Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_855/2020  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Thurgau, 
Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Erbschaftsstreitigkeit), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Mai 2020 (ZBR.2019.47). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_368/2020 verwiesen werden. 
Den abweisenden und mit Rückschein versandten Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. März 2020 erliess das Obergericht des Kantons Thurgau am 15. Mai 2020 mit identischem Wortlaut neu und stellte diesen A.________ rechtshilfeweise in Dänemark zu. 
Gegen diesen Entscheid gelangt dieser mit Beschwerde vom 12. Oktober 2020 wiederum an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde enthält wiederum kein oder jedenfalls kein hinreichendes Rechtsbegehren und noch weniger als die in Bezug auf den Entscheid vom 11. März 2020 erfolgte Beschwerde vom 13. Mai 2020 eine auch nur ansatzweise Begründung oder gar Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, indem einzig festgehalten wird, die Beschwerde "dürfte wohlmotiviert sein". 
 
2.   
Damit sind die Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllt und es ist unabhängig von Fragen rund um die Einhaltung der Beschwerdefrist (es wird ein beklagenswertes Printer-Versagen zur Erzeugung einer leserlichen Print-Qualität geltend gemacht) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli