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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.93/2006 /ggs 
 
Urteil vom 25. April 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Suter, 
 
gegen 
 
Konkursmasse der Y.________ AG in Liq., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Menzi, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, 
vom 1. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im November 2003 wurde X.________ im Zusammenhang mit dem Konkurs von Unternehmen, für die er tätig war, wegen diversen Vermögensdelikten und Urkundenfälschung angeklagt. Ausserdem forderte der Untersuchungsrichter das Gericht auf, über die Einziehung des Betrags von Fr. 200'145.90 zu befinden, der auf einem Konto des Beschuldigten bei der Bank Z.________ beschlagnahmt worden war. 
 
Mit Urteil vom 27. August 2004 sprach das Amtsgericht Thal-Gäu den Angeklagten der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und der Unterlassung der Buchführung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren. In den übrigen Anklagepunkten sprach es ihn frei. Der sichergestellte Geldbetrag von Fr. 200'145.90 wurde der geschädigten Konkursmasse der Y.________ AG in Liq. zugesprochen. 
 
X.________ erhob gegen das Urteil des Amtsgerichts Appellation. Mit Urteil vom 1. Dezember 2005 sprach ihn die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom Vorhalt der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung frei. Bezüglich der Unterlassung der Buchführung bestätigte das Obergericht den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte den Angeklagten zu zehn Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren. Auf die Zivilforderung der Konkursmasse der Y.________ AG in Liq. trat es nicht ein und ordnete die Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags von Fr. 200'145.90 an den Angeklagten an. 
B. 
X.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit das Obergericht den Zinsanspruch auf dem am 27. Juli 1999 beschlagnahmten Geldbetrag von Fr. 200'145.90 verneinte. 
C. 
Das Obergericht beantragt die Beschwerdeabweisung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie die Konkursmasse der Y.________ AG in Liq. haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV), da ihm auf dem herausgegebenen Geldbetrag kein Zins zugesprochen worden sei. 
2.2 Das Obergericht führte aus, dass zufolge des nunmehrigen Freispruchs im Anklagepunkt der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung gemäss § 17 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 7. Juni 1970 (StPO/SO) im Strafverfahren auf die Zivilforderung der Konkursmasse nicht eingetreten werden könne. Das beschlagnahmte Geld könne nicht als deliktisch erworbener Ertrag eingezogen werden. Der Betrag sei dem Beschwerdeführer gemäss § 56 Abs. 1 StPO/SO herauszugeben, sobald das Urteil in Rechtskraft erwachsen sei. Einen allfälligen Zinsverlust hätte der Beschwerdeführer als Schadenersatz nach § 36 StPO/SO geltend machen müssen, was er aber unterlassen habe. 
2.3 Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, das Obergericht gehe aktenwidrig davon aus, dass er kein Entschädigungsgesuch gestellt habe, und wende damit § 36 StPO/SO willkürlich an. Zudem sehe § 38 StPO/SO vor, dass dem freigesprochenen Beschuldigten, der kein Entschädigungsbegehren gestellt habe, Gelegenheit gegeben werden müsse, dies nachzuholen. Da das Obergericht, wenn auch fälschlicherweise, davon ausgehe, dass er kein Entschädigungsbegehren gestellt habe, hätte es ihm konsequenterweise Gelegenheit geben müssen, dies nachzuholen. Indem das Obergericht dies unterlassen und sein Begehren nicht geprüft habe, habe es § 38 StPO/SO willkürlich angewandt und den Gehörsanspruch verletzt. 
2.4 Der Umfang des Gehörsanspruchs bestimmt sich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Anwendung das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV) prüft. Wo sich dieser kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden bundesrechtlichen Minimalgarantien zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 126 I 15 E. 2a S. 16, mit Hinweisen). 
2.5 Gemäss § 36 StPO/SO ist bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung dem Beschuldigten auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile (Schadenersatz, Genugtuung) zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat (Satz 1). Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn der Beschuldigte durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung schuldhaft veranlasst oder erschwert hat (Satz 2). Hat der Beschuldigte kein Entschädigungsbegehren gestellt, ist ihm nach § 38 StPO/SO Gelegenheit zu geben, ein solches Begehren zu stellen. 
2.6 Im angefochtenen Urteil (S. 13) vertritt das Obergericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer den Zinsverlust als Schadenersatz nach § 36 StPO/SO hätte geltend machen müssen. Das Gericht ging somit davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Entschädigungsbegehren gestellt hatte. Folgedessen hätte es dem Beschwerdeführer nach § 38 StPO/SO Gelegenheit geben sollen, ein Entschädigungsbegehren nachzureichen. Indem das Obergericht dies unterliess, wendete es § 38 StPO/SO offensichtlich falsch an und verletzte dadurch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde begründet und gutzuheissen. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit das Obergericht den Zinsanspruch verneinte. Da das Obergericht davon ausging, dass der Beschwerdeführer kein Entschädigungsbegehren gestellt hatte, nimmt das Dispositiv des angefochtenen Urteils auf das Entschädigungsbegehren nicht Bezug. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben wurde, ein Entschädigungsbegehren im Sinn von § 36 Abs. 1 StPO/SO zu stellen. Das Obergericht wird dies nachholen und die Frage des Zinsverlustes in einem separaten Entscheid beurteilen müssen. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Solothurn dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 2 BV). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 1. Dezember 2005 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben wurde, ein Entschädigungsbegehren im Sinn von § 36 Abs. 1 StPO/SO zu stellen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. April 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: