdig. So sei nicht einsehbar, dass sich die Beschwerdeführer bei einem bescheidenen Einkommen von angeblich lediglich Fr. 3'480.-- pro Monat und jährlichen Verlusten im sechs- bis siebenstelligen Frankenbereich bereits für die Krankenversicherung - dabei weitgehend im freiwilligen VVG-Bereich - und für die Wohnkosten Fixkosten von Fr. 3'047.-- leisteten, so dass für all die im Grundbetrag enthaltenen Positionen, aber auch für Krankheitskosten und Ähnliches ein Restbetrag von nur mehr knapp über Fr. 400.-- verbleibe. Die Wohnkosten seien nicht nur deshalb erklärungsbedürftig, weil sie in der Anspruchsberechnung zu kürzen wären, sondern auch weil der Mietvertrag mit einem nahen Familienmitglied abgeschlossen worden sei und die Eigentumsverhältnisse an den Mobilien darin so geregelt seien, dass den Beschwerdeführern einzig die Kompetenzgüter gehörten. 
Weiter erwog die Vorinstanz, aus der Eingabe vom 15. November 2012 lasse sich im Zusammenhang mit den Wohnverhältnissen nichts zugunsten der Beschwerdeführer herleiten. Aus der Eingabe ergebe sich (vielmehr) deutlich, dass den Beschwerdeführern - entgegen der aufgrund der dortigen Aktenlage folgerichtigen Annahme im Entscheid vom 12. Oktober 2012- für den Grundbetrag sowie weitere in diesem nicht enthaltene Auslagen wie Krankheitskosten und Ähnliches eben doch ein Restbetrag von deutlich mehr als Fr. 400.-- pro Monat verbleibe. Die Beschwerdeführer räumten ein, dass sie den Mietzins und die Nebenkostenentschädigung für die Wohnung nicht bezahlen bzw. "schuldig geblieben" sind, wodurch ihre Verschuldung (auch) gegenüber ihrem Sohn "immer grösser" geworden sei, wobei sie anfügten, sie würden von Letzterem "mit anderen Worten [...] unterstützt". Damit setzten sie sich in Widerspruch zu ihrem Gesuch vom 13. Juni 2012, wo sie ohne jeden Vorbehalt und damit wahrheitswidrig monatliche Ausgaben für Wohnkosten von Fr. 1'800.-- geltend gemacht respektive keine Einkünfte aus Verwandtenunterstützung offen gelegt hätten. Dies lege weitere erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer wirtschaftlichen Lage nahe. 
Die Beschwerdeführer bezeichnen diese Ausführungen als aktenwidrig und willkürlich. Wenn sie dazu ausführen, die Wohnkosten seien ihnen vom Sohn nicht geschenkt worden, sondern sie seien ihm diese schuldig geblieben, was zu einem Anwachsen ihrer Verschuldung ihm gegenüber geführt habe, änderte dies indessen nichts daran, dass sie für ihre Wohnkosten zur Zeit nicht aufkommen (Erwägung 2.1 vorne). Weiter machen sie geltend, sie hätten im Gesuch vom 13. Juni 2012 nicht gesagt, sie hätten monatliche Wohnkosten von Fr. 1'800.--, sondern nur, der monatliche Mietzins betrage Fr. 1'800.--. Damit betreiben sie Wortklauberei, mit der sie nicht darzutun vermögen, dass die Vorinstanz ihnen aktenwidrig vorwerfen würde, wahrheitswidrig monatliche Ausgaben für Wohnkosten von Fr. 1'800.-- geltend gemacht respektive keine Einkünfte aus Verwandtenunterstützung offen gelegt zu haben. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführer auch nichts vor, was die Annahme, aufgrund der Stundung der Wohnkosten durch ihren Sohn stehe den Beschwerdeführern faktisch ein monatlicher Mehrbetrag zum ursprünglich offengelegten zur Verfügung, als willkürlich erscheinen liesse. 
Rein appellatorisch argumentieren die Beschwerdeführer sodann auch, wenn sie vorbringen, der Vorwurf, zu hohe Krankenkassenprämien zu bezahlen, sei nicht stichhaltig, da sie mit den eingesparten VVG-Prämien die Prozesskosten nicht bezahlen könnten und es ihnen angesichts ihres Alters nicht zumutbar sei, ihre freiwilligen Zusatzversicherungen zu kündigen. Unangefochtene Tatsache bleibt, dass die Beschwerdeführer sich mit den Prämien für die Zusatzversicherungen VVG in der Höhe von monatlich rund Fr. 700.-- Ausgaben leisten, die nicht unter den prozessrechtlichen Grundbedarf fallen. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
3.2. Weiter führte die Vorinstanz aus, nach den Entscheiden vom 12. Oktober 2012 würden im Gesuch die immensen Verluste der Einzelunternehmung "X.________ Treuhand" rein deskriptiv dargestellt. Es würden jegliche Ausführungen dazu fehlen, ob und wie dem Schuldendienst dieser Unternehmung nachgekommen werde, ob die Verluste real abflössen resp. wie die in den Erfolgsrechnungen ausgewiesenen Ausgaben beglichen würden. Selbst wenn man die Darlehenszinsen ausklammere, würden Ausgabenpositionen wie Löhne, Sozialversicherungen, Elektrizität, Telekommunikation, Mietzinse usw. verbleiben, die nicht ohne Folgen jahrelang fortgeführt werden könnten, wenn sie nicht beglichen würden. Wie und aus welchen Mitteln das in dieser Darstellung mehr als nur konkursreife Verlustgeschäft betrieben werden könne, erhelle aus dem Gesuch nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 15. November 2012 zum in den Entscheiden vom 12. Oktober 2012 angesprochenen Schuldendienst seien nichtssagend und erschöpften sich in der Bezifferung der Personalkosten 2008-2010 sowie der Feststellung, "weitere Kosten" würden "zum Teil bezahlt", im "Übrigen" würden "die Schulden von Jahr zu Jahr grösser", und ein "Schuldendienst" werde nicht geleistet und könne nicht geleistet werden. Wie und mit welchen Mitteln das - nach Darstellung der Beschwerdeführer - mehr als nur konkursreife Verlustgeschäft betrieben werden könne, bleibe damit, so die Vorinstanz, weiterhin schleierhaft und die Beschwerdeführer seien ihrer in dieser Hinsicht erhöhten Mitwirkungspflicht noch immer nicht nachgekommen.  
Die Beschwerdeführer rügen, entgegen der aktenwidrigen und willkürlichen Annahme der Vorinstanz seien die Verhältnisse auch unter diesem Gesichtspunkt klar und offensichtlich. Sie berufen sich dazu auf ihre Eingabe vom 15. November 2013, S. 12, in der sie vorgebracht hätten, die Einzelunternehmung "X.________ Treuhand" habe 2009 für die Vermittlung einer Liegenschaft eine einmalige Provision von Fr. 213'000.-- und im Jahre 2010 Einnahmen von Fr. 12'156.10 erzielt, womit die Ausgaben bezahlt worden seien. Wenn sie dazu indessen weiter geltend machen, diese Mittel seien schon längst aufgebraucht und nicht mehr vorhanden, bleibt gerade offen, mit welchen Mitteln die Ausgabenpositionen wie Löhne, Sozialversicherungen, Elektrizität, Telekommunikation, Mietzinse usw. gegenwärtig beglichen werden. Daran ändert auch nichts, wenn die Zinsen für die bestehenden Schulden zum Kapital geschlagen werden, mithin kein Schuldendienst geleistet wird und keine Amortisationen erfolgen, wie die Beschwerdeführer geltend machen. Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre oder sich mit bestimmten Aktenstücken in klaren und offensichtlichen Widerspruch gesetzt hätte, wenn sie der Auffassung war, die Beschwerdeführer hätten keine Klarheit über die Finanzierung des Betriebes der "X.________ Treuhand" geschaffen und seien insoweit ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. 
 
3.3. Nach der Begründung in den Entscheiden vom 12. Oktober 2012 seien, so die Vorinstanz weiter, auch die Angaben zur Liegenschaft "S.________", welche die Beschwerdeführer auf Aufforderung des verfahrensleitenden Richters in den Verfahren BO.2012.13/14-K3 und BO.2012.15/16-K3 hin mit einer zusätzlichen Eingabe vom 9. Juli 2012 ergänzt hatten, nicht nachvollziehbar. Das Gesuch erwähne zwar den Widerspruch, dass einerseits die Liegenschaft in den Abschlüssen "X.________ Treuhand" vorkomme und andererseits die Mietzinseinnahmen von B.X.________ im Gesuchsformular als Einkommen aufgeführt seien, löse ihn aber nicht auf, ebensowenig wie die Ausführungen in der Eingabe vom 15. November 2012, in der auf die gemeinsame Steuerpflicht der Beschwerdeführer hingewiesen werde. In erster Linie bemühe sich das Gesuch, die Liegenschaft - unter anderem mit einem Verweis auf rein hypothetische, real nicht ausgewiesene Betriebskosten - als einen Posten mit strukturellem Defizit darzustellen. Die Beschwerdeführer gäben jedoch nicht an, weshalb die geschäftserfahrenen Beschwerdeführer die Liegenschaft über Jahre gehalten hätten, wenn damit kein Gewinn zu erzielen gewesen wäre. Zwar sei einsehbar, dass die "S.________" nicht in die Vereinbarung mit der St. Galler Kantonalbank vom 26./28. August 2004 Eingang gefunden habe, nicht aber, weshalb es angesichts der erheblichen Ausstände der Eheleute X.________ nicht zu einer Verwertung der Liegenschaft gekommen sei. Nur unsubstanziiert behauptet sei auch die angeblich absolut fehlende Marktgängigkeit der Liegenschaft. Auch mit ihrer Eingabe vom 15. November 2012 hätten die Beschwerdeführer nur Belege über bescheidene Verkaufsbemühungen vorgelegt, die in keiner Weise genügten, um die behauptete faktische Unverkäuflichkeit der Liegenschaft glaubhaft darzutun, zumal im Schätzungsbericht vom 28. September 2012 unter dem Titel "Verkäuflichkeit" immerhin eine geringe bis mittlere Nachfrage angenommen werde. Es falle weiter auf, dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 15. November 2012 ausführten, die Liegenschaft "S.________" sei "zumindest selbsttragend" oder sogar leicht gewinnbringend, womit sie sich zu ihrer Behauptung in den Verfahren BO.2012.13/14-K3 und BO.2012.15/16-K3 in Widerspruch setzten, wonach die Liegenschaft "defizitär" sei, was zusätzliche Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführer nahe lege.  
Gegen den Schluss, die Beschwerdeführer hätten die faktische Unverkäuflichkeit der Liegenschaft "S.________" nicht glaubhaft gemacht, erheben die Beschwerdeführer keine hinreichend begründete Willkürrüge, sondern üben bloss nicht zu hörende appellatorische Kritik, in deren Rahmen sie zudem den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt in verschiedenen Punkten in unzulässiger Weise erweitern. So wenn sie behaupten, Banken würden Restaurant-Liegenschaften nur zu 50 % finanzieren, so dass 50 % Eigenmittel erforderlich seien, über die die Wirte nicht verfügten, oder Restaurants in abgelegenen ländlichen Gebieten seien praktisch unverkäuflich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich dabei nicht um notorische Tatsachen, die das Bundesgericht in Ergänzung des von der Vorinstanz grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) berücksichtigen könnte (vgl. dazu BGE 135 III 88 E. 4.1; Urteil 4A_269/2010 vom 23. August 2010 E. 1.3, publ. in: SJ 2011 I S. 58). Die darauf gestützten Ausführungen sind damit nicht zu berücksichtigen. 
Bleibt es damit dabei, dass die Unverkäuflichkeit der Liegenschaft "S.________" nicht glaubhaft gemacht wurde, ist jedenfalls nicht dargetan, inwiefern die implizite vorinstanzliche Annahme im Ergebnis willkürlich sein soll, wonach keine Klarheit darüber herrsche, dass die Prozesskosten nicht aus der "S.________" finanziert werden könnten. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die Bestreitung des vorinstanzlichen Vorwurfs durch die Beschwerdeführer einzugehen, wonach sie die Verhältnisse im Zusammenhang mit der "S.________" im Gesuchsverfahren nicht korrekt bzw. widersprüchlich dargestellt hätten. 
 
3.4. Weiter habe, so die Vorinstanz, dem verfahrensleitenden Richter in den Verfahren BO.2012.13/14-K3 und BO.2012.15/16-K3 eine Behauptung der Gegenpartei vorgelegen, wonach die Beschwerdeführer Aktien der Brauerei N.________ AG an ein Enkelkind übertragen hätten, was diese pauschal bestritten hätten. Insoweit bestehe, so die Begründung in den Entscheiden vom 12. Oktober 2012, Klärungsbedarf, da A.X.________ alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats der N.________ Holding AG sei und den Verwaltungsrat der N.________ AG und der N.________ Immobilien AG präsidiere. So frage sich etwa, inwieweit eine Investition der Beschwerdeführer in diese Unternehmungen bestehe oder ob und unter welchem Titel sie tatsächlich an Familienangehörige weitergereicht worden seien, ob aus den Verwaltungsrats-Engagements A.X.________s ein Einkommen erzielt werde und ob allfällig zu bejahende Anlageposten oder Einkommen in den Abschlüssen der "X.________ Treuhand" integriert seien oder separat aufgeführt und vereinnahmt würden. In der Eingabe vom 15. November 2012 hätten die Beschwerdeführer, so die Vorinstanz weiter, behauptet, sie hätten Aktien der Brauerei N.________ AG und der N.________ Immobilien AG überhaupt nie besessen und ihre Aktien der N.________ Holding AG "zu reellen Marktpreisen an den Sohn C.X.________" verkauft, wozu sie auf Kaufverträge vom Juli 2002 und weitere Vereinbarungen verwiesen hätten. Ob die Kaufverträge geeignet seien, den behaupteten Verkauf der Aktien der N.________ Holding AG an den Sohn zu belegen, könne hier indessen ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob eine allfällige Veräusserung dieser Aktien zu "reellen Marktpreisen" erfolgt sei. Es sei namentlich weiterhin nicht glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer 1 aus den Engagements als Verwaltungsrat respektive Verwaltungsratspräsident der vorstehenden Gesellschaften keinerlei Einkünfte mehr erziele, nachdem sie ihm von 2008 bis 2010 nach eigenen Angaben immerhin Fr. 30'000.-- pro Jahr eingebracht hätten. Der blosse Hinweis "2011 nichts mehr" in Ziffer 6.b der Eingabe vom 15. November 2012 genüge jedenfalls nicht, um dies hinreichend darzutun; angesichts der früheren regelmässigen Einkünfte aus diesen Mandaten wären die Hintergründe dieser angeblichen Änderung nachvollziehbar zu erläutern gewesen, was die Beschwerdeführer indessen unterlassen hätten.  
Die Beschwerdeführer bringen dazu vor, der Beschwerdeführer 1 habe seit Beginn des Geschäftsjahres 2010/2011 kein Verwaltungsratshonorar mehr erhalten; er sei de facto inaktiv, er sei (nunmehr) 77-jährig. Die Steuererklärungen 2011 und 2012 existierten noch nicht und die Vorinstanz sage nicht, wie er die negative Tatsache, dass er nichts mehr erhalte, hätte beweisen sollen. 
Damit vermögen die Beschwerdeführer indessen nicht darzutun, dass die Vorinstanz insoweit willkürlich auf eine nicht hinreichende Mitwirkung bei der Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse geschlossen hätte. Bei den vorliegenden, äusserst schwer überblickbaren Verhältnissen wäre es den Beschwerdeführern oblegen, diese erst in der Beschwerde an das Bundesgericht abgegebene Erklärung bereits im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert vorzubringen. Es erscheint überdies nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Auffassung vertritt, es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer zu einer derart gewichtigen Einkommensänderung von Fr. 30'000.-- pro Jahr Belege eingereicht hätten, wie beispielsweise den Nachweis, dass der Beschwerdeführer 1 seit Oktober 2010 nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört bzw. nicht mehr als Mitglied desselben wiedergewählt wurde, oder die Bestätigung, dass er kein Honorar mehr beziehe. 
 
4.  
Zusammenfassend ist der Vorinstanz jedenfalls im Ergebnis keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie schloss, die Beschwerdeführer hätten ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend, vor allem nicht ausreichend klar und glaubwürdig, offengelegt und damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletzt damit die angerufenen Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO nicht. 
 
5.  
Die Gegenpartei in den Verfahren BO.2012.13/14-K3 und BO.2012.15/16-K3 hatte auf Bankgarantien der L.________-bank hingewiesen, die zugunsten der Beschwerdeführer bestünden. Nachdem die Beschwerdeführer dazu eingewendet hatten, sie hätten allfällige Ansprüche aus den Bankgarantien an die St. Galler Kantonalbank abtreten müssen bzw. ein allfälliger Erlös würde "sofort durch die Staatsanwaltschaft aufgrund der Ersatzforderung beschlagnahmt", holte der verfahrensleitende Richter beim Staatsanwalt für Wirtschaftsdelikte des Kantons St. Gallen einen vom 27. Juli 2012 datierten Amtsbericht ein. Der Amtsbericht sei unter Beilage der diesbezüglichen Verfahrensakten erfolgt, die den Parteien auf Wunsch der Staatsanwaltschaft jedoch nicht vorgelegt worden seien. Die Vorinstanz hielt Ausführungen der Beschwerdeführer in deren Eingabe vom 15. November 2012 zur Verweigerung der Einsicht in die betreffenden Akten schon deshalb für "unerheblich", weil diese Akten im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant seien. In der Sache hielt die Vorinstanz dafür, gewisse Klärungen seitens der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Bankgarantien änderten nichts an der Schlussfolgerung, wonach eine hinreichende Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer aufgrund der mangelhaft erfüllten Pflicht zur Offenlegung nicht möglich sei. 
 
5.1. Die Beschwerdeführer beantragen vorliegend, es seien ihnen die durch das kantonale Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte St. Gallen eingereichten Eingaben und Akten zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen, eventualiter sei das Kantonsgericht anzuweisen, diese Akten herauszugeben, und sie seien den Gesuchstellern und Beschwerdeführern zur Einsicht- und Stellungnahme zuzustellen.  
Diese Anträge stützen die Beschwerdeführer auf den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf Art. 53 ZPO, dessen Normgehalt vollumfänglich demjenigen von Art. 29 Abs. 2 BV entspricht ( CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 5 zu Art. 53 ZPO; vgl. zu Art. 53 Abs. 1 ZPO: Urteil 4A_527/2011 vom 5. März 2012 E. 2.6, nicht publ. in: BGE 138 III 213). 
 
5.2. Die Beschwerdeführer vermögen zunächst nicht darzutun, dass sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz über den Amtsbericht der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2012 hinaus, der ihnen zur Stellungnahme zugestellt wurde, auch auf die betreffenden Akten stützen würde und die Vorinstanz auf diese abgestellt hätte oder dass die betreffenden Akten entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen im vorliegenden Zusammenhang bedeutsam wären (vgl. dazu BGE 132 II 485 E. 3.2; 129 I 85 E. 4.1; 121 I 225 E. 2a mit Hinweisen). Indem sie bloss geltend machen, die Vorinstanz habe die "L.________-bankgarantien" offensichtlich als entscheidrelevant erachtet, vermögen sie die Relevanz der von der Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht zur Verfügung gestellten Akten im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht darzutun. Immerhin schliesst dies allein ein Recht der Beschwerdeführer auf Einsicht in die betreffenden Akten nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der das Bundesgericht bei der Auslegung von Art. 29 BV Rechnung trägt, haben die Parteien das Recht, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, sofern sie dies für erforderlich halten. Unerheblich ist, ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag: Es sei Sache der Parteien zu beurteilen, ob ein Dokument einen Kommentar erfordere (BGE 133 I 100 E. 4.3 und E. 4.5 S. 103 mit Hinweisen).  
 
5.3. Entscheidend erscheint vorliegend indessen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 27. Juli 2012 darum bat, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Akten, konkret das beigelegte Rechtshilfeersuchen vom 9. November 2010 (und die erste Fassung vom 6. Oktober 2010), nicht zu eröffnen, da dieser bisher noch keine Kenntnis davon erlangt habe, es sei denn im Rechtshilfeverfahren von den deutschen Behörden, was der Staatsanwaltschaft allerdings nicht bekannt sei. Damit berief sich die Staatsanwaltschaft und ihr folgend die Vorinstanz auf überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ZPO, die dem Anspruch auf Akteneinsicht entgegenstünden (vgl. dazu auch BGE 130 III 42 E. 3.2.1 S. 44; 129 I 249 E. 3 S. 253; 121 I 225 E. 2a mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz solche - ohne weiteres erkennbare - Interessen zu Unrecht bejaht hätte, vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, indem sie vorbringen, der Staatsanwalt habe in seinem Schreiben vom 27. Juli 2012 wortwörtlich ausgeführt, überwiegende Interessen, welche der Aktenübersendung entgegenstehen würden, seien keine ersichtlich. Wird die angerufene Passage des Schreibens in ihrem Zusammenhang betrachtet, erhellt ohne weiteres, dass die Staatsanwaltschaft bloss überwiegende öffentliche oder private Interessen verneinte, die der Aktenübersendung  an das Kantonsgerichtentgegenstünden, nicht aber solche, die gebieten, von der Eröffnung der Akten gegenüber den Beschwerdeführern abzusehen, ging es der Staatsanwaltschaft doch darum, das Rechtshilfeverfahren zur Beschlagnahmung des Erlöses aus den Garantien zur Deckung der Ersatzforderung nicht zu beeinträchtigen.  
Es ist damit nicht - jedenfalls nicht rechtsgenügend - dargetan, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer verletzt hätte, indem sie den Beschwerdeführern unter Berufung auf öffentliche Interessen die beantragte Einsicht verweigerte. Es besteht damit keine Grundlage für eine Zustellung der beanspruchten Akten an die Beschwerdeführer durch das Bundesgericht oder für eine Anweisung an die Vorinstanz, die betreffenden Akten herauszugeben. 
 
6.  
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sie von vornherein als aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind somit den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Den Anträgen, es seien den Beschwerdeführern die durch das kantonale Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte St. Gallen eingereichten Eingaben und Akten zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen, eventualiter sei das Kantonsgericht anzuweisen, diese Akten herauszugeben, und sie seien den Beschwerdeführern zur Einsicht- und Stellungnahme zuzustellen, wird nicht stattgegeben. 
 
3.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer