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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_656/2021  
 
 
Urteil vom 23. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein, 
Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juli 2021 (VWBES.2021.221). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ verbüsste verschiedene Freiheitsstrafen im geschlossenen Vollzug, teilweise nach Art. 80 StGB in psychiatrischen Kliniken. 
Am 1. Juni 2021 ersuchte das Pflegezentrum B.________ AG bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um fürsorgerische Unterbringung als Anschlusslösung nach der Verbüssung der Strafe. Mit Entscheid vom 15. Juni 2021 ordnete die KESB die fürsorgerische Unterbringung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. Juli 2021 ab. 
Dagegen wendet sich A.________ mit Eingabe vom 17. August 2021 an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, welche auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmen würde. Die Beschwerdeführerin beschreibt Episoden mit ihrem damaligen Freund, mit der Polizei, an einer Bushaltestelle, aus der Pflege u.a.m., und sie stört sich daran, dass Personen sie in der Öffentlichkeit offenbar als "schizophrenen Totsch" bezeichnet haben. Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung ausführlich dargelegt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern Recht verletzt sein könnte. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli