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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_173/2020  
 
 
Urteil vom 3. März 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Dr. med. B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2020 (KES.2020.7). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 3. Februar 2020 brachte der Notfallpsychiater B.________ die polizeilich aufgegriffene A.________ aufgrund einer akuten Psychose mit Verwirrungszustand und Selbstgefährdung in der Psychiatrischen Klinik U.________ fürsorgerisch unter. 
Nach Einholung eines Gutachtens und Anhörung wies die KESB Weinfelden mit Entscheid vom 12. Februar 2019 die hiergegen erhobene Beschwerde ab, ebenso das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. Februar 2019. 
Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 (Eingang 2. März 2020) hat sich A.________ an das Bundesgericht gewandt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Eingabe besteht lediglich aus dem Text "Rekurs + Beschwerde gegen den TG Fraufeld. von. A.________." Damit fehlt es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung. Im Übrigen werden die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im angefochtenen Entscheid umfassend dargelegt und geht die Notwendigkeit der stationären Unterbringung aus den Erwägungen eindrücklich hervor. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem einweisenden Arzt, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli