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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_172/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. April 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
A.________. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Jg. 1961) zog sich am 23. Januar 2013 im Fussballtraining in der Halle während des Rennens einen Meniskusriss links zu. Die CSS Versicherung AG als Unfallversicherer verneinte mit Verfügung vom 28. Oktober 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. März 2014, ihre Leistungspflicht, weil weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aarau wies die dagegen vom Krankenversicherer - der Concordia Versicherungen AG - erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Januar 2015 ab. 
 
C.   
Die Concordia erhebt Beschwerde ans Bundesgericht mit den Begehren, die CSS sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides zu verpflichten, dem Versicherten für die unfallähnliche Körperschädigung vom 23. Januar 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.  
 
2.1. Einig sind sich Beschwerdeführerin und Vorinstanz darin, dass der Versicherte am 23. Januar 2013 keinen eigentlichen Unfall nach Art. 4 ATSG (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 und 8 UVG) erlitten hat, weil es nicht zur schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper gekommen ist und es damit an einer für die Erfüllung des Unfallbegriffes unabdingbaren Voraussetzung mangelt. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers fällt damit unbestrittenermassen nur in Betracht, wenn sich der Versicherte an diesem Tag eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen hat.  
 
2.2. Die zur Leistungspflicht der Unfallversicherung bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) ergangene Rechtsprechung (BGE 139 V 327, 129 V 466) hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.  
 
3.   
 
3.1. Von keiner Seite in Frage gestellt wird, dass die Verletzung des Versicherten (Meniskusriss links) unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten unfallähnlichen Körperschädigungen fällt (Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV).  
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist jedoch - auch wenn eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV unter dem Titel "unfallähnliche Schädigungen" aufgeführten Diagnosen gestellt wird - nur gegeben, wenn die Verletzung auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 mit Hinweisen). Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des auf den menschlichen Körper einwirkenden äusseren Faktors, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329). Die schädigende Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 f. mit Hinweisen), doch gilt das Auftreten von Schmerzen allein noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV, ist ein solcher also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (in zeitlicher Hinsicht erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469 f.). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Rechtsschrift dar, die während des Fussballtrainings aufgetretene Meniskusschädigung des Versicherten sei ihrer Ansicht nach auf ein Geschehen mit gesteigertem Gefährdungspotenzial zurückzuführen und nicht im Rahmen einer alltäglichen Lebensverrichtung erfolgt. Dabei beruft sie sich auf das Urteil U 20/00 des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) vom 10. Dezember 2001. Daraus kann sie aber nichts ableiten, das ihre Argumentation (zum Vorteil des Versicherten) stützen würde, stand die hier einzig interessierende Frage nach dem Mitwirken eines äusseren Faktors dort doch gar nicht zur Diskussion und wurde - weil offenbar nicht bestritten - auch keiner näheren Prüfung unterzogen. Zwar beinhalten das Fussballspiel wie auch dessen Training eine Reihe einzelner Aktionen mit Bewegungsabläufen, die mit einer erhöhten Gefahrenlage verbunden sind. Sie sind aber nicht in ihrer Gesamtheit als besonders risikoreich einzustufen, gibt es dabei doch auch einzelne Aktivitäten, welchen ohne Hinzutreten besonderer Vorkommnisse kein erhebliches Gefährdungspotenzial innewohnt. Dazu ist auch das blosse Rennen auf dem Spielfeld zu zählen. Wie das kantonale Gericht aufgrund der gegebenen Beweislage erkannt hat, ist es beim gewöhnlichen Rennen/Laufen zur Verletzung des Versicherten gekommen, ohne dass dieser gestolpert, ausgerutscht oder mit einem Gegenspieler auch nur in Kontakt geraten wäre. Auch lag keine unkontrollierte Bewegung wie etwa ein Fehltritt vor. Ein hinzukommendes äusseres Element ist im ganzen Geschehensablauf nicht auszumachen, weshalb sich die Annahme einer unfallähnlichen Schädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht rechtfertigen lässt.  
 
3.3. Dieses Ergebnis beruht auf einer umfassenden, rechtskonformen Beweiswürdigung. Insbesondere wurde dem Versicherten auch noch im kantonalen Beschwerdeverfahren Gelegenheit geboten, sich zum eingegangenen Rechtsmittel zu äussern. Dabei hätte er auf die genaueren Umstände, die zu seinem Meniskusriss geführt haben, hinweisen können, sah jedoch - wie schon im Administrativverfahren - von näheren Angaben ab. Es ist davon auszugehen, dass - wäre die zugezogene Meniskusverletzung durch einen äusseren Faktor zumindest mitverursacht worden - dieser erwähnt worden wäre, was aber trotz wiederholter Möglichkeiten dazu nicht geschehen ist. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 f. mit Hinweisen) von weiteren Abklärungen absehen. Dies ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anders zu handhaben, weshalb auf die hier eventualiter beantragten Weiterungen verzichtet wird.  
 
4.   
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. April 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl